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 Kontopfändung - Drittwiderspruchsklage


Frage gestellt am 2010-05-20 20:20:27.395
Frage gestellt von Elli
Rechtsgebiet Zwangsvollstreckungsrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 88
Aufrufe der Frage 7920


Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Konto wurde gepfändet, es sind vier Gläubiger mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß. Ich beziehe Sozialleistungen, die nicht pfändbar sind. Problem ist nun, daß das Bafög für meine Tochter ebenfalls auf dieses Konto überwiesen wurde, außerdem der Ausbildungslohn meiner älteren Tochter. Die Bank weigert sich, mir das Bafög auszuzahlen, obwohl es sich um eine Sozialleistung handelt, die unpfändbar ist. Begründung: Das Bafög gehört meiner Tochter, deshalb grundsätzlich pfändbar, obwohl ich als Zahlungsempfänger angegeben bin. Habe mich telefonisch beim Amtsgericht informiert, die Rechtspflegerin riet mir bzw. meiner volljährigen Tochter, eine Drittwiderspruchsklage einzureichen, dies gelte auch für das Bafög meiner jüngeren Tochter, das Bafög wird als Schulgeld für eine private Schule bezahlt. Ich ging nun zu einem Anwalt, schilderte das Problem, der Anwalt meinte, er würde sich mit den Gläubigern in Verbindung setzen. Da es sich um vier Gläubiger handelt, kontaktierte sie alle. Der Gläubiger, den sie zuerst kontaktierte, schlug einen "Deal" vor: Er gibt das Bafög frei, wenn der Lohn meiner Tochter nicht beansprucht wird, sprich er den Lohn meiner Tochter behalten darf. Mein Anwalt riet mir, darauf einzugehen, es sei ja ein "guter Vorschlag des Gläubigers!" Meine Tochter ist volljährig und denkt nicht daran, auf ihren Lohn zu verzichten, sie besteht auf Freigabe ihres Lohnes. Ich habe auch gelesen, dass ein Gläubiger keinen Anspruch auf Gelder Dritter hat, sondern nur auf Gelder des Schuldners, meine Töchter sind nicht für meine Schulden verantwortlich und müssen diese ja nicht mit Bafög und Ausbildungsgehalt bezahlen. Ich habe das meinem Anwalt so gesagt, der meinte, meine Töchter hätten, wenn wir auf diesen Vorschlag nicht eingehen würden, kaum Hoffnung auf Herausgabe der Gelder, zumal eine Drittwiderspruchsklage nur bei Treuhandkonten Anwendung finden würde. Dies habe ich aber anders gelesen: Laut § 771 ZPO haben Dritte, die mit den Schulden nichts zu tun haben, sehr wohl Anspruch auf Freigabe ihrer Gelder. Ich habe den Eindruck, der Anwalt hat keine Ahnung und meine Töchter sehen ihr Geld nicht mehr. Ich brauche aber das Bafög, um die Schule zu bezahlen, meine ältere Tochter braucht ihren Lohn, sie hat sonst keine Einnahmen.

Was können wir tun? Hat der Rechtsanwalt Recht? Sollen wir auf den Vorschlag des Gläubigers eingehen? Ich kann aber diesen Vorschlag nicht annehmen, meine Tochter ist volljährig und ich kann nicht über ihren Kopf hinweg einfach entscheiden, dass ihr Lohn gepfändet wurde, obwohl es nicht ihre Schulden sind und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auch nicht auf ihren Namen läuft, sondern es sind meine Schulden, für die sie nicht haftbar ist und auch nicht m. E. haftbar gemacht werden kann.

Herzlichen Dank für kompetente Antwort.

Mit freundlichem Gruß

Brigitte Samur


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-05-20 23:52:59.333
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

da Kontopfändungen auch zukünftige Forderungen gegen den Drittschuldner (Bank) umfassen können, sollten Ihre Töchter zunächst eigene Bankkonten eröffnen, auf welche die Gelder Ihrer Töchter ab sofort überwiesen werden.
Bei den Geldern Ihrer Töchter, die bereits auf dem gepfändeten Konto eingegangen sind, ist eine Drittwiderspruchsklage problematisch. Die Gläubiger haben zwar keinen Anspruch auf Gelder Ihrer Töchter aber, weil das gepfändete Konto nur auf Ihren Namen läuft, haben Ihre Töchter keinen direkten Anspruch gegen die Bank, sondern Sie haben den Anspruch gegen die Bank und Ihre Töchter haben nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen Sie. Schuldrechtliche Ansprüche sind grundsätzlich kein die Veräußerung hinderndes Recht, im Sinne des § 771 ZPO. (Thomas/Putzo Rz. 18 zu § 771 ZPO)
Rein praktisch sollten Ihre Töchter wie folgt vorgehen:
Es wird ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage zusammen mit einem nicht unterschriebenen Klageentwurf eingereicht und die Klage nur dann erhoben, wenn die Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Sie sollten gleichzeitig beim Vollstreckungsgericht einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO auf Freigabe des Kontos in Höhe der eingehenden Sozialleistungen und des Gehalts für Sie und Ihre Töchter stellen.
Wenn Ihr Antrag auf Pfändungsschutz erfolgreich sein sollte, können Ihre Töchter die Drittwiderspruchsklage immer noch zurücknehmen.
Der Deal sollte schon deshalb nicht angenommen werden, weil nur einer der Gläubiger den Deal vorgeschlagen hat und die anderen 3 Gläubiger weiter versuchen könnten, auf das BAföG zuzugreifen, wenn der 1. dies freigibt.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

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