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 Befristete Vermietung


Frage gestellt am 2019-05-28 08:00:12.129
Frage gestellt von Bischhof
Rechtsgebiet Mietrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 53
Aufrufe der Frage 2920


Mir gehört ein kleines Häuschen in Stuttgart, das zur Zeit leer steht. Ein Nachbar möchte sein eigenes Haus renovieren und in dieser Zeit (ca. ein Jahr) in dem Häuschen unterkommen. Dagegen habe ich nichts, ich habe jedoch die Sorge, dass für ihn daraus der Anspruch auf ein unbefristetes Mietverhältnis entstehen könnte, vor allem, wenn ein Entgelt gezahlt wird. Stimmt das? Gibt es eine Möglichkeit, die Unterkunft wirksam zu befristen, z.B. ein Nutzungsvertrag?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2019-05-28 08:53:06.088
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


die Gefahr, dass der Mietvertrag zu einem unbefristeten Mietvertrag mit dem Risiko einer dann nicht durchsetzbaren Kündigung entsteht, ist auf jeden Fall gegen.

Dabei ist es egal, wie Sie den Vertrag bezeichnen. Sofern Sie gegen Entgelt Wohnraum überlassen, kommt es nur auf diese Ausgestaltung an. Und das wäre dann eben ein Mietvertrag, auch wenn man den Vertrag anders nennt.

Ein Mietvertrag kann nur in den gesetzlich vorgegebenen Fällen zeitlich begrenzt werden. Das ist geregelt in § 575 BGB (Zeitmietvertrag), der lautet:

(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

1.
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3.
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.


Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Da hier keiner dieser Fälle vorliegt, wird es also dann als unbefristeter Mietvertrag gelten.

Möglich wäre auch nicht, einen Mietaufhebungsvertrag mit Räumungsverpflichtung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu vereinbaren. Da dieses eine vom gesetzt abweichende Regelung wäre, wäre sie nach § 575 (4) BGB unwirksam.

Daher wird sich das Vorhaben ohne Risiko eines unbefristeten Vertrages leider nicht umsetzen lassen.
Mit freundllichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle
-----------------------
Rechtsanwälte
Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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