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 Abrechnung Leitungswasserversicherung


Frage gestellt am 17.06.2013
Frage gestellt von siggi
Rechtsgebiet Wohnungseigentumsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 76
Aufrufe der Frage 6352


Wir sind Miteigentümer in einem Mehrfamilienhaus mit
2 Gaststätten im EG,
1 Parkdeck im I. OG / Autofahrstuhl
25 Wohnungen im II. u. III. OG
2 Parkdecks im I.u.II. UG / Autof.Stuhl

Das Gebäude wurde in den 60er Jahren erstellt. In letzter Zeit treten immer häufiger Schäden an den Versorgungsleitungen für die Wohnungen (Leitungswasser, Abwasser und Heizungsrohre) auf.
Die Parkdecks haben weder Heizungen, noch Zuleitungen für Wasser und Abwasser.
Die Wasserleitungsrohre für die wohnungen 1-25 laufen von der Abnahmestelle im UG
in der Wand bis zum I.OG (Parkdeck), treten dann in Höhe der Decke aus und werden entlang der Decke auf die einzelnen Wohnungssteigleitungen verteilt (1-7). So verhält es sich auch mit den Heizungsrohren und den Abwasserleitungen (abführend); werden an der Decke des Parkdeckes zusammengeführt und laufen in der Wand zur Entsorgungsstelle.
Nun hat die WEG aufgrund der Häufigkeit von Rohrschäden (Lochfraß etc.) Probleme
mit der Leitungsw.Versicherung bekommen, zumal die Rohre nicht immer repariert werden konnten, sondern auch stückweise erneuert werden mußten.
Auch ist eine Wohngeb.Vers. für das Gebäude abgeschlossen, die auf die Garagen umgelegt wird ; dies ist wohl in Ordnung.
Das Parkdeck im I.OG ist unser Eigentum. Bei undichten Rohren tropft es von der Decke; Schäden haben wir bislang nicht geltend gemacht.
Es geht uns um die Umlegung der Leit.Wasser-Vers.Prämie. Unser Parkdeck ist mit 723/10000stel ausgewiesen. Ein Appartement mit ca. 240/10000, d.h. obwohl wir, als auch die beiden anderen Parkdecks weder Wasser, noch Heizung haben und somit keinerlei Schäden für Dritte verursachen können, bei der Abrechnung mit höheren Prämien als eine Wohnung, die als Nutzer der Vers.Rohre in Frage kommt,belastet werden.
Desweiteren werden wir mit Kosten für Repar.u. Erneuerung der o.g. Versorgungsrohre für die Wohnungen belegt, wenn die Versicherung (z.B. Selbstbehalt) die Kosten nicht übernimmt.
In der Teilungserklärung ist ganz klar festgehalten:
"Die Bewirtschaftungskosten an den Garagenanalagen sind von den Parkplatzeigentümern zu tragen und werden nach dem tatsächlichen Aufwand auf die einzelnen Abstellplätze aufgeteilt.
Umgekehrt treffen die Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage nur die Wohnungseigentümer".
Für die Garagen gibt es getrennte Abrechnungen (nicht jede Wohnung hat einen Garagenplatz). Z.B. ist ebenfalls in der Teil.Erklärung geregelt, daß alle
Kosten des Autoaufzuges von den 3 Parkdecks allein zu tragen sind. Vor zwei Jahren hatten wir eine Erneuerurng des Aufzuges mit ca. 90.000,00 €, die allein von den drei Parkdecks getragen werden mußten.
Wir sehen nicht ein, daß die Garagen nun auch noch die Kosten für Reparaturen und Erneuerungen der Versorgungsrohre, die allein den Wohnungen dienen, sowie auch Kosten für Schäden, die auch z.T. durch Verstopfungen etc. von den Wohnungsnutzern verursacht werden, mittragen müssen. Die Verwaltung ist für diese Probleme nicht qualifiziert und drückt sich um eine Entscheidung.

Frage: müssen die Garagen die Prämie für die Leitungswasserversicherung sowie die Kosten für Reparatur und Erneuerung der Versorgungsleitungen, die allein der Bewirtschaftung der Wohnungen dienen, mittragen, obwohl die Garagen keinerlei Wasseranschlüsse, kein Abwasser und keine Heizungen haben.
Die Garagen können somit keine Dritten schädigen und müssen sich m.E. auch nicht für dieses Risiko absichern.
Hierzu insbesondere auch Verweis auf die Teilungserklärung.


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 18.06.2013
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

zu den Bewirtschaftungskosten gehören nach § 24 II. BV sowohl die Betriebskosten als auch die Instandhaltungskosten.
Zu den Instandhaltungskosten gehört der Selbstbehalt bei der Reparatur der Rohre.
Die Kosten von Versicherungen gehören nach § 2 Nr. 13 BetrKV zu den Betriebskosten.
Nach § 16 IV WEG können die Eigentümer eine Kostenverteilung beschließen, die vom Normalfall der Kostenaufteilung nach Miteigentumsanteilen abweicht.

Dies wurde in der Teilungserklärung Ihrer Anlage gemacht.

Somit müssen nur die Wohnungseigentümer die Kosten der Leitungswasserversicherung und der Instandsetzung der Wasserleitung tragen.

Wenn Sie eine Abrechnung erhalten, in der Sie mit diesen Kosten (anteilig) belastet werden, sollten Sie diese innerhalb eines Monats ab der Eigentümerversammlung, in der diese Abrechnung beschlossen wird, durch Klage anfechten.
Zuständig für die Klage ist das Amtsgericht.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Wohnungseigentumsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller siggi hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Kernfrage wurde nicht beantwortet. das mit der TE war nur hinweisend. Bitte um kurze Beantwortung der Kernfrage: wenn kein Risiko - keine Versicherung Siegfried Matter



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