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 Hausordnung.


Frage gestellt am 15.03.2014
Frage gestellt von san francisko
Rechtsgebiet Wohnungseigentumsrecht
Gebot 28 €
PLZ Gebiet 44
Aufrufe der Frage 4210


Hallo Anwalt.
Ich bin ME in einem Haus mit 28 Wohneinheiten. Vor einiger Zeit bat ich die Wohnungsverwaltung, alle Hausbewohner noch mal auf die HO (Hausordnung) hinzuweisen, besonders auf den Punkt (8):

"IN DEN FLUREN,UND VOR DEN WOHNUNGSEINGANGSTÜREN DÜRFEN KEINE GEGENSTÄNDE ABGESTELLT WERDEN"

Ich machte auf die Gebrauchsregelung im Sinne von §15Abs.2 WEG aufmerksam,bei den Gesichtspunkte der Verkehrssicherung(Verkehrssicherheit und Fluchtweg im Brandfall, insbesondere in Treppenhäusern und Treppenhausfluren),aber auch optische Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind.

Ein ME(Miteigentümer) hat auf seinen Flur immer zwei bis drei Gegenstände stehen,z.B. 2 Blumenkübel,u. noch ein Teil vor seiner Wohnungs-Eingangstür.
Dieser Punkt wurde auch in der ETV besprochen.

Ein ME war besonders verärgert, und ging zu einem Anwalt. Dieser Anwalt schrieb mich und die WO-Verwaltung an,und sagte inhaltlich:

"Du darfst die Sachen, trotz Verbot in der Hausordnung, auf dem Flur hinstellen"

Das kam für mich überraschend - damit habe ich nicht gerechnet.

Meine Frage lautet:
Ist unsere HO (Hausordnung) nicht bindend? (-die ist doch von den Miteigentümern gemacht worden!


  Rechtsanwältin Ilona Reichert hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 17.03.2014

Hallo Herr Frebel,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:

Grundsätzlich bestimmen die Miteigentümer den Umfang der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, vgl. § 15 WEG.

Dies ist hier durch die von Ihnen zitierte Klausel in der Hausordnung geschehen. Danach dürfen in den Fluren und vor den Wohnungseingangstüren keine Gegenstände abgestellt werden.

Dies kann durchaus auch sachliche Gründe haben, insbesondere im Bereich des Brandschutzes und zur Freihaltung von Fluchtwegen.

Die Blumenkübel dürften letztlich diesen vereinbarten Nutzungsrahmen überschreiten und sind daher nicht zulässig.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ilona Reichert
Rechtsanwältin


zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Ilona Reichert, Sophienstraße 12, 76530 Baden-Baden

Anwalt für Wohnungseigentumsrecht beim Anwalt-Suchservice



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