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 Geld aus Erbmasse für Grabpflege separieren


Frage gestellt am 05.03.2013
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Erbrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 11260


Ausgangssituation:
Meine 85-jährige Mutter möchte Geld aus Ihrem Vermögen für die Beerdigung und die 30-jährige Grabpflege separieren und vor den stattlichen Zugriff schützen. Nach dem Tot meiner Mutter würde die Erbmasse an die Erben verteilt (6 Geschwister). Meine Mutter möchte die Grabpflege sicherstellen. Wenn das Vermögen erst einmal an die Erben verteilt ist, wäre kein Geld mehr für die Grabpflege vorhanden. Dies soll verhindert werden! Ferner wäre vorstellbar, dass meine Mutter stark pflegebedürftig wird, so dass in diesem Fall stattliche Institutionen auf Ihr Vermögen zugreifen könnten, um die Pflegekosten zu begleichen. Dies könnte dazu führen, dass nicht einmal Geld für die Beerdigung übrig bleibt. Auch dies soll verhindert werden.

Mein Fragen:
1) Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, Geld für Beerdigung und Grabpflege aus der Erbmasse herauszulösen und vor dem staatlichen Zugriff zu schützen? Gibt es in diesem Zusammenhang Höchstbeträge, die aus der Erbmasse herausgelöst werden dürfen? Die Möglichkeit ein Sparbuch mit einem Geldbetrag für die anstehenden Ausgaben anzulegen und einen begünstigten vorzusehen, der mit dem Tot meiner Mutter neuer Inhaber des Sparbuches wird, soll nicht verfolgt werde, um Streitigkeiten unter den Geschwistern vorzubeugen. Es soll sichergestellt werden, dass das separierte Geld nur für Beerdigung und Grabpflege ausgeschüttet werden kann. Sollte ein Differenzbetrag übrig bleiben, soll dieser auf alle Erben gleichermaßen verteilt werden.
2) Bestattungsinstitute bieten Treuhandkontos an und behaupten, so dass Geld vor dem stattlichen Zugriff schützen zu können. Stimmt das?

Die Rechtsgrundlage für die Beantwortung der Fragen ist anzugeben.


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 05.03.2013
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 1922 I BGB geht das Vermögen des Erblassers bei dessen Tod auf die Erben über. Wenn kein Vermögen vorhanden ist, weil Ihre Mutter das Geld vor dem Tod ausgegeben hat, kann nichts auf die Erben übergehen.

Wenn Ihre Mutter pflegebedürftig wird, bekommt sie zunächst Leistungen nach dem SGB XI.
Sollten diese nicht reichen, wird die Rente Ihrer Mutter zur Finanzierung der Pflegeleistungen mit herangezogen, soweit diese über der Einkommensgrenze liegt. §§ 85 – 89 SGB XII.

Sollte auch die Rente nicht reichen, hat Ihre Mutter nach § 90 SGB XII ihr Vermögen einzusetzen.

Sollte auch dieses nicht reichen, bekommt Ihre Mutter auf Antrag Leistungen nach den §§ 61 – 66 SGB XII.

Wenn Ihre Mutter einen Vertrag mit einem Bestattungsunternehmen abschließt und bezahlt, bevor sie pflegebedürftig wird, ist in Höhe der Zahlung weder Vermögen im Sinne des § 90 SGB XII noch Vermögen im Sinne des § 1922 BGB vorhanden. Somit können der Staat und die Erben dann nichts kassieren. Somit stimmt es, dass der Staat nicht an dieses Geld herankommt.

Eine Obergrenze, wie viel Ihre Mutter von ihrem Geld ausgeben darf, solange sie noch nicht pflegebedürftig ist, gibt es nicht.

In dem Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen wird genau festgelegt, was das Unternehmen macht, wie es Ihre Mutter beerdigt, in welcher Form das Grab wie lange gepflegt wird und was Ihre Mutter dafür bezahlen muss.

Die Rechtsgrundlage dafür, dass der Bestattungsunternehmer dies macht, ist der Vertrag selber.

Allerdings ist die Grabpflege trotz des Vertrages dann nicht gesichert, wenn das Bestattungsunternehmen insolvent wird.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Erbrecht beim Anwalt-Suchservice



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