Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Strom abstellen, Wohnungsschloss eretzt


Frage gestellt am 28.08.2013
Frage gestellt von Steff
Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 54
Aufrufe der Frage 5991


Guten Tag,
mein Ex-Vermieter hat den Strom in meiner gekündigten und zum Teil schon leergeräumten Wohnug mit dem Vorwand "Gefahr im Verzug", offene Leitungen (?), abgestellt.
Kühlschrank taut ab...

Jetzt hat er sogar das Schloss ausgetauscht. An meiner Wohnungstür.
Ist der Vermieter damit ein Einbrecher und was ist wenn was fehlt? Wie müsste ich das Nachweisen, reichen Zeugen?
Am besten geh ich diret mit der Polizei dort vorbei.

Vielen Dank für ihre Mühen.
Mit freundlichen Grüßen

Stephan Kessler


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 29.08.2013
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


der Vermieter darf das nicht.

Selbst wenn offene Mieten bestehen, darf er so nicht vorgehen. Das nennt man "verbotene Eigenmacht" und ist nicht zulässig.

Dringt er gegen Ihren Willen in die noch gemietete Wohnung ein, begeht er zumindest Hausfriedensbruch. DAS können Sie bei der Polizei anzeigen.

Hinsichtlich Stromabstellung und Schlosswechselung wird die Polizei aber nichts unternehmen.

Dafür müssen Sie zum Amtsgericht gehen und können dort eine einstweilige Verfügung beantragen.

Der Vermieter muss dann die Strom wieder anstellen und das Schloss rückwechseln.

Sie müssen den Verfügungsgrund glaubhaft machen. Das können Sie mit einer Versicherung an Eides Statt erreichen.

Möglich ist es auch, die Zeugen zum Amtsgericht mitzunehmen, da das dem Richter reichen wird.

Sollte durch die Stromabstellung und das Auftauen ein Schaden entstanden sein, ist der Vermieter schadensersatzpflichtig. Der Schaden (verdorbene Lebenmittel, Wasser usw.) ist aber von Ihnen zu beweisen.

Ich würde Ihnen raten, SOFORT beim Amtsgericht die einstweilige Verfügung zu beantragen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Mietrecht und Pachtrecht beim Anwalt-Suchservice



 Weitere Fragen, die Sylvia True-Bohle beantwortet hat:

Kündigung eines Dauerstandplatzes
21.01.2025
40 €

Schaden an Mietfahrzeug verursacht
18.06.2024
70 €

Kündigungsfrist für Dauer-Jahres-Campingplatz
16.05.2024
50 €

Vermögens-und Einkommensaufteilung nach Trennung
04.03.2024
40 €

EV - Termin
19.12.2023
40 €

Bürgergeld U25 - Unterhaltsanspruch
22.10.2023
40 €

Ausfallhonorar
11.10.2023
65 €

Campingplatz
17.09.2023
40 €

Aufhebungsvertrag
05.08.2023
40 €

Geschenk für Enkel
02.08.2023
20 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht

Kündigungsfrist für Dauer-Jahres-Campingplatz
16.05.2024
50 €

Pachtvertrag gekündigt-Stichtag
12.02.2015
40 €

Mietminderung bei Baulärm?
24.08.2014
30 €

Prachvertrag Kleingarten
11.08.2014
50 €

Forderung der Kaution
03.07.2014
20 €

Mängel / Mietkürzung
14.02.2014
50 €

Zugangsrecht des Vermieters nach Kündigung
06.09.2013
40 €

Strom abstellen, Wohnungsschloss eretzt
28.08.2013
40 €

Untermietvertrag
06.08.2013
40 €

Frage
25.07.2013
70 €