Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Pachtvertrag gekündigt-Stichtag


Frage gestellt am 12.02.2015
Frage gestellt von Polo-Man
Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 37
Aufrufe der Frage 5425


Hallo

ich habe mit einem Campingplatz einen Pachtvertrag über eine Parzelle geschlossen.
In dem Pachtvertrag ist formuliert das sich der Pachtvertrag selbständig verlängert. Eine Kündigung bis zum 31.12.14 des Jahres eine Kündigung zum 31.03.15 bewirkt.

Ich habe gekündigt.

Nur leider ist der Brief durch die Post erst am 03.01.15 zugestellt worden.

Aus diesem Grunde weigert sich der Betreiber die Kündigung anzunehmen.

Ich habe gelesen das laut Rechtssprechung eine Zustellung bis zum 3 Werktag nach Stichtag zulässig ist.

Stimmt das und wo finde ich die Begründung dazu.

Gruß


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 12.02.2015
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


eine solche Rechtsprechung gibt es für den von Ihnen geschilderten Fall leider nicht und es ist ein Rechtsirrtum, wenn man meint, man könne jede Kündigung ein paar Tage zu spät zustellen lassen.

Hier greift vielmehr § 594a BGB, wonach dieser dritte Werktag aber nur dann greift, wenn die Pachtzeit nicht bestimmt ist (was hier aber nicht der Fall ist) und auch dann ist eine Kündigung nur für den Schluss des NÄCHSTEN Pachtjahrs möglich.

Auch hilft Ihnen § 584 BGB nicht weiter, da danach die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig ist; sie hat spätestens am dritten Werktag DES HALBEN JAHRES zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.



Leider kommen Sie so also nicht weiter.



Aber vielleicht ist die Verlängerungsklausel selbst unwirksam, denn es muss immer eine bestimmte Zeit und festgelegten Bedingungen zur Pachthöhe etc. auch in so einer Klausel vereinbart worden sein.

Ob das bei Ihnen der Fall ist, müsste also anhand des Pachtvertrages weiter geprüft werden. Vielleicht kann man die Verlängerungsklausel selbst also für unwirksam erklären.


Weiter ist natürlich immer die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich.

Ob das vielleicht der Fall ist und vielleicht ein wichtiger Grund, lässt sich dem Sachverhalt so nicht entnehmen, wäre ebenfalls weiter zu prüfen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Mietrecht und Pachtrecht beim Anwalt-Suchservice



 Weitere Fragen, die Sylvia True-Bohle beantwortet hat:

Kündigung eines Dauerstandplatzes
21.01.2025
40 €

Schaden an Mietfahrzeug verursacht
18.06.2024
70 €

Kündigungsfrist für Dauer-Jahres-Campingplatz
16.05.2024
50 €

Vermögens-und Einkommensaufteilung nach Trennung
04.03.2024
40 €

EV - Termin
19.12.2023
40 €

Bürgergeld U25 - Unterhaltsanspruch
22.10.2023
40 €

Ausfallhonorar
11.10.2023
65 €

Campingplatz
17.09.2023
40 €

Aufhebungsvertrag
05.08.2023
40 €

Geschenk für Enkel
02.08.2023
20 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht

Kündigungsfrist für Dauer-Jahres-Campingplatz
16.05.2024
50 €

Pachtvertrag gekündigt-Stichtag
12.02.2015
40 €

Mietminderung bei Baulärm?
24.08.2014
30 €

Prachvertrag Kleingarten
11.08.2014
50 €

Forderung der Kaution
03.07.2014
20 €

Mängel / Mietkürzung
14.02.2014
50 €

Zugangsrecht des Vermieters nach Kündigung
06.09.2013
40 €

Strom abstellen, Wohnungsschloss eretzt
28.08.2013
40 €

Untermietvertrag
06.08.2013
40 €

Frage
25.07.2013
70 €