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 Rückforderung der ARGE


Frage gestellt am 2011-11-22 19:35:09.327
Frage gestellt von ronny09
Rechtsgebiet Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 6432


Guten Abend. Ich beziehe gemeinsam mit meiner 16 jährigen Tochter seid Januar 2009 und gemeinsam mit meinem Ehemann seid Mai 2009 Leistung von der ARGE. Im Mai 2011 habe ich im Rahmen der Bürgerarbeit Arbeit aufgenommen und bekomme ein Bruttolohn in Höhe von 900€.Da ich alles rechtzeitig bei der ARGE eingereicht habe und die mir auch eine neu berechnete Bewilligung haben zukommen lassen, bin ich davon ausgegangen, das alles seine Richtigkeit hat. Heute erhielt ich ein Schreiben, wo die ARGE Geld wegen Überzahlung von mir zurückfordert,weil sie festgestellt haben, das ich seid Mai arbeite. Ich fühle mich ein wenig ver...... muss ich die Leistung zurück zahlen obwohl sie bewilligt wurde und auf dem Bewilligungsbescheid meine Arbeitsaufnahme vermerkt ist????


  Rechtsanwalt Bernhard Gaßen hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-11-23 10:38:26.926

Sehr geehrte Frau Heide,

die Frage läßt sich nur anhand der Bescheide zuverlässig beantworten. Es sind mehrere Möglichkeiten denkbar:

1. Der Bewilligungsbescheid enthält nur eine vorläufige Leistungsbewilligung. Dann behält das Jobcenter sich bereits bei der Bescheiderteilung eine Korrektur in Form einer Rückforderung oder auch Nachbewilligung höherer Leistungen vor.

2. Der Bewilligungsbescheid war von Anfang an rechtswidrig, indem er aktenkundiges Einkommen irrtümlich nicht berücksichtigt hat. In diesem Fall sind Rückerstattungsansprüchen aus Gründen des Vertrauensschutzes enge Grenzen gesetzt,d.h.Ihre Chancen stehen gut. Wenn die Arbeitsaufnahme auf dem Bescheid vermerkt ist, besagt das aber nur, daß grundsätzlich anrechenbares Erwerbseinkommen erzielt wird, was aber noch nichts über die Höhe der Einkünfte aussagt, die sich natürlich auch auf die Höhe des ALG-II-Anspruchs auswirkt.

3. Änderungen sind erst nach Bewilligung während des laufenden ALG-II-Leistungsbezugs eingetreten, was insbesonder häufig bei schwankenden Einkünften der Fall ist und die Höhe des Monatseinkommens nicht von vornherein feststeht. In diesem Fall stehen die Chancen für das Jobcenter gut, vorausgesetzt, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist hinreichend bestimmt.

Insofern sollten Sie im Zweifel zunächst fristwahrend Widerspruch einlegen und die Bescheide dann anwaltlich überprüfen lassen. Zu diesem Zweck können Sie beim für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen.

Mit freundlichen Grüßen
Gaßen

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Gaßen, Brüsseler Platz 10, 50672 Köln

Anwalt für Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht beim Anwalt-Suchservice



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