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 Existenzgründerförderung und Kündigung aus wichtigem Grund


Frage gestellt am 2014-01-02 10:39:04.119
Frage gestellt von Cheddar Mouse
Rechtsgebiet Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 72
Aufrufe der Frage 4816


Hallo,
ich brauche Rat zu folgenden Themen:
Meine Situation am Arbeitsplatz ist so, dass ich so schnell wie möglich kündigen möchte (Mobbing).

Ich habe bereits im November 2013 nebenberuflich eine selbständige Tätigkeit als Coach in sehr geringem Umfang aufgenommen.
Nun bietet sich darüber hinaus die Chance, eine freiberufliche Tätigkeit in beratender Funktion zu beginnen, die sehr gut zu dem Coaching passt und so eine Existenz zu gründen. Der Umfang wird aber zunächst zu gering sein, um davon leben zu können.

Meine Fragen:
1. Ab wann liegt ein wichtiger Grund vor, um bei einer Eigenkündigung keine Leistungssperre von der Agentur für Arbeit zu bekommen? Welche Nachweise sind erforderlich?

2. Was sind die Voraussetzungen, um eine Existenzgründerförderung zu erhalten? Dürfen bereits Schritte dafür unternommen worden sein - wie meine Coaching-Tätigkeit?

3. Ist es ratsam, bereits vor der Eigenkündigung das Gespräch mit der Agentur für Arbeit zu suchen?

Herzlichen Dank und freundliche Grüße


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-01-02 12:49:39.544
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,

offenbar ist die Erstantwort versehentlich nicht veröffentlicht worden, daher nochmals die Antworten zu Ihren Fragen:


1.

Wichtige Gründe liegen imm dann vor, wenn Ihnen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis nicht zugemutet werden kann.

Auch das Mobbing gehört dazu, wobei Sie aber dieses auch darlegen müssen. Sie müssen also

-erklären, war genau vorgefallen it und vorfällt
-darlegen, was Sie bisher vergeblich versucht haben, das abzustellen (Gespräche mit Kollegen / Vorgesetzen)
-die medizinischen Auswirkungen darlegen. Dazu wird ein ärztliches Attest benötigt, welches aus medizinischen Gründen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verbietet.

2.
Die Förderung ist eine Ermessensentscheidung, auf die es keinen rechtlichen Anspruch gibt.

Die Förderung KANN geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen hat, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht.

Der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen und mindestens 15 Stunden wöchentlich betragen.

Zudem müssen die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt werden.

Die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit nachzuweisen. Das geschieht in der Regel durch eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, also Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände oder Kreditinstitute.

3.

Auf jeden Fall.

Nur so können Missverständnisse vermieden werden, da veiielciht zur Sperrzeit führen.


Viel Erfolg bei Ihrem Projekt.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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