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 Kündigung einer gewerblichen Untermietvertrages


Frage gestellt am 2019-04-06 19:36:05.601
Frage gestellt von schrammelgeier
Rechtsgebiet Mietrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 53
Aufrufe der Frage 2701


Guten Tag,
ich betreibe eine Praxis für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie als Untermieterin in einer Arztpraxis. Wir haben einen gewerblichen Untermietvertrag "mit gesetzlicher Kündigungsfrist" und einen Vertrag über die Praxisgemeinschaft mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende abgeschlossen.

Kann ich beide Verträge zum 30.09.19 kündigen? Oder läuft der Untermietvertrag bis zum 31.12.19?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2019-04-08 09:03:43.863
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


für Geschäftsräume im Sinne des § 580a Abs. 2 BGB gilt unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und von der Bemessung der Miete eine einheitliche Kündigungsfrist.

Kündigungstag ist der 3. Werktag eines Kalendervierteljahres. Kündigungstermin ist der Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres. Die Kündigungsfrist beträgt damit sechs Monate.

Danach werde Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen also dem Gewerbe(unter)mietvertrag zum 31.12.2019 kündigen können.


Etwas anderes kann man leider auch nicht aus dem Vertrag zur Praxisgemeinschaft ableiten. Selbst wenn man eine Verbindung sieht, wurden unterschiedliche Kündigungsfristen bewusst gewählt und bei Unternehmer (dazu gehören Sie als Selbständige) ist dieses auch möglich, ohne dass besondere Schutzvorschriften greifen.

Es bleibt also bei den unterschiedlichen Kündigungsfristen, so dass dann in den Untermieträumen nach Beendigung der Gemeinschaftspraxis noch drei Monate die Einzelpraxis betrieben werden darf.


Da das sicherlich auch für den Hauptmieter unbefriedigend sein dürfte (zwei dann komplett getrennte Praxen in den Räumlichkeiten), wird sich ein Aufhebungsvertrag anbieten.


Dieses aber allein aufgrund der bisherigen Schilderung. Möglicherweise kann sich aus anderen Passagen des Vertrages noch eine andere rechtliche Bewertung ableiten (z.B. Bedingungen im Mietvertrag), die man ohne Einsicht in beide Verträge nicht ableiten kann, so dass sich darauf doch eine frühere Kündigungsmöglichkeit ergeben kann. Daher sollten Sie unbedingt beide Verträge noch weiter prüfen lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de
https://rabohledotcom.wordpress.com

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IBAN: DE 67 2802 0050 1425 9485 00

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Der Fragesteller schrammelgeier hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
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