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 Bilder werden im Hausflur aufhängt.


Frage gestellt am 2015-03-31 16:35:36.659
Frage gestellt von san francisko
Rechtsgebiet Wohnungseigentumsrecht
Gebot 22 €
PLZ Gebiet 44
Aufrufe der Frage 4469


Hallo Anwalt.
Unser Haus besteht aus 28 Eigentumswohnungen.
Ich bin auch Miteigentümer.(ME)
Neuerdings hängt ein ME ein Bild im Flur (Gemeinschaftseigentum)auf.
Ich bin dagegen, denn wenn einer anfängt ziehen die anderen nach. Außerdem möchte ich keinen "Trödel" im Flur hängen oder stehen haben.
Wir haben zwar eine HO,eine Hausordnung,
aber da ist das Thema "Bilder" nicht verankert.Sondern nur beschrieben:
Im Flur dürfen keine Gegenstände abgestellt werden.

Auch unsere Hausverwaltung klärt den betreffenden ME nicht auf.

Volker Bielefeld schreibt i.seinem Buch "Der Wohnungseigentümer" unter Dekorationen:
ERFORDERLICH FÜR DAS AUSSCHMÜCKEN DES TREPPENHAUSES IST DAHER DIE ZUSTIMMUNG ALLER EIGENTÜMER.(LG Hamburg,11.5.1989,
20 T 17/89)
Meine Frage.
Wie kann ich mich wehren - ist das Urteil noch gültig auch für NRW - was kann ich machen?

FG


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2015-03-31 19:50:17.19
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,



als einzelnen Eigentümer können Sie direkt nur den Störer klagen, wenn Ihr Sondereigentum unmittelbar betroffen ist. Dieses „unmittelbare Einwirken“ liegt aber ncht vor.



Daher muss die Gemeinschaft gegen den Störer vorgehen und das Anbringen der Bilder untersagen; bzw. die Abnahme UND RENOVIERUNG DER BESCHÄDIGTEN FLÄCHE verlangen.

Wenn die WEG die Rechtsverfolgung aber wie hier offenbar rechtsmissbräuchlich verzögert, haben Sie als Eigentümer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch gegen die Gemeinschaft und Sie können die Erhebung der Klage gegen den Störer verlangen.

Zudem macht der Verwalter sich schadensersatzpflichtig, wenn er aus – wenig nachvollziehbaren – Gründen hier nicht vorgehen. Auch insoweit haben Sie einen Schadensersatzanspruch, mit dem Sie dann auch gegenüber den monatlichen Verwaltergebühren die Aufrechnung grundsätzlich erklären könnten, wenn nicht Besonderheiten im Verwaltervertrag vereinbart worden sind.



Mit freundlichen Grüßen



Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle



___________________________________

Rechtsanwälte

Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle

Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: http://ra-bohle.blog.de/


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