Trinkwasser-Verordnung
Frage gestellt am 15.08.2013
Frage gestellt von Denker
Rechtsgebiet Wohnungseigentumsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 40
Aufrufe der Frage 4749
Gegenstand der Betrachtungen ist eine WEG mit einer mittelgroßen Immobilie aus der Mitte der 90er-Jahre. Die Brauchwasser-Erwärmung findet nicht zentral statt, sondern durch dezentrale Durchlauferhitzer in den Naßzellen. Außerdem durch 5-Liter-Untertischgeräte in den Küchen. Keine Leitung zwischen Trinkwassererwärmer und der am weitesten entfernten Entnahmestelle weist mehr als 3 Liter Volumen auf.
Der Verwalter der Immobilie hat nun (ohne Absprache, ohne Beschluß) im Namen der WEG einen Beratungs-Auftrag in Sachen Trinkwassergüte an einen Dienstleister vergeben.
Die eingekaufte Dienstleistung soll in der technischen Analyse der Trinkwasser Versorgungsanlage des Objektes, der Feststellung eines möglichen Handlungsbedarfes zur Erfüllung der Trinkwasser-Verordnung und der Haftungsübernahme im Falle der Schädigung von Personen durch verunreinigtes Trinkwasser bestehen. Die Untersuchung von Trinkwasserproben selbst ist in obiger Leistung nicht eingeschlossen, sie wird extra berechnet.
Die erheblichen 4-stelligen Kosten für die eingekaufte Leistung hat der Verwalter - über mehrere Jahre verteilt - in das Abrechnungs-Konto für Trinkwasser eingebucht. Dadurch schlagen sich diese Kosten direkt in der Wasser-Rechnung des jeweiligen Eigentümers oder dessen Mieter nieder und erhöhen diesen Rechnungsbetrag sprunghaft gegenüber den Vorjahren.
Hier meine Frage: Sind die Kosten für die obige Dienstleistung als Betriebskosten umlagefähig auf Mieter und ist es richtig, sie über die Wasserkostenrechnung zu verteilen?
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 15.08.2013
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Der Fragesteller
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