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 Kündigungsfrist für Dauer-Jahres-Campingplatz


Frage gestellt am 2024-05-16 15:21:13.24
Frage gestellt von Idgie
Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 53
Aufrufe der Frage 397


Wir haben seit 2020 eine Parzelle auf einem Campingplatz für unseren beweglichen Wohnwagen als Jahresplatz gepachtet. Die Pacht ist jeweils Anfang Januar eines Jahres zu zahlen. Im Vertrag ist eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende angegeben. Lt. Vertrag verlängert sich die Pacht um jeweils ein weiteres Jahr, wenn diese Frist nicht eingehalten wird. Wir möchten zum 01.07.24 kündigen, um den Vertrag zum Jahresende aufzulösen. Meine Frage: Ist die Kündigungsfrist von 12 Monaten wirklich einzuhalten? Oder ist eine Kündigungsfrist von 6 Monaten ausreichend?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2024-05-21 13:44:50.287
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

nach der gesetzlichen Regelung ist eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vorgegeben, falls es keine abweichende vertragliche Vereinbarung gibt.


Diese lange Kündigungsfrist ergibt sich aus § § 594a BGB. Die Vorschrift lautet:

§ 594a Kündigungsfristen
(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr. Die Vereinbarung einer kürzeren Frist bedarf der Schriftform.
(2) Für die Fälle, in denen das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(1) Ist die Pachtzeit nicht bestimmt, so kann jeder Vertragsteil das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Im Zweifel gilt das Kalenderjahr als Pachtjahr.


Entscheidend ist also, ob es im Pachtvertrag eine andere Vereinbarung gibt.

Ist das aber nicht der Fall, hat die Gegenseite leider Recht und kann auf die 12monatige Frist bestehen.

Davon abweichend kann eine fristlose Kündigung dann möglich sein, wenn es einen solch wichtigen Grund für die Kündigung gibt, der Ihnen die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zumutbar macht.

Allein eine Aufgabe wegen Alter, Finanzen oder Unlust reichten dabei aber nicht aus.



Aber Sie hätten dann einen Anspruch einer Unterverpachtung, die der Platzbetreiber nur dann ablehnen kann, wenn er seinerseits gravierende Gründe gegen die Person des Unterpächters hat.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


___________________________________
Rechtsanwälte
Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
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Der Fragesteller Idgie hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung Frau True-Bohlen hat mir mit sehr viel Engagement weitergeholfen. Vielen Dank dafür



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