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 minderjährige Kindesbetreuung


Frage gestellt am 2010-05-27 16:26:49.072
Frage gestellt von smayer
Rechtsgebiet Haftpflichtrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 82
Aufrufe der Frage 3668


Guten Tag,
ich habe mit einem minderjährigen Nachbarsmädchen (13 J) vereinbart, dass sie stundenweise auf meine Tochter (2 J) aufpasst. Sie bekommt dafür einen vereinbarten Stundensatz.
Nun kam die Frage auf, wer haftet, wenn das Mädchen in dieser Zeit mit meiner Tochter z.B. einen Fahrradunfall hat, ich als beauftragende Mutter oder das Mutter des Mädchens? Ist es sinnvoll dafür eine spezielle Versicherung abzuschließen bzw. gibt es so etwas?

Vielen Dank im Voraus!


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-05-27 18:31:17.503
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

wer haftet, kommt auf den Einzelfall an.
Im folgenden nenne ich Ihnen einige Beispiele mit jeweils unterschiedlicher Haftung.

Wenn der Unfall dadurch verursacht wird, dass die 13jährige bei roter Ampel die Strasse überquert, dann haften die 13jährige und deren Eltern als Gesamtschuldner. Die 13jährige haftet nach § 828 III BGB, wenn sie nicht beweisen kann, dass ihr die erforderliche Einsicht fehlte und deren Eltern haften nach § 832 I BGB.

Wenn der Unfall dadurch verursacht wird, dass die 13jährige nicht richtig auf die 2jährige aufpaßt und die 2jährige auf die Strasse läuft, dann gibt es 2 Möglichkeiten.

Möglichkeit 1: Sie haben den Vertrag mit der 13jährigen ohne die Zustimmung der Eltern der 13jährigen geschlossen. Dann haften Sie allein nach § 832 I BGB. Denn dann ist der Vertrag unwirksam.

Möglichkeit 2: Der Vertrag mit der 13jährigen wurde mit Zustimmung der Eltern der 13jährigen geschlossen. Dann haften Sie, die 13jährige und deren Eltern als Gesamtschuldner. Ihre Haftung ergibt sich aus den §§ 831 und 832 I BGB. Die Haftung der 13jährigen aus § 280 BGB und § 832 II BGB und die Haftung der Eltern der 13jährigen aus § 832 I BGB.

Wenn mehrere als Gesamtschuldner haften, bedeutet das nach § 421 BGB, dass sich der Geschädigte aussuchen kann, von wem er sich den Schaden ersetzen lassen will. Er kann den Schadensersatz von jedem der Schuldner verlangen, jedoch insgesamt nur einmal.

Eltern haben die Möglichkeit eine Haftpflichtversicherung für die Schäden abzuschließen, die ihre Kinder verursachen. Diese würde dann für diese Haftungsfälle aufkommen, wenn die 13jährige mit dem Einverständnis ihrer Eltern auf die 2jährige aufpaßt.
Wenn die Eltern der 13jährigen eine solche Haftpflichtversicherung abschließen, dann ist dies durchaus sinnvoll. Diese Versicherung würde dann aber nicht nur für die Schäden haften, welche die 13jährige bei Beaufsichtigung der 2jährigen anrichtet, sondern für alle Schäden, welche die 13jährige anrichtet.

Im Anhang finden Sie die Texte der Haftungsnormen

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen



Bernhard Müller Rechtsanwalt.

Anhang

§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

§ 828 BGB Minderjährige
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

§ 831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Haftpflichtrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller smayer hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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