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 Anspruch ALG1 - Auszahlung Verweigerung möglich?


Frage gestellt am 05.01.2014
Frage gestellt von Pedro
Rechtsgebiet Sozialhilferecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 16
Aufrufe der Frage 5623


Ende April läuft mein Arbeitsvertrag aus und dann muß ich mich mit großer Wahrscheinlichkeit wieder beim Arbeitsamt melden und muß Arbeitslosengeld beantragen. Ich werde dann 6 Monate lang ca. 600,- € Arbeitslosengeld bekommen (mein Gehalt liegt bei 1.000,- € netto), bevor ich dann eventuell wieder beim Jobcenter lande, falls ich keine Arbeit finde. Nun ist es so, daß ein Jobcenter Leistungen von mir zurückverlangt, in Höhe von ca. 1.000,- €*.

Nun meine Frage: Kann es sein, daß das Arbeitsamt zu mir sagen wird: „Sie bekommen kein Geld von uns ausgezahlt, mit dem Geld, worauf Sie Anspruch haben, bezahlen wir Ihre Schulden beim Jobcenter.“?

Also kann das Arbeitsamt die Auszahlung verweigern, um meine Schulden beim Jobcenter zu begleichen?

Es würde bedeuten, daß ich dann kein Geld zum Lebensunterhalt hätte und weder Lebensmittel kaufen noch meine Miete bezahlen könnte.

*Meines Ermessens nach ist die Forderung grundsätzlich ungerechtfertigt gewesen, aber ich habe die Einspruchsfrist verpaßt. Ich hatte Anfang letzten Jahres für sechs Monate Eingliederungshilfe bekommen. Nachdem die sechs Monate vorbei waren, bekam ich mehrere Schreiben, man müßte die ausgezahlten Leistungen neu berechnen und verlangte dann etwa ein Drittel der gezahlten Leistung zurück, welche ich aber aufgrund des niedrigen Gehalts nicht zurückzahlen kann.


  Rechtsanwältin Helene-M. Filiz hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 06.01.2014
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Aufrechnung ist nach Maßgabe des § 43 SGB II grundsätzlich möglich. Dies kommt bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, im Falle eines Schadensersatzes wegen Abbruch einer Bildungsmaßnahme sowie bei einem Ersatzanspruch bei unverschuldeter Hilfsbedürftigkeit in Betracht.

Bei der Neuberechnung der Leistungen käme es mithin darauf an, ob der vorherige Verwaltungsakt rechtswidrig war. Sie könnten sich aber grundsätzlich auf Wegfall der Bereicherung wegen Verbrauches berufen.

Im Übrigen kann bei laufenden Sozialleistungen der Leistungsträger die Hälfte einer (Nach)Forderung (des Bedürftigen) mit seiner Gegenforderung aufrechnen, wenn der Betroffene dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder XII wird. Das bedeutet, dass die Auszahlung der vollen Grundsicherung gewährleistet bleiben muss. Es gilt der Pfändungsfreibetrag nicht (§ 51 Abs. 2 SGB II).

Abweichend von § 51 Abs. 2 SGB I ist bei ALG II-Beziehern (siehe § 37 SGB I) durch § 43 Abs. 2 SGB II die Höhe der Aufrechnung auf 10% bzw. 30% der maßgeblichen monatlichen Regelleistung begrenzt.

Das bedeutet für Sie:

1.
Widerspruch mit evtl. Aufrechnung unter Berufung auf eine Entreicherung;
2.
darauf achten, dass Pfändungsfreibetrag gewahrt ist;
3.
die Aufrechnung ist auf 10 bzw. 10 % der monatlichen Regelleistung begrenzt.

Im Rahmen dieses Forums ist nur eine erste Einschätzung der Rechtslage aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben möglich.

Mit freundlichen Grüßen

F I L I Z
Rechtsanwältin

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Helene-M. Filiz, Voelckerstraße 11, 60322 Frankfurt am Main

Anwalt für Sozialhilferecht beim Anwalt-Suchservice



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