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 lohnpfändung


Frage gestellt am 13.05.2010
Frage gestellt von adrian
Rechtsgebiet Zwangsvollstreckungsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 84
Aufrufe der Frage 4829


Hallo

Bin rumänische staatsbürger, wohnhaft in Deutschland, ich arbeite in Deutschland
Bin verheiratet und habe ein kind 8 jahre alt. Ehefrau und kind sind rumänische staatsbürger, wohnen in Rumänien. Ehefrau arbeitet nicht, hat keine einkünfte
Auf meine Lohnsteuerkarte ist LSK 1/0 eingetragen

Bei mein Arbeitgeber ist eine Lohnpfändung eingegangen. Der Arbeitgeber muss nun mein Lohnpfänden und dafür verwendet die Lohnpfändungstabelle wo er mich in die ungünstigster klasse eingestufft hat, bzw. er hat nicht berücksichtigt dass ich 2 unterhaltspflichtige personen finannziell untertütze.
Als begründung gab er an dass die familienmitglieder nicht in Deutschland angemeldet sind und steuerrechtlich auf die Lohnsteuerkarte nicht eingetragen sind.

Ich habe Heiratsurkunde und Geburtsurknde (Kind) vorgelegt aber es wird nicht annerkant

Frage: ist das ok dass meine familienmitglieder aus Rumänien in sache Lohnpfändung in meine gastland Deutschland nicht anerkannt sind?
Ich denke dass ich obwohl unterhaltpflichtig für meine Familie in Rumänien bin wie auch ein deutsche staatsbürger für seine Familie in Deutschland ist, ich bin hier nicht gleichbehandelt wie ein deutsche.
Was kann ich tun um meine Familienmitglieder nei d. Lohnpfändungsberechnung berücksichtigt zu werden?

Danke


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 13.05.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

für die Berechnung des unpfändbaren Betrages ist nur wichtig, ob Sie anderen Personen auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift Unterhalt gewähren § 850c I 2 ZPO.

Ob diese Personen in Deutschland oder im Ausland wohnen ist unerheblich. Bei Ihrem minderjährigen Kind ist die Rechtslage eindeutig. Sie sind nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig.
Das Kind muss berücksichtigt werden.

Was Ihre Ehefrau betrifft, so muss im Einzelfall geprüft werden, ob Sie zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind, oder ob Ihre Ehefrau verpflichtet wäre, Arbeit anzunehmen.

Sie sollten beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass die Unterhaltspflichten bei der Lohnpfändung zu berücksichtigen sind. Des Vollstreckungsgericht ist das Gericht, was die Lohnpfändung angeordnet hat.

Dort legen Sie dann sämtliche Unterlagen vor, aus denen sich die Unterhaltspflichten ergeben. Wenn Unterlagen nicht auf deutsch sein sollten, müssen diese von einem vereidigten Dolmetscher übersetzt werden.

Das Gericht teilt Ihrem Arbeitgeber dann mit, welche Pfändungsfreibeträge für Sie gelten.

Ihr Arbeitgeber sollte den strittigen Betrag bis zur Entscheidung des Gerichts weder an Sie noch an den Gläubiger auszahlen, sondern beim Gericht hinterlegen.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Zwangsvollstreckungsrecht beim Anwalt-Suchservice



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