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 EV - Termin


Frage gestellt am 19.12.2023
Frage gestellt von Kein Nick
Rechtsgebiet Zwangsvollstreckungsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 59
Aufrufe der Frage 1277


Anmerkung: Was immer wir an Vergütung vereinbaren, den Betrag kann ich erst zum 31.12 überweisen. (Da kommt die Rente aufs Konto.) Geht das OK ?

Sehr geehrte Rechtsanwaltinnen und Anwälte,

in der gebotenen Kürze Fragen zu o.a. Vorgang.

Sachverhalt: OGV lädt zum EV Termin. Den gilt es erstmal zu verzögern. Ein Verlag will seit 30 Jahren von mir eine Rechnung bezahlt haben und hat seit 10 Jahren (erfolglos) eine Kontopfändung am laufen. Mit Verlaub, ich habe sie bis heute ignoriert.

Dazu Fragen:
1.
Gibt es in NRW einen "Weihnachtsfrieden" ?

Hierzu habe ich gestern im Justizministerium NRW angerufen. Dort sagte man es gibt einen - aber man weiß es nicht genau. Das Finanzamt hat einen Weihnachtsfrieden verkündet. Man nimmt an, das es für die Justiz auch gilt. Weihnachtfrieden heißt: Keine Zwangsmaßnahmen vom 20.12. bis 6. Januar.

Ich würde gerne mit dem Argument "Weihnachtsfrieden" den Termin ins Leere laufen lassen.

2.
Wann verjähren Kosten und Zinsen auf den Titel ?

Soweit ich mir einschlägige Texte angelesen habe, verjähren Kosten und Zinsen nach 3 Jahren. ($193 (?) BGB. Hieße in meinem Falle: Kosten und Zinsen nur für die letzten drei Jahre ?

3.
Ist es zulässig, neben der Kontopfändung den EV Termin zu beantragen ? Ich habe gerade bei der Bank angerufen. Die Kontopfändung liegt noch vor.

Wäre das ein Hebel für eine Erinnerung oder Vollstreckungsabwehrklage, außer das der Titel 2024 verjährt ist. Das ist der Grund, warum die jetzt plötzlich wach werden, und den OGV in Bewegung setzen.

Ich müsste einen Weg finden, den Termin
ins nächste Jahr zu verschieben.

Kurzantwort ist ausreichend.

Besten Dank für Ihre Bemühungen.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Bredemeier


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 21.12.2023
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

zu Ihren Fragen:

1.)
Es ist richtig, dass die Finanzämter und deren Vollstreckungsorgane „Weihnachtsfrieden“ beachten.

Allerdings ist dieses eine gesetzlich nicht geregelte Übung nur dieser Behörde.

Das bedeutet, der OGV muss den Weihnachtsfrieden nicht beachten, könnte also vollstrecken.


2.)
Sofern Zinsen und Kosten nicht erneut (!) tituliert worden sind, gilt in der Tat die dreijährige Verjährungsfrist.

Daher muss der Gläubiger letztlich die Zinsen und auch den fortlaufenden neuen Kosten erst wieder extra titulieren (was ein neues Verfahren notwendig macht).

Das machen die Gläubiger in der Regel nicht und dann können – und müssen – Sie sich auf Verjährung berufen.

3.)
Auch neben der Kontopfändung sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen zulässig.

Der Gläubiger kann also auch die Sachpfändung und dabei die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rechtsanwälte
Bohle & True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
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