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 Krankengeldbezug und freiberufliche Einkünfte


Frage gestellt am 2022-11-08 10:42:34.88
Frage gestellt von wintersonne
Rechtsgebiet Krankenversicherungsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 45
Aufrufe der Frage 1769


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bis November 2021 in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet und bin seit Ende November arbeitsunfähig und beziehe seit Januar 2022 Krankengeld.
Ich arbeite seit langem in meinem Beruf auch in geringem Umfang nebenberuflich. Für diese Einkünfte musste ich aufgrund der Geringfügigkeit keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

Besteht eine Verpflichtung die selbständigen Einkünfte der Krankenkasse zu melden und können sie zur Kürzung des Krankengeldes führen?

Mein Arbeitsverhältnis wurde zum Ende Juni 2022 gekündigt. Wird meine nebenberufliche Tätigkeit dann zur Haupttätigkeit? Welche Konsequenzen würden sich daraus ergeben?
Sobald die Krankschreibung endet werde ich mich arbeitslos melden.

Über eine baldige Antwort würde ich mich freuen.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2022-11-09 09:23:51.662
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


unabhängig von Ihrer eigentlichen Frage, müssen Sie sich unverzüglich beim Arbeitsamt melden.

Auch wenn Sie natürlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Krankengeld beziehen, müssen Sie sich arbeitslos melden.

Sie werden zwar keine ALG I Leistungen erhalten, aber das entbindet Sie nicht von der Meldung.

Holen Sie diese Meldung sofort nach, da Ihnen sonst eine Sperrzeit drohen kann, wenn Sie sich erst melden, wenn Sie wieder gesund sind. Will man es aber nicht aufnehmen, lassen Sie sich quittieren, dass Sie vor Ort gewesen und die Meldung vornehmen wollten.

Die nebenberufliche Tätigkeit steht dem Krankengeldbezug nicht entgegen.

Die geringfügige Selbständigkeit müssen Sie der Krankenkasse melden. Sofern die Selbständigkeit nur stundeweise ausgeübt wird und weit hinter dem früheren Einkommen zurückbleibt, wird es auch nicht automatisch eine hauptberufliche Tätigkeit.

Aber Sie werden zumindest noch mit Nachfragen der Krankenkasse rechnen müssen; wie Ihre Tätigkeit ausgestaltet ist.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Krankenversicherungsrecht beim Anwalt-Suchservice



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