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 Prachvertrag Kleingarten


Frage gestellt am 11.08.2014
Frage gestellt von Hermes8794
Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 06
Aufrufe der Frage 5862


Sehr geehrte Damen und Herren,

folgend möchte ich Ihnen ein Problem schildern, welches mir sehr am Herzen liegt.
Zum 01.01.2014 schloss ich einen Pachtvertrag mit einem Kleingartenverein ab.
Nun musste ich feststellen, dass sich meine Parzelle in einem ausgewiesenen Hochwassergebiet befindet.
Es ist laut öffentlicher lokaler Zeitungen aus den vergangen Jahren und Aussagen von Pächtern mit mehrjähriger Erfahrung nicht das erste mal, dass die Gartenanlage vom angrenzenden Gewässer überflutet wurde.
Dies wurde mir bei der Vertragsunterzeichnung oder vorab nicht mitgeteilt.
Im Pachtvertrag jedoch befindet sich ein Paragraph, mit der Bezeichnung "Pacht" in welchem folgender Wortlaut enthalten ist
"Ein Erlass der Pacht wegen Misswuchs, Wildschaden, Hagelschaden, Überschwemmung oder dergleichen kann nicht gefordert werden."
Des Weiteren, ist bei der ausgehändigten Wertermittlung kein Vermerk enthalten, dass sich besagte Parzelle in einem Hochwassergebiet befindet.
Nun bin ich als Pächter natürlich angehalten, auch in den Garten zu investieren, obwohl ich immer davon ausgehen muss, dass sich mein bezahltes Eigentum "verflüchtigt".

Meiner Meinung nach, muss solch ein wichtiger Umstand bei einer Unterzeichnung oder vorab dem angehenden Pächter mitgeteilt werden.
Mit dieser Information hätte ich von einer Pacht der Parzelle definitiv abgesehen.
Ist dies als mutwillige Täuschung zu werten?
Denn wie oben beschrieben, ist das Problem schon oftmals aufgetreten.

Kann ich nun den Vertrag fristlos kündigen?
Oder die Rechtmäßigkeit gar anzweifeln?
An wen darf ich mich nun wenden, um den Kaufpreis zurück zu bekommen?

Für eine schnelle Antwort bin ich Ihnen sehr dankbar und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 11.08.2014
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


so wie Sie es schildern, wird man von einer arglistigen Täuschung ausgehen müssen. Dann können Sie den Vertrag über § 123 BGB anfechten.

Der Vertrag wäre dann nichtig und auf die "Vertragsklausel" kommt es dann nicht mehr an, weil es eben ja überhaupt keinen Vertrag vmehr gibt.


Sie müssten aber beweisen, dass der Verpächter gewusst hat, dass es ein Hochwassergebiet ist.

Davon wird man aber ausgehen können, wenn es offenbar jährlich zu Überschwemmungen gekommen ist.

Dann hätte der Verpächter aber sogar eine Offenbarungsspflicht gehabt, hätte Sie also darüber aufklären müssen (BGH, Urteil vom 15.03.1974, Az.: V ZR 21/71).

Daher sollten Sie die Anfechtung erklären.


Dieses muss gegenüber dem Vertragspartner erfolgen, also vermutlich dem Verpächter.

Aber ich würde Ihnen dringend dazu raten, die Verträge voher prüfen zu lassen. Denn ein einmal falsch eingeschlagener Weg wäre nicht immer zu heilen und vielleicht wäre es auch ein anderer Anfechtungsgegner (z.B. der Verein). Das kann aber erst nach genauer Prüfung der Verträge geklärt werden.

Nach der Anfechtung ist der Vertrag also Null und Nichtig, so dass Sie gar nichts mehr zahlen müssen.


Der gesamte Vertrag wäre dann rückabzuwickeln. Sie würden dann Ihre Zahlungen zurückerhalten, müssten aber auch wohl eine Nutzung gegenrechnen lassen. Aber selbst das kann bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entfallen.

Ich würde Ihnen raten, zunächst einmal Beweise dafür zu sichern, dass der Vertragspartner Kenntnis vom Bestand des Überschwemmunsggebietes hat.

Nachbarn, Bilder von Schadensbeseitigungen im Vereinsheim oder auch Rückfragen beim Versicherer können da helfen.

Mit allen unterlagen sollten Sie dann zeitnah einen Rechtsanwalt aufsuchen, damit dieser die nächsten Schritte richtig einleiten kann.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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Anwalt für Mietrecht und Pachtrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Hermes8794 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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