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 Welche Fassung des StAGs ist relevant?


Frage gestellt am 2010-01-26 09:02:43.06
Frage gestellt von fragezeichen
Rechtsgebiet Staatsangehörigkeitsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 79
Aufrufe der Frage 2533


ich bin 1974 geboren. Meine Mutter ist Deutsche; mein Vater Ausländer. Da ich jetzt heiraten möchte, hat das Standesamt meine Daten geprüft und mir mitgeteilt, dass ich, obwohl ich Reisepass und Personalausweis besitze, kein Deutsche bin da erst ab 1975 Geborene automatisch deutsch sind wenn ein Elternteil deutsch ist; davor musste dies explizit beantragt werden und meine Eltern haben dies offensichtlich nicht getan.

Ich bin nun dabei einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen aufgrund von StAG §3 (2). Im Zuge dessen ist mir aufgefallen, dass in
§4 (1) keine Einschränkung mehr bezüglich des Geburtsjahrs angegeben wird und frage mich nun, ob ich nicht doch Deutsche bin. Das Standesamt
besteht aber darauf, dass die Fassung des StAG zum Zeitpunkt meiner Geburt gilt und nicht die heutige Fassung.

Ich würde nun gerne wissen welches Gesetz anwendbar ist.


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-01-26 12:48:27.66
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

nach § 4 StAG der heutigen Fassung erwirbt man die Staatsangehörigkeit mit der Geburt. Bei Ihrer Geburt konnten Sie die Staatsangehörigkeit nicht nach dieser Vorschrift erwerben. Denn damals existierte die Vorschrift noch nicht in der heutigen Fassung.
Diese wurde erst nach Ihrer Geburt verabschiedet. Die Staatsangehörigkeit eines Menschen kann jedoch grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht mit Wirkung für die Vergangenheit geändert werden. Denn mit der deutschen Staatsangehörigkeit sind Rechte verbunden, die ein Ausländer nicht hat. So dürfen Deutsche wählen, was Ausländer nicht dürfen. Würde jemand, der bei Inkrafttreten des § 4 StAG heutiger Fassung bereits über 18 war, die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend von der Geburt an erhalten, dann würde dies bedeuten, dass er zu unrecht von der Teilnahme an den Wahlen ausgeschlossen gewesen wäre und die Wahlen deshalb anfechten könnte.

Von dem Grundsatz, dass die Staatsangehörigkeit nicht rückwirkend geändert werden kann sieht § 3 (2) eine Ausnahme vor, wenn jemand als Deutscher behandelt wurde. Diese Ausnahme wirkt jedoch nur ab dem Zeitpunkt, von dem an der Betreffende als Deutscher behandelt wurde. Diese Beschränkung dient meines Erachtens auch dazu die o.g. Probleme zu vermeiden.

Da das Gesetz die Staatsangehörigkeit von Ausländern, die auch als Ausländer behandelt wurden bei Inkrafttreten nicht rückwirkend ändern konnte, kann der Tatbestand Erwerb durch Geburt nur auf die angewendet werden, die erst ab Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurden. Dafür spricht auch der Wortlaut „Durch die Geburt erwirbt.." Sollte der § 4 auf „Altfälle" angewendet werden, hätte sich eine Formulierung wie „Durch Geburt erwarb..." oder „Durch Geburt hat erworben.." angeboten.

Deshalb ist die Auffassung des Standesamtes meines Erachtens insoweit richtig, als dieses davon ausgeht, dass Sie nicht nach § 4 Deutsche geworden sind.

In Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie zwar nicht ausdrücklich angegeben, seit wann Sie Ihren Reisepaß und Ihren Personalausweis besitzen. Ich gehe jedoch mangels gegenteiliger Sachverhaltsangaben davon aus, dass Sie diesen spätestens mit Vollendung des 18. Lebensjahres erhielten, also schon seit mehr als 12 Jahre besitzen.

Somit sind Sie meines Erachtens nach § 3 (2) Deutsche geworden. Da der 3 (2) eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt vorsieht, zu dem Sie den Personalausweis oder Reisepaß erhielten, dürfte die Beurteilung des Standesamtes, dass Sie nicht Deutsche sind, vom Ergebnis falsch sein.

Zusammenfassend dürften Sie mit Ihrer Auffassung, dass Sie Deutsche seien mit falscher Begründung zum richtigen Ergebnis gekommen sein, während das Standesamt mit seiner Auffassung zwar zum falschen Ergebnis gekommen ist, dieses aber richtig begründet hat.

Demnach sollte in Ihrem Fall ein bei der Staatsangehörigkeitsbehörde zu stellender Antrag nach § 30 StAG das richtige Vorgehen sein.

Für diesen Antrag sollte sowohl die inländische Geburt als Kind einer Deutschen Mutter als auch der Besitz des Personalausweises/Reisepasses seit mindestens 12 Jahren nachgewiesen werden. Dann kann sich die Behörde die Begründung aussuchen, die zu ihrer Rechtsauffassung paßt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Staatsangehörigkeitsrecht beim Anwalt-Suchservice



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