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 wohneigentum


Frage gestellt am 2011-06-14 17:23:49.107
Frage gestellt von bender
Rechtsgebiet Wohnungseigentumsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 23
Aufrufe der Frage 5310


darf meine frau mir den zugang zu unserem eigenem haus verwehren in dem sie lebt und ich vor zwei jahren ausgezogen bin


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-06-15 11:05:58.781
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

es kommt darauf an, wie Ihr Auszug vor 2 Jahren zu bewerten ist.

Wenn Ihr Auszug als stillschweigende Vereinbarung anzusehen ist, dass Ihre Frau das gemeinsame Haus allein nutzen soll, dann kann Sie Ihnen den Zugang verbieten, sonst nicht.

Wie der Auszug zu bewerten ist, hängt von weiteren Umständen des Einzelfalls ab. Wenn Sie bei Ihrem Auszug alle Ihre Sachen mitgenommen haben und Ihre Frau seitdem sämtliche Betriebskosten alleine bezahlt, wird man dies als entsprechende Nutzungsvereinbarung auslegen können und Ihre Frau kann Ihnen das Betreten verbieten.

War es so, dass Sie bei Ihrem Auszug Sachen von sich in dem Haus ließen, regelmäßig Sachen aus dem Haus geholt oder ins Haus gebracht haben und die Kosten von beiden getragen wurden, kann nicht von einer solchen Vereinbarung ausgegangen werden und Ihre Frau kann Ihnen den Zugang nicht verwehren.

Um die Nutzungsberechtigung zu klären, können Sie bei Gericht beantragen, das Haus Ihnen zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

Sie können auch eine Teilungsversteigerung beantragen. Bei der Teilungsversteigerung bieten Sie und Ihre Frau auf das gemeinsame Haus. Der Meistbietende bekommt das Haus und der Verkaufserlös wird nach den bisherigen Miteigentumsanteilen zwischen Ihnen und Ihrer Frau aufgeteilt.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Wohnungseigentumsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller bender hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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