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 Trinkwasser-Verordnung


Frage gestellt am 15.08.2013
Frage gestellt von Denker
Rechtsgebiet Wohnungseigentumsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 40
Aufrufe der Frage 4749


Gegenstand der Betrachtungen ist eine WEG mit einer mittelgroßen Immobilie aus der Mitte der 90er-Jahre. Die Brauchwasser-Erwärmung findet nicht zentral statt, sondern durch dezentrale Durchlauferhitzer in den Naßzellen. Außerdem durch 5-Liter-Untertischgeräte in den Küchen. Keine Leitung zwischen Trinkwassererwärmer und der am weitesten entfernten Entnahmestelle weist mehr als 3 Liter Volumen auf.

Der Verwalter der Immobilie hat nun (ohne Absprache, ohne Beschluß) im Namen der WEG einen Beratungs-Auftrag in Sachen Trinkwassergüte an einen Dienstleister vergeben.

Die eingekaufte Dienstleistung soll in der technischen Analyse der Trinkwasser Versorgungsanlage des Objektes, der Feststellung eines möglichen Handlungsbedarfes zur Erfüllung der Trinkwasser-Verordnung und der Haftungsübernahme im Falle der Schädigung von Personen durch verunreinigtes Trinkwasser bestehen. Die Untersuchung von Trinkwasserproben selbst ist in obiger Leistung nicht eingeschlossen, sie wird extra berechnet.

Die erheblichen 4-stelligen Kosten für die eingekaufte Leistung hat der Verwalter - über mehrere Jahre verteilt - in das Abrechnungs-Konto für Trinkwasser eingebucht. Dadurch schlagen sich diese Kosten direkt in der Wasser-Rechnung des jeweiligen Eigentümers oder dessen Mieter nieder und erhöhen diesen Rechnungsbetrag sprunghaft gegenüber den Vorjahren.

Hier meine Frage: Sind die Kosten für die obige Dienstleistung als Betriebskosten umlagefähig auf Mieter und ist es richtig, sie über die Wasserkostenrechnung zu verteilen?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 15.08.2013
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


um das Ergebnis vorweg zu nehmen:


Nach Ihrer Schilderung werden die Kosten weder auf die Mieter umgelegt werden können, noch können Mieter indirekt dann über die Wasserkostenrechnung damit dann belastet werden.


Der Grund ist - vorbehaltlich der Prüfung aller Mietverträge - die fehlende Rechtsgrundlage für so eine Kostenverteilung.


Weder die Trinkwasser- noch die Betriebskostenverordnung erlauben die Weitergabe der Kosten an Mieter.


In beiden Verordnungen ist dieses nicht aufgeführt und nur, was dort aufgeführt ist, darf auch auf den Mieter ungelegt werden. Die von Ihnen genannten Prüfkosten gehören auch nicht als Kosten der Wasserversorgung zu den grundsätzlich umlagefähige Betriebskosten.


Möglich (und darum der Vorbehalt der Vertragsprüfung) wäre allenfalls eine individual getroffene Abrede zwischen Mieter und Vermieter.

Diese Abrede müsste dann aber eben individual aufgehandelt und vereinbart worden sein; ein bloßes Aufführen in einem Formularmietvertrag würde nicht ausreichen.


Fehlt diese besondere Abrede, gibt es eben keine Rechtsgrundlage. Und ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage dürfen die Kosten nicht in die Betriebskostenabrechnung eingestellt werden.


Diese Kosten sind also zurückzuweisen. Sollte bereits in der Vergangenheit (so verstehe ich Ihre Anfrage) solche Kosten zu Unrecht erhoben worden sein, hätte der Mieter ein Rückzahlungsanspruch.




Sollte es Rückfragen geben, setzen Sie sich bitte mit mir in Verbindung.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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Anwalt für Wohnungseigentumsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Denker hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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