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 onlineshopping mit otto.de


Frage gestellt am 2011-08-12 12:49:43.213
Frage gestellt von easy
Rechtsgebiet Handelsrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 99
Aufrufe der Frage 2645


hallo,

ich hatte vor kurzem die gelegenheit im otto.de shop einen camcorder für einen preis zu erstehen der sicherlich falsch war.
aber gerade deshalb habe ich den versuch gewagt und eine bestellung ausgelöst.

geboten wurde der camcorder von cannon model legria hf g10 für 379€.
(aktueller listenpreis ca 1200€-1400€)

da ich aber wusste das die bestellung und auch die zugehörige bestätigung ja noch kein gültiger kaufvertag ist, habe ich mich für sofortige zahlung durch kreditkarte entschieden.
desweiteren hatte ich mal in einer tv-show gesehen das es hilfreich sein kann auf die bestellbestätigung zu antworten das man das angebot annehme.
also tat ich das natürlich auch.
einen tag später bekam ich sogar diese annahme-bestätigung bestätigt und es wurde mir versichert das ich die ware baldmöglichst in den händen halte.
soweit so gut..

ca. eine woche später kam dann ein brief per post in dem sich otto.de entschuldigt das es sich wohl um einen systemfehler handelte.
in dem brief wurde auf die agb verwiesen in denen wohl steht das der kaufvertrag erst gültig wird wenn ich die ware in der hand halte.

hier der wohl gemeinte satz aus den agb.
"Der Kaufvertrag/Kreditkaufvertrag wird nach Erhalt der Ware durch Ihre Billigung bindend."

also nun zu meiner frage...
habe ich nicht diese billigung schon damit ausgedrückt das ich die annahme des angebots bestätigt habe ?
und gibt es damit eine möglichkeit das ich den camcorder für den ausgeschrieben preis bekommen kann?

(falls gewünscht kann ich den schriftverkehr noch per mail nachreichen)

schon mal besten dank im vorraus
und beste grüße
enrico hess


  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-08-15 09:35:25.658
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

bei "Angeboten" in Warenkatalogen, Online-Katalogen etc. handelt es sich in rechtlicher Sicht um eine Einladung zur Angebotsabgabe.

Durch Ihre Bestellung haben Sie ein Angebot abgegeben, den Camcorder zu dem angegebenen Preis zu erwerben.

Die Frage ist, ob dieses Angebot seitens des Versandhauses rechtsverbindlich angenommen worden ist.

Die Zahlung Ihrerseits dient lediglich der Erfüllung Ihrer evtl. Abnahme- und Zahlungsverpflichtung, für den Fall eines wirksamen Kaufvertrages. Mithin kann diese Handlung nicht zu einer rechtsverbindlichen Annahme geführt haben. Selbstverständlich steht Ihnen aber für den Fall des Nichtzustandekommens des Vertrages ein entsprechender Rückgewähranspruch zu.

Die Bestellbestätigung an sich dokumentiert gleichfalls nur, dass eine Bestellung bei dem Versandhaus eingegangen ist und stellt keine Annahme seitens des Versandhauses dar.

Sie teilen nunmehr mit, dass eine zusätzliche Annahmebestätigung seitens des Versandhauses übermittelt worden ist. Hier kommmt es sehr auf die Formulierung an. Auch hinsichtlich der AGB, auf die das Versandhaus verweist, wäre eine genauere Prüfung erforderlich. Die Ihrerseits dargelegte Formulierung in den AGB legt aber den Schluss nahe, dass eine Billigung der Ware erst nach Erhalt in Betracht kommt. Das bedeutet aber, dass erst mit tatsächlicher Versedung einerseits sowie Erhalt und Billigung der Ware andererseits, der Kaufvertrag zustande kommt.

Zudem behalten sich die meisten Versand- und Warenhäuser vor, ein Vertragsangebot abzulehnnen, wenn ein Irrtum, z.B. Tippfehler bzgl. Preisangabe erfolgt ist.

Dieses Forum kann, sehr verehrter Fragesteller, nur eine erste Einschätzung der Rechtslage, angesichts der Verkehrsüblichkeit, darlegen. Eventuelle Einzelheiten wären angesichts der Dokumentation (Bestellvorgang, Annahme, AGB) zu prüfen. Ggf. müssten diese Unterlagen durch einen RA Ihres Vertrauens einer genaueren Prüfung unterzogen werden.

Eventuell könnte man aber das Versandhaus darauf hinweisen, dass man den Camcorder während des Zeitraumes, in dem der Kaufvertrag in der Schwebe war, zu dem höheren Preis XY eines anderen Waren- oder Versandhauses nicht gekauft hat, da Sie sich selbst an den vermeintlichen Vertragsschluss mit dem Versandhaus gebunden gefühlt haben. Unter weiterem Verweis auf eine langjährige und lukrative Geschäftsbeziehung Ihrerseits mit dem Versandhaus, sollte es möglich sein im Wege der Kulanz einen gewissen Nachlass oder eine Entschädigung zu erhalten. Ein Rechtsanspruch hierauf bestünde jedenfalls aufgrund der bisherigen summarischen Schilderungn allerdings nicht.

Ich hoffe, Ihre Frage einer vollumfänglichen sowie verständlichen Beantwortung zugeführt haben zu können, stehe gerne für weitere Fragen und/oder Informationen zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

H. Filiz


zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Handelsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller easy hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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