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 Vergleich vor dem Landesgericht


Frage gestellt am 19.01.2012
Frage gestellt von Rolf
Rechtsgebiet Zwangsvollstreckungsrecht
Gebot 70 €
PLZ Gebiet 70
Aufrufe der Frage 8939


Meine Klage um einen mir zustehenden Pflichtanteil vor dem Landesgericht endete mit einem Vergleich.
Die Beklagte verpflichtet sich darin, mir einen Geldbetrag bis zum 20.09.2011 zu bezahlen. (Die Beklagte verfügt über kein Vermögen außer der Immobilie, an der ich auch einen Miteigentumsanteil besitze.)
Ich habe mich in dem Vergleich verpflichtet, meinen Miteigentumsanteil an der Immobilie der Beklagten nach Zahlung des Geldbetrages notariell zu übertragen und das von mir bis dato angestrebte Teilungsversteigerungsverfahren in Ruhe zu bringen.
Die Beklagte hat den Termin zur Bezahlung nicht eingehalten.
Die Beklagte hat über einen Notar einen Teilnachlassauseinandersetzungsvertrag erstellen lassen und auch den darin festgelegten Termin für die Bezahlung des Betrages nicht eingehalten.
PS: Wenn ich die Teilungsversteigerung weiter betreibe, hätte ich nach der Versteigerung keine Möglichkeit mehr, meiner Verpflichtung aus dem Vergleich (notariellen Übertragung des Miteigentumsanteils) nachzukommen da ich ja nach der Versteigerung nicht mehr der Besitzer des Anteils bin.
Was für Möglichkeiten habe ich den Geldbetrag von der Beklagten einzutreiben, wenn außer der Immobilie kein Geld da ist?


  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 20.01.2012
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne erlaube ich mir, Ihre Fragen wie folgt zu beantworten:

1. Sie haben Ihren Angaben folgend einen Vergleich geschlossen,dessen Wortlaut entpsrechend die Gegenseite vorleistungspflichtig im Hinblick auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages sein soll. Im Gegenzug, also nach Zahlungseingang haben Sie sich zur Übertragung eines Miteigentumsanteils Ihrerseits verpflichtet.

Sofern die Gegenseite vorleistungspflichtig ist und ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, bestehen grundsätzlich diverse Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten, z.B. Lohn- und Kontenpfändung, Pfändung von Anwartschaften (z.B. Rente o.ä.) oder aber auch die Zwangsversteigerung der Immobilie.

Die Zwangsversteigerung der Immobilie führt zur einer Verwertung des Grundstückes im Ganzen und es ist zu befürchten, dass eine Verschleuderung von Vermögenswerten erfolgen kann, da nicht immer marktübliche Preise im Rahmen der Zwangsversteigerung erzielt werden.

Im Hinblick auf den geschlossenen Vergleich wird durch die Zwangsversteigerung auch die Übereignung des Grundstücksanteils unmöglich. Daher ist im Vorfeld genau zu prüfen, ob nicht anderweitige Vermögenswerte (oder Anwartschaften) vorhanden sind. Dies ist meist der Fall. Es kommt aber in diesem Zusammenhang auch selbstverständlich auf die Höhe der Zahlungssumme an.

Sofern die Gegenseite - wie Sie ausführen - vorleistungspflichtig ist und die entsprechenden Fristen nicht eingehalten hat, hat sie diese Unmöglichkeit verschuldet.

Im Rahmen der Zwangsversteigerung könnte allerdings das Grundstück in Gänze verwertet werden und jeder Miteigentümer erhält, entsprechend seinem Miteigentumsanteil,die diesbezügliche Quote ausgezahlt. Darum ging es offenkundig aber auch in dem dem Vergleich zugrundeliegenden Erbschaftsstreit.


2. Zu bedenken ist auch, dass sich die Gegenseite nach Maßgabe der §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Denn derjenige der einen gerichtlichen Vergleich abschliesst, kann sich des Betruges schuldig machen, wenn er denselben in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit oder - unwilligkeit abschliesst. In Verbindung mit dem entsprechenden § 823 Abs. 2 StGB ergibt sich mithin eine, unabhängig von der positiven Vertragsverletzung, weitere eigene Schadensersatzverpflichtung der Gegenseite.

3. Aufgrund ihrer Angaben ist mir nicht ersichtlich, wie die Gegenseite über einen Notar einen Teilnachlassauseinandersetzungsvertrag hat alleine (?) ) erstellen lassen können. Hier müssten doch alle Beteiligten involviert werden. Auch ist aufgrund Ihrer Angaben nicht nachvollziehbar, ob dieser Vertrag eine - grundsätzlich mögliche - einvernehmliche Änderung des Vergleiches vor Gericht darstellt.

4.
Grundsätzlich wäre es, um wirtschaftliche Nachteile auf beiden Seiten zu vermeiden bzw. so gering wie möglich zu halten, empfehlenswert, sich mit der Gegenseite in Verbindung zu setzen, um eine abschliessende Regelung herbeizuführen.

5.
Eine Abänderung des gerichtlichen Vergleiches müsste alsdann evtl. gemenschaftlich vereinbart, allerdings vor einem Notar beurkundet werden.



Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage tätigen kann und eine Beratung durch einen Anwalt vor Ort, insbesondere wenn Dokumente zu sichten und Informationen zum Sachverhalt zusammenzustellen sind, nicht zu ersetzen vermag.

Mit freundlichen Grüßen

H. Filiz
Rechtsanwältin

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Zwangsvollstreckungsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Rolf hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Im Gegensatz zu meinem sehr teuren Rechtsanwalt vor Ort wurde meine Anfrage von Ihnen schneller, ausführlicher, leicht verständlich sowie gut nachvollziehbar beantwortet. Danke Frau Filiz Sie haben alle meine Erwartungen übertroffen.



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