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 Nachzahlung von Kindesunterhalt


Frage gestellt am 2013-12-18 10:56:59.095
Frage gestellt von S.
Rechtsgebiet Kindschaftsrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 94
Aufrufe der Frage 45015



Folgendes:
Ich zahle für meine mittlerweile 11-jährige uneheliche Tochter (Jahrgang 04/2002) monatlich einen Barunterhalt (Tochter lebt bei der Mutter) i. H. v. 327 Euro seit der Beurkundung im Nov. 2013 (zuvor 309 Euro). Einen Unterhaltstitel (327 Euro/115%) habe ich im November 2013 nach Aufforderung des Jugendamtes im Auftrag der Kindsmutter erstellen lassen. Zuvor habe ich dem Jugendamt meine Einkünfte aus den Jahren 2012 und 2013 mitgeteilt. Bei der anschließenden Berechnung wurde festgestellt, dass ich in den Jahren 2012 und 2013 zu wenig Kindesunterhalt gezahlt habe (wenn auch versehentlich!), nämlich nur 309 Euro anstatt 327 Euro. Dies ist unstrittig. ABER: Nun fordert mich die Kindsmutter persönlich (nicht über Jugendamt) auf, rückständigen Kindesunterhalt seit Geburt (Jahr 2002) zu zahlen, weil sie glaubt, ich hätte all die Jahre zu wenig bezahlt. Wie gesagt, ich zahle seit der Geburt regelmäßig Unterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle (nicht tituliert; erst seit Nov. 2013 in Form eines Titels).

Frage: Kann die Kindsmutter rückständigen Kindesunterhalt für die Jahre 2012/2013 einklagen/verlangen (dies ist ja unstrittig)? Bin ich gesetzlich verpflichtet, den unstrittigen Differenzbetrag für die Jahre 2012 u. 2013 nachzuzahlen?

Frage: Kann die Kindsmutter Auskunft über mein Einkommen seit der Geburt im Jahr 2002
verlangen und dann ggf. rückständigen Unterhalt einklagen (falls dies der Fall sein sollte, dass ich bereits auch Jahre zuvor zu wenig Unterhalt für meine Tochter bezahlt habe)?

Schriftlich wurde ich die ganzen Jahre nie zur Auskunft meines Einkommens mit Fristsetzung seitens eines Anwalts (außer im Jahr 07/2003 im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bzgl. Betreuungsunterhalt: ihr Anwalt forderte mich auf, einen Titel für den Kindesunterhalt erstellen zu lassen --> dies wurde nicht getan, jedoch folgte auch keine Unterhaltsklage seitens der Kindsmutter, vermutlich da sowieso regelmäßig Kindesunterhalt gezahl wurde) oder des Jugendamtes aufgefordert. Ich habe den Kindesunterhalt selbst nach besten Wissen und Gewissen jeweils in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle angepasst. Bis dato wurde ich auch von der Kindsutter nie schriftlich aufgefordert, meine Einkünfte zur Berechnung offen zu legen, sprich sie hat sich auf meine Anpassungen verlassen (wie sie sagt). Ich bin also die ganzen Jahre davon ausgegangen, dass alles so passt.

Verwirkung der Ansprüche?!


Vielen Dank im Voraus!


  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2013-12-18 12:39:44.974
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich kann rückwirkend kein Unterhalt geltend gemacht werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn Sie in Verzug gesetzt worden sind. Dies kann bereits durch die Aufforderung zur Auskunftserteilung (allerdings bzgl. des Unterhaltes, der gefordert werden soll, also hier Kindesunterhalt) erfolgt sein. Ob eine rechtswirksame Inverzugsetzung erfolgt ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden, da es entscheidend auf die genaue Formulierung ankommt.

Wenn nunmehr Auskunft verlangt wird, sind Sie nur für die Zukunft in Verzug gesetzt. Hier gilt es ein besonderes Augenmerk auf die Chronologie der Auffoderungen zu haben.

Sofern Kindesunterhalt für die Vergangenheit verlangt wird, ist mithin zu differenzieren, ob Inverzugsetzung erfolgt ist oder nicht.

Rückwirkend ab 2002 ohne Verzug ist mithin kein Anspruch gegeben.

2012/2013 wohl mit Verzug: Anspruch gegeben.

Sie könnten sich zusätzlich ggf. auf Entreicherung und Verwirkung berufen. Bei dem Einwand der Entreicherung genügt es zunächst, dass man vorträgt, dass das Geld nicht mehr da ist. Wenn Sie nicht bösgläubig waren (Kenntnis von Grund und Höhe der Verpflichtung), dürfte diese Argumentation durchgreifen. In diesem Zusammenhang wäre eine Gesamtschau der Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorzunehmen.

Der Einwand der Verwirkung setzt sowohl ein Zeit- als auch ein Umstandsmoment voraus. An Letzterem dürfte es meistens scheitern, weil der Nachweis, dass sich Umstände ergeben, aus denen ersichtlich werden könnte, dass kein Unterhalt mehr verlangt wird, recht schwer zu führen sein dürfte.

Dies in Stichpunkten. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im Rahmen dieses Forums nur eine erste Einschätzung der Rechtslage auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsangaben getätigt werden kann.

Für ergänzende Fragen stehe ich selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

F i l i z
Rechtsanwältin

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

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