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 Freiwillige Krankenversicherung


Frage gestellt am 08.02.2016
Frage gestellt von Elza
Rechtsgebiet Krankenversicherungsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 53
Aufrufe der Frage 7803


Hallo,
es geht um folgenden Sachverhalt:
Ich wurde bei der AOK zum 31.08.2015 abgemeldet wegen Beendigung der Beschäftigung.Im November hat die AOK mir geschrieben, dass meine Krankenversicherung am 31.08.2015 endete und hat mir einen Fragebogen geschickt, wo ich angeben sollte, ob ich aktuell eine Versicherung habe. Dort habe ich NEIN angekreuzt.
Dann kam plötzlich im Januar ein Beitragsbescheid, wonach ich ca. 760,- € monatlich ab Sept. 2015 zu zahlen habe.
Die Grundlage wäre die Beitragsbemessungsgrenze, weil ich keinen Nachweis über mein Einkommen geschickt hätte.
Ich habe dem Bescheid widersprochen.
Erstens wurde ich nicht aufgefordert, einen solchen Nachweis zu schicken (ich hatte nur den Fragebogen über den aktuellen Versicherungsschutz erhalten) und zweitens gibt es keinen Nachweis, da ich kein Einkommen habe.
Jetzt soll ich eine Erklärung zu meiner freiwilligen Versicherung ausfüllen und Auskünfte z. B. über Ersparnisse machen und Unterlagen schicken (Kopie Sparbuch oder Sontiges)

Meine Frage:
Ich habe keine freiwillige Krankenversicherung beantragt. Muss ich das trotzdem machen (aber wieso heißt es dann freiwillig?)und kann die Krankenkasse Kontoauszüge verlangen oder Auskunft bei der Bank über mein Konto holen?
Ich habe nur ein Restguthaben auf meinen Girokonto, von dem ich lebe bis ich nächstes Jahr im Juli, wenn ich 63 bin, in Rente gehe.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 09.02.2016
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,

nach der Reform des Gesundheitswesens im Jahre 2013 war Ziel, dass keine Person ohne einen Krankenversicherungsschutz sein sollte.

Deswegen unterfallen Sie der Vorschrift des § 188 SGB V. Dort heißt es wörtlich:

„(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist………“


Wenn Sie also keinen anderweitigen Versicherungsschutz nachgewiesen haben, sind Sie als freiwilliges Mitglied anzusehen.

Das ist genau bei Ihnen der Fall.

Ungeachtet dessen, dass die Versicherung Sie wohl nicht über die Möglichkeit eines Austritts aufgeklärt hat, wäre ein solcher nach der obigen Vorschrift auch nicht möglich, da Sie keine andere Versicherung haben.

Wenn es tatsächliche auch keine anderen Möglichkeiten gibt, wie eine Familienversicherung bei einem gesetzlich versicherten Ehepartner, sind Sie freiwilliges Mitglied, auch wenn die Bezeichnung etwas verwirrend ist; da gebe ich Ihnen Recht. Das ändert aber nichts an der Tatsache der Versicherung.

Zu klären wäre natürlich auch, ob Sie Arbeitslosengeld beziehen könnten; denn dann wären Sie darüber versichert.

Die Krankenkasse muss die Höhe Ihrer Beitragslast prüfen. Erst einmal wird von einem hohen Satz ausgegangen.

Es gibt aber auch Mindestbeträge, die bei Ihnen offenbar zum Tragen kommen. Bei Ihnen wären dieses dann ca. 170,00 € monatlich mit einen Zusatzbeitrag.

Um dieses aber prüfen zu können, muss die AOK Ihre Einkommensverhältnisse prüfen. Haben Sie keine laufenden Einkünfte wird auch Ihr Vermögen ankommen, von dem Sie ja augenscheinlich leben.

Das Ansinnen der AOK ist daher nicht zu beanstanden, da es ja auch in Ihrem Interesse liegt, so wenig wie möglich zu zahlen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg


Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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Der Fragesteller Elza hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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