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 Unterhaltszahlung


Frage gestellt am 2009-05-13 17:09:21.05
Frage gestellt von kannix
Rechtsgebiet Kindschaftsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 12
Aufrufe der Frage 5412


Hallo, meine Frage bezieht sich auf die Unterhaltspflicht meiner Lebensgefährtin.
Der eheliche Sohn meiner Freundin wird demnächst 16 Jahre alt. Bisher(16 Monate) leistete meine Freundin einen Barunterhalt in Höhe von 288 € monatlich für das Kind zu Händen ihres Ex Ehemannes, obwohl sie seit 72 Wochen kein Arbeitsentgeld bezog und von dem Krankengeld, welches ca. 1000 €(alle 5 Wochen)alle Kosten zu tragen hatte(Miete:337 €, Gas: 96 €, Strom: 40 €, 56 € Firmenticket, 35 € Kredit) bis einschließlich April 09. Ihr wurde im April 09 vom Jobcenter Berlin mitgeteilt, dass rechtskräftige Unterhaltszahlungen ab sofort an das Jobcenter übergingen, da dies den Ex-Ehemann, bei dem der Sohn lebt, mit Hartz 4 unterstützt. Nach zusendung der geforderten Unterlagen wurde ihr gesagt, dass Sie die Zahlung an ihren Ex einstellen soll, bis das Arbeitslosengeld welches sie wegen der Aussteuerung beantragen musste errechnet wurde.(Meine Freundin ist seit fast 30 Jahren ununterbrochen beim gleichen Arbeitgeber, nicht gekündigt, aber wegen der Wirbelsäulenverletzung nicht im Stande kurzfristig das ruhende Arbeitsverhältnis weiterzuführen.)Angeblich hat der Ex einen Titel. Jetzt wurde sie von seinem Anwalt aufgefordert 295 € Unterhalt zu zahlen und eine vollstrckbare Jugendamtsurkunde ausstellen zu lassen,was aber bereits im Jahr 2004 gemacht wurde. 2007 wurde sie aufgefordert ihr einkommen neu berechnen zu lassen, was aber ohne berechnung seitens des Jugendamts zur Akte gelegt wurde.
Meine Freundin möchte Unterhalt bezahlen, jedoch muss sie doch erst ihr eigenes Bestehen sichern um überhaupt zahlen zu können.

Meine Frage ist jetzt wie wird die Berechnung der Unterhaltshöhe festgesetzt, damit sie ihren Lebensunterhalt bestreiten und trotzem Unterhalt bezahlen kann ?

Sie weiss bis dato selber noch nicht über welche Einkünfte sie zukünftig verfügt.

Ich bedanke mich für die Antwort. Zu erwähnen wäre noch, dass die Höhe des Unterhalts bisher von ihrem Schwiegervater bestimmt wurde ?!


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-05-13 19:43:35.095
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

