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 Notlagentarif


Frage gestellt am 2014-06-19 11:26:54.221
Frage gestellt von Dorothea
Rechtsgebiet Krankenversicherungsrecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 44
Aufrufe der Frage 5272


Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten konnte ich mein private Zusatzversicherung (50%) nicht zahlen. Ab November 2011 wurde das Ruhen der Leistung festgestellt. Mahnungen und Vollstreckungsbescheid folgten. Ich zahlt darauf im September und Oktober 2013 insgesamt ca. 650 €. Eine Leistung in Höhe von 735 € wurde umgebucht ( ist das rechtens?)
Eine Umstellung in den Notlagentarif erfolgte auf mein schriftliches Drängen erst im November 2013. Angeblich war ich im November wieder im Haben, so dass der Vertrag wieder in den alten Tarif gesetzt wurde, den ich allerdings auch nicht bediente. Widersprüchliche schriftliche und telefonische Aussagen zum Kontostand folgten. Gestern erhielt ich eine Mitteilung der Inkasssofirma, das immer (!) noch ein (alter) Rückstand wäre. Also kann ich doch gar nicht im Haben gewesen sein.
Wie kann ich weiter vorgehen?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-06-19 14:39:09.886
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,



eine Verrechnung von Leistungen mit ausstehenden gebühren ist rechtens und auch in den meisten Versicherungsverträgen nochmals ausdrücklich aufgeführt.

Dagegen werden Sie also nicht erfolgreich vorgehen können.


Wenn Sie allerdinsg weitere Beträge gezahlt haben, sind diese natürlich zu berücksichtigen.

Sie sollten zunächst eine detaillierte Forderungsaufstellung fordern, in denen nach Zinsen, Kosten und Hauptsumme getrennt wird.

Dann sollten Sie die Zahlungen überprüfen.

Diese Zahlungen werden nach § 367 BGB
wie folgt verrechnet:

Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet


So eine Verrechnung wäre zulässig und muss sich aus der Forderungsaufstellung ergeben.

Stimmt deren Berechung, müssen Sie zahlen.
Stimmt deren Berechnung nicht, sollten Sie detailliert mit Bezug auf die geleisteten Zahlungen widersprechen und nicht zahlen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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