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 Wiedereintritt in gesetzliche Krankenkasse


Frage gestellt am 2013-11-25 10:36:19.054
Frage gestellt von einblick
Rechtsgebiet Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 63
Aufrufe der Frage 5830


Darf eine gesetzliche Krankenkasse in der man vor einem Auslandsaufenthalt als freiwilliges Mitglied gemeldet war nach 3 jährigem außereuropäischen Auslandsaufenthalt während dem man von derselben Krankenkasse abgemeldet war, den Wiedereintritt in die Krankenkasse verweigern? Gibt es eine gestzliche Pflicht zur Wiederaufnahme ?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-11-25 12:53:44.777
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,

da Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, sind Sie auch jetzt wieder aufzunehmen.

Das folgt aus dem Grundsatz, dass jede Person in Deutschland krankenversichert sein soll und Sie auch bereits zuvor als freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse angehörten.

Die grundsätzliche Regelung befindet sich in § 5 SGB V. Auf diese sollten Sie sich auch berufen. Die Krankenkasse ist isoliert nur wegen des Auslandsaufenthaltes daher verpflichtet Sie wieder aufzunehmen.

Das Problem ist aber, wenn Ihr Vorgang nicht zügig bearbeitet wird.

Sie sollten hier mit einer Feststellungklage nach § 55 SGG drohen. Es besteht die Möglichkeit, diese Klage auch schon im jetzigen Stadium zu erheben, da Sie ein Interesse daran haben, dass Ihr Versicherungsstatus geklärt wird. Sie sollten sich daher nochmals an die Krankenversicherung wenden und nun zur endgültigen Entscheidung binnen einer Frist auffordern, mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist Klage erhoben wird. Dazu sollten Sie sich dann anwaltlicher Hilfe bedienen.

Abschließend möchte ich noch auf folgendes eingehen. Die Frage der Versicherung nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt ist ganz streng zu unterscheiden von der Aufnahme in die KVdR.

Letzteres betrifft einen anderen Sachverhalt und war daher auch anders zu beurteilen.

Ich hoffe aber, dass nun im Zusammenhang Ihre Frage geklärt werden konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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Anwalt für Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller einblick hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
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