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 Kündigung Abstellraum


Frage gestellt am 30.03.2016
Frage gestellt von FKSCH
Rechtsgebiet Wohnungseigentumsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 34
Aufrufe der Frage 4148


Meine Mutter und ihr verstorbener Mann hatten bis 4. 1. diesen Jahres eine Eigentumswohnung.
Um den Rückbau eines zusätzlichen Raumes im gemeinschaftlichen Flur gibt es jetzt Uneinigkeit.
Die Mehrheit der "hinterbliebenen" Wohnungseigentümer ist dafür und will die Kosten bzw. den eigenhändigen Abriß von Rigips, Tür und Türrahmen von der Ex-Eigentümerin.
Dieser Raum war in den letzten Jahren für jährlich 200€ von der Hausgemeinschaft gemietet und ist damals auf Kosten meiner Mutter und ihres Mannes gebaut worden.
Ein Protokoll der entsprechenden Abmachung von vor über 20 Jahren, insbesondere über den Rückbau nach Auszug existiert nicht.
Wahrscheinlich auch kein Zeuge, jedenfalls erinnert meine Mutter sich nicht.
Ist in einem solchen Fall das Wiederherstellen des Urzustandes selbstverständlich Sache des Ex-Besitzers?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 30.03.2016
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


nein, in so einer Situation ist die Wiederherstellung des Urzustandes nicht automatisch Sache des ehemaligen Eigentümers.

Zwar haftet auch der ausgeschiedene Ex-Eigentümer für Verpflichtungen, die vor seinem Ausscheiden entstanden sind.

Aber Voraussetzung wäre zunächst, dass überhaupt so eine Verpflichtung besteht.


Dieser Abstellraum ist mit Wissen und Wollen der Eigentümergemeinschaft errichtet worden; daher muss es auch einen entsprechenden Beschluss geben, der dann die Kosten des Rückbaues, bzw. die Rückbauverpflichtung Ihrer Mutter beinhalten müsste - dafür ist aber die verbliebene Gemeinschaft als Gläubiger nachweispflichtig.


Gíbt es einen solchen Beschluss aber nicht (mehr), ist keineswegs automatisch eine Rückbauverpflichtung (und damit auch keine Kostentragung) vereinbart worden. Dieses gilt dann umso mehr, als die Gemeinschaft den Raum auch angemietet hatte.


Nur dann, wenn Ihre Mutter den Raum ohne Wissen und Genehmigung der Gemeinschaft errichtet hätte, würde eine "automatische" Rückbauverpflichtung bestehen, da es dann eine ungenehmigte bauliche Veränderung gewesen wäre.


Da man aber von "ungenehmigt" hier sicherlich nicht ausgehen kann, würde Ihre Mutter nur dann für den Rückbau oder dessen Kosten haften, wenn es eine ausdrückliche Vereinbarung dazu gegeben hätte - und dafür wäre dann die fordernde Eigentümergemeinschaft darlegungs- und beweispflichtig.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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