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 Pachtvertrag gekündigt-Stichtag


Frage gestellt am 2015-02-12 11:41:16.385
Frage gestellt von Polo-Man
Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 37
Aufrufe der Frage 5060


Hallo

ich habe mit einem Campingplatz einen Pachtvertrag über eine Parzelle geschlossen.
In dem Pachtvertrag ist formuliert das sich der Pachtvertrag selbständig verlängert. Eine Kündigung bis zum 31.12.14 des Jahres eine Kündigung zum 31.03.15 bewirkt.

Ich habe gekündigt.

Nur leider ist der Brief durch die Post erst am 03.01.15 zugestellt worden.

Aus diesem Grunde weigert sich der Betreiber die Kündigung anzunehmen.

Ich habe gelesen das laut Rechtssprechung eine Zustellung bis zum 3 Werktag nach Stichtag zulässig ist.

Stimmt das und wo finde ich die Begründung dazu.

Gruß


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2015-02-12 12:23:25.754
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


eine solche Rechtsprechung gibt es für den von Ihnen geschilderten Fall leider nicht und es ist ein Rechtsirrtum, wenn man meint, man könne jede Kündigung ein paar Tage zu spät zustellen lassen.

Hier greift vielmehr § 594a BGB, wonach dieser dritte Werktag aber nur dann greift, wenn die Pachtzeit nicht bestimmt ist (was hier aber nicht der Fall ist) und auch dann ist eine Kündigung nur für den Schluss des NÄCHSTEN Pachtjahrs möglich.

Auch hilft Ihnen § 584 BGB nicht weiter, da danach die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig ist; sie hat spätestens am dritten Werktag DES HALBEN JAHRES zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.



Leider kommen Sie so also nicht weiter.



Aber vielleicht ist die Verlängerungsklausel selbst unwirksam, denn es muss immer eine bestimmte Zeit und festgelegten Bedingungen zur Pachthöhe etc. auch in so einer Klausel vereinbart worden sein.

Ob das bei Ihnen der Fall ist, müsste also anhand des Pachtvertrages weiter geprüft werden. Vielleicht kann man die Verlängerungsklausel selbst also für unwirksam erklären.


Weiter ist natürlich immer die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich.

Ob das vielleicht der Fall ist und vielleicht ein wichtiger Grund, lässt sich dem Sachverhalt so nicht entnehmen, wäre ebenfalls weiter zu prüfen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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