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 Frage


Frage gestellt am 25.07.2013
Frage gestellt von daxny
Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht
Gebot 70 €
PLZ Gebiet 32
Aufrufe der Frage 5131


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage.
Eine Freundin von mir hat einen Mietvertag unterschrieben.
Der Mietvertrag beginnt zum 01.09. diesen Jahres. Als Bürgschaft ist ihr Ex Freund eingetragen, von dem sie sich jetzt aber getrennt hat.
Deswegen möchte Sie nicht mit Ihm in eine Wohnung ziehen.
Damit die Wohnung aber finanzierbar ist, möchte sie gerne mit einem Freund eine WG Gründen. Jeder quasi die Hälfte der Miete ca 250 Euro inkl. Nebenkosten.
Sie hat einen Bafög-Antrag am laufen, welcher aber noch nicht entschieden ist.
Dies wäre ihre Finanzierunsquelle.
Der Mietvertrag hat eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
Gibt es die Möglichkeit, die Wohnung und den somit zusammenstehenden Lebensunterhalt bis zum Erhalt des Bafögs bzw dessen Entscheid über die Arge bezahlt zu bekommen?
Zum Beispiel BAB? Steht Ihr das zu?
Sie ist unter 25 Jahre und ihre Eltern könnten dies nicht finanzieren.
Gruß!


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 25.07.2013
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,

Auszubildende haben während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, also der BAB.

Ob Ihre Freundin eine solche Ausbildung macht oder an einer solchen Bildungsmaßnahme teilnimmt, wird leider aus dem Sachverhalt nicht deutlich.

Ist das aber der Fall, sind die weiteren Voraussetzungen:

- deutsche Staatsangehörigkeit

- eigene Wohnung

- die erforderlichen Mittel können
aufgebracht werden.

Bei der Bedürftigkeitsprüfung wird eigenes Einkommen und Einkommen der Eltern angerechnet. Es werden außerdem bestimmte Freibeträge abgezogen.

Ihre Freundin muss bei der Antragsstellung den Ausbildungsvertrag und den Mietvertrag ebenso vorlegen, wie Nachweise des Einkommens der Eltern (Steuerbescheid oder Jahreslohnbescheinigung aus dem vorigen Jahr).

Ihre Freundin könnte weiter einen Wohngeldantrag stellen. Dazu müsste gemeinsam mit der Erklärung des weiteren WG Mitgliedes ein Antrag gestellt werden. Dazu ist aber zu sagen, dass voraussichtlich auch auf das laufende Antragsverfahren (BAföG) verwiesen wird.

Ihre Freundin sollte weiter Leistungen nach SGB II beantragen. Ob Leistungen aber bewilligt werden, hängt von einer individuellen Prüfung ab; insbesondere von der derzeitigen Situation Ihrer Freundin. Befindet sich diese bereits in einer Ausbildung/Studium? und würde es sich um eine förderungswürdige Ausbildung handeln, kommen Leistungen nur unter ganz engen Voraussetzungen und ausnahmsweise in Betracht. Das ist aber gesondert zu klären.

Als weitere Alternative muss an die vorübergehende Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gedacht werden. Offenbar muss Ihre Freundin den Zeitraum bis zur Bewilligung überbrücken. Dann sollte, wenn möglich, eine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden.

Letztlich kann nur nach einer genauen Prüfung konkretere Vorgehensweisen genannt werden. Die genaue Situation der Freundin muss bekannt sein.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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