Nachzahlung von Kindesunterhalt
Frage gestellt am 18.12.2013
Frage gestellt von S.
Rechtsgebiet Kindschaftsrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 94
Aufrufe der Frage 45423
Folgendes:
Ich zahle für meine mittlerweile 11-jährige uneheliche Tochter (Jahrgang 04/2002) monatlich einen Barunterhalt (Tochter lebt bei der Mutter) i. H. v. 327 Euro seit der Beurkundung im Nov. 2013 (zuvor 309 Euro). Einen Unterhaltstitel (327 Euro/115%) habe ich im November 2013 nach Aufforderung des Jugendamtes im Auftrag der Kindsmutter erstellen lassen. Zuvor habe ich dem Jugendamt meine Einkünfte aus den Jahren 2012 und 2013 mitgeteilt. Bei der anschließenden Berechnung wurde festgestellt, dass ich in den Jahren 2012 und 2013 zu wenig Kindesunterhalt gezahlt habe (wenn auch versehentlich!), nämlich nur 309 Euro anstatt 327 Euro. Dies ist unstrittig. ABER: Nun fordert mich die Kindsmutter persönlich (nicht über Jugendamt) auf, rückständigen Kindesunterhalt seit Geburt (Jahr 2002) zu zahlen, weil sie glaubt, ich hätte all die Jahre zu wenig bezahlt. Wie gesagt, ich zahle seit der Geburt regelmäßig Unterhalt lt. Düsseldorfer Tabelle (nicht tituliert; erst seit Nov. 2013 in Form eines Titels).
Frage: Kann die Kindsmutter rückständigen Kindesunterhalt für die Jahre 2012/2013 einklagen/verlangen (dies ist ja unstrittig)? Bin ich gesetzlich verpflichtet, den unstrittigen Differenzbetrag für die Jahre 2012 u. 2013 nachzuzahlen?
Frage: Kann die Kindsmutter Auskunft über mein Einkommen seit der Geburt im Jahr 2002
verlangen und dann ggf. rückständigen Unterhalt einklagen (falls dies der Fall sein sollte, dass ich bereits auch Jahre zuvor zu wenig Unterhalt für meine Tochter bezahlt habe)?
Schriftlich wurde ich die ganzen Jahre nie zur Auskunft meines Einkommens mit Fristsetzung seitens eines Anwalts (außer im Jahr 07/2003 im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bzgl. Betreuungsunterhalt: ihr Anwalt forderte mich auf, einen Titel für den Kindesunterhalt erstellen zu lassen --> dies wurde nicht getan, jedoch folgte auch keine Unterhaltsklage seitens der Kindsmutter, vermutlich da sowieso regelmäßig Kindesunterhalt gezahl wurde) oder des Jugendamtes aufgefordert. Ich habe den Kindesunterhalt selbst nach besten Wissen und Gewissen jeweils in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle angepasst. Bis dato wurde ich auch von der Kindsutter nie schriftlich aufgefordert, meine Einkünfte zur Berechnung offen zu legen, sprich sie hat sich auf meine Anpassungen verlassen (wie sie sagt). Ich bin also die ganzen Jahre davon ausgegangen, dass alles so passt.
Verwirkung der Ansprüche?!
Vielen Dank im Voraus!
Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 18.12.2013
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :
Sehr geehrter Fragesteller,
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