der Unterhalt berechnet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Als Arbeitsloser steht ihrer Freundin ein Selbstbehalt von 770 Euro zu. Dabei gehe ich davon aus, dass Sie mit Ihrer Freundin nicht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben. Sollten Sie mit Ihrer Freundin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, dann können manche Jugendämter auf die Idee kommen, den Selbstbehalt um 150 Euro zu kürzen. Begründet wird dies damit, dass in einer solchen Gemeinschaft erfahrungsgemäß Einsparungen erzielt werden. Lebenshaltung und Mietaufwendungen würden sich in einer solchen Gemeinschaft sparender bewältigen lassen. Ein BGH Urteil zur Zulässigkeit dieser Kürzung liegt bisher nur für Ehen vor. Es ist jedoch zu befürchten, dass dieses auch bei eheähnlichen Gemeinschaften entsprechend anzuwenden ist. Von dem Arbeitslosengeld wird der Selbstbehalt 770 oder 620 Euro abgezogen. Miete, Gas und Strom sind in dem Selbstbehalt bereits enthalten. Sie können deshalb nicht zusätzlich vom Arbeitslosengeld abgezogen werden. Das Firmenticket dürfte mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegfallen. Somit sehe ich hier nach Ihren Angaben für die Zukunft keine Absetzungsmöglichkeit.
Etwas komplizierter ist es mit der Kreditrate. Grundsätzlich lassen sich Kreditraten vom Einkommen abziehen. Allerdings soll auch verhindert werden, dass die Unterhaltspflicht durch Kreditaufnahmen unterlaufen wird. Deshalb kommt es bei dem Kredit wohl darauf an, ob dieser vor oder nach der Trennung vom Kindesvater aufgenommen wurde. Wurde er nach der Trennung aufgenommen, dürfte er wohl nicht absetzbar sein.
Demnach ergeben sich, aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt, 4 mögliche Fälle.
Fall 1: Keine eheähnliche Gemeinschaft und der Kredit wurde vor der Trennung aufgenommen.
Unterhalt = Arbeitslosengeld – 770 Euro – 35 Euro
Fall 2: Keine eheähnliche Gemeinschaft und der Kredit wurde nach der Trennung aufgenommen.
Unterhalt = Arbeitslosengeld – 770 Euro
Fall 3: Eheähnliche Gemeinschaft und der Kredit wurde vor der Trennung aufgenommen.
Unterhalt = Arbeitslosengeld – 620 Euro – 35 Euro
Fall 4: Eheähnliche Gemeinschaft und der Kredit wurde nach der Trennung aufgenommen.
Unterhalt = Arbeitslosengeld – 620 Euro.
Dies entspricht der Leistungsfähigkeit Ihrer Freundin.
Der Kollege, der den Vater – genauer gesagt, den Minderjährigen gesetzlich vertreten durch den Vater - vertritt, ist vom Bedarf des Kindes ausgegangen. Der Regelunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle beträgt 377 Euro. Hiervon ist das halbe Kindergeld abzuziehen. (§ 1612b I Nr.1 BGB). Das Kindergeld wurde zum 01. Januar von 154 auf 164 Euro im Monat erhöht. Die Hälfte von 164 ist 82. 377 – 82 = 295 Euro, die der Kollege fordert, der den Minderjährigen vertritt.
Wenn der Betrag, der sich aus der Leistungsfähigkeit Ihrer Freundin ergibt, höher als die 295 Euro sein sollte, sind die 295 Euro geschuldet.
Ist der Betrag, der sich nach der Leistungsfähigkeit ergibt niedriger als die 295 Euro, dann ist der niedrigere Betrag, der sich aus der Leistungsfähigkeit ergibt, geschuldet.
Allerdings ist zu beachten, dass bereits ein Unterhaltstitel durch das Jugendamt vorliegt. Wenn dieser nicht geändert wird, ist der Betrag geschuldet, der sich aus dem Titel ergibt. Sollte dieser höher sein, als der Betrag, der sich aus den vorgenannten Berechnungen ergibt, dann muss eine Abänderung des Unterhaltstitels beantragt werden. Bei Beantragung der Abänderung beim Jugendamt sollte ein Attest des Arztes eingereicht werden, aus dem hervorgeht, dass Ihre Freundin voraussichtlich für längere Zeit arbeitsunfähig ist. Hierbei ist zu beachten, dass auch dann, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis nicht fortgesetzt werden kann, möglicherweise eine leichtere Arbeit aufgenommen werden kann, durch welche die Wirbelsäule nicht so stark belastet wird. Aus dem Attest sollte hervorgehen, dass Ihrer Freundin auch solche Arbeiten nicht möglich sind. Kann ein solches Attest nicht vorgelegt werden, wird das Jugendamt 3 bis 4 Bewerbungen pro Woche verlangen. Wichtig zu beachten ist auch, dass die Änderung des Unterhaltstitels erst ab dem Monat wirkt, in dem sie beantragt wird.
Sollte das Kind vertreten durch den Vater der Abänderung nicht zustimmen, dann müsste diese beim Familiengericht beantragt werden. Das Familiengericht ist das Amtsgericht. Für den Prozess müsste eventuell Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Der Schwiegervater ist garantiert nicht zuständig, den Unterhalt zu bestimmen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt.

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Kindschaftsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller kannix hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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