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 Krankenkassenbeiträge


Frage gestellt am 2016-02-10 17:20:29.865
Frage gestellt von eddi 51
Rechtsgebiet Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 41
Aufrufe der Frage 3535


Ich bin seit 01.10.2014 in Altersrente gegangen, mein Sohn 24 Jahre (Geb. am: 17.11.1991) lebt mit mir in meiner Eigentumswohnung. Bis Juli 2015 hat er die HöhereHandelsschule besucht. Seit dem 01.08.2015 ist er auf AUSBILDUNGSSUCHE.
Im Dezember 2015 haben wir erfahren, dass ab 01.08.2015 keine Beiträge vom Jobcenter zur Krankenkasse gezahlt worden sind.
Auf die Frage, wer denn die Beiträge übernimmt, bis mein Sohn seine Lehre beginnt, bekam ich als Antwort er muss die Beiträge in Höhe von ca. 180 Euro selber zahlen.
Ihm wurde geraten Hartz 4 zu beantragen, damit die ARGE die Beiträge übernimmt.

Frage 1: Wer muss die Beiträge letztendlich zahlen ?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-02-11 10:05:34.63
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

die Annahme der Krankenkasse ist zunächst einmal zutreffend.

Nach Beendigung der Schule und weil auch keine konkrete Aussicht auf einen Ausbildungsplatz besteht, ist die Versicherungspflicht beendet und der Sohn fällt unter die Vorschrift des § 188 SGB V. Dort heißt es wörtlich:

„(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist………“

Wenn kein anderweitiger Versicherungsschutz nachgewiesen werden kann, ist Ihr Sohn als freiwilliges Mitglied anzusehen. Dann ist er verpflichtet die Beiträge zu zahlen.

Dazu wird er nicht in der Lage sein, so dass zunächst einmal Sie als möglicherweise noch Unterhaltsverpflichteter diese Beträge als Unterhaltszahlungen ausgleichen müssten.

Aber wohlgemerkt, das gilt nur dann, wenn Sie leistungsfähig sind und Ihr Sohn überhaupt noch einen Anspruch hätte, was genau zu prüfen wäre.

Eine Familienversicherung ist leider auch nicht mehr möglich.

Es bleibt dann in der Tat nur noch die Beantragung von SGB II –Leistungen (Hartz IV). Werden Leistungen bewilligt, ist Ihr Sohn dann auch krankenversichert.

Eine andere Möglichkeit ist aber auch die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Sohn. Ab einem Einkommen von über 450,00 € wäre er dann auch krankenversichert.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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