Unterhaltszahlung
Frage gestellt am 13.05.2009
Frage gestellt von kannix
Rechtsgebiet Kindschaftsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 12
Aufrufe der Frage 5696
Hallo, meine Frage bezieht sich auf die Unterhaltspflicht meiner Lebensgefährtin.
Der eheliche Sohn meiner Freundin wird demnächst 16 Jahre alt. Bisher(16 Monate) leistete meine Freundin einen Barunterhalt in Höhe von 288 € monatlich für das Kind zu Händen ihres Ex Ehemannes, obwohl sie seit 72 Wochen kein Arbeitsentgeld bezog und von dem Krankengeld, welches ca. 1000 €(alle 5 Wochen)alle Kosten zu tragen hatte(Miete:337 €, Gas: 96 €, Strom: 40 €, 56 € Firmenticket, 35 € Kredit) bis einschließlich April 09. Ihr wurde im April 09 vom Jobcenter Berlin mitgeteilt, dass rechtskräftige Unterhaltszahlungen ab sofort an das Jobcenter übergingen, da dies den Ex-Ehemann, bei dem der Sohn lebt, mit Hartz 4 unterstützt. Nach zusendung der geforderten Unterlagen wurde ihr gesagt, dass Sie die Zahlung an ihren Ex einstellen soll, bis das Arbeitslosengeld welches sie wegen der Aussteuerung beantragen musste errechnet wurde.(Meine Freundin ist seit fast 30 Jahren ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber, nicht gekündigt, aber wegen der Wirbelsäulenverletzung nicht im Stande kurzfristig das ruhende Arbeitsverhältnis weiterzuführen.)Angeblich hat der Ex einen Titel. Jetzt wurde sie von seinem Anwalt aufgefordert 295 € Unterhalt zu zahlen und eine vollstrckbare Jugendamtsurkunde ausstellen zu lassen,was aber bereits im Jahr 2004 gemacht wurde. 2007 wurde sie aufgefordert ihr einkommen neu berechnen zu lassen, was aber ohne berechnung seitens des Jugendamts zur Akte gelegt wurde.
Meine Freundin möchte Unterhalt bezahlen, jedoch muss sie doch erst ihr eigenes Bestehen sichern um überhaupt zahlen zu können.
Meine Frage ist jetzt wie wird die Berechnung der Unterhaltshöhe festgesetzt, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten und trotzem Unterhalt bezahlen kann ?
Sie weiss bis dato selber noch nicht über welche Einkünfte sie zukünftig verfügt.
Ich bedanke mich für die Antwort. Zu erwähnen wäre noch, dass die Höhe des Unterhalts bisher von ihrem Schwiegervater bestimmt wurde ?!
Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 13.05.2009
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Der Fragesteller
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