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 Baulärm, Schmutz, angekündigte Sanierung


Frage gestellt am 05.07.2013
Frage gestellt von JamInSun
Rechtsgebiet Mietrecht und Pachtrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 22
Aufrufe der Frage 5475


Guten Tag zusammen!

Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus einer Hamburger Genossenschaft. Seit einiger Zeit waren Sanierungsarbeiten angekündigt. Diese werden und durchgeführt...in dem einzigen Urlaub den ich habe.
Morgens um 5.30h höre ich bereits die Türen der Materialkontainer. Ab 6.50h wird das Gerüst des Hauses bestiegen und ab 7h geht es mit Flex und Hammer richtig zur Sache.
Die Fassade wird abgerissen und durch Wärmedämmende Materialien ersetzt. Das ist ja auch eine super Sache, jedoch sind die Fenster dermaßen mit Folien zugeklebt, ( um Schäden zu vermeiden, ) dass weder Licht noch Luft in meine Einzimmerwohnung dringen können. Es ist als den ganzen Tag mit Lärm, Schmutz und Dunkelheit zu rechnen.
Außerdem ist seit Monaten der reguläre Eingangsbereich versperrt, da dort ein Aufzug installiert werden soll. Ständig laufen wir durch den Bereich, in dem die Mülltonnen stehen, weil der Eingangsbereich geschlossen bleibt, damit lediglich das Fundament des Aufzuges dort steht! SEIT MONATEN!!!!
Ich finde es unerträglich!

Darf ich unter diesen Umständen eine Mietminderung beantragen?
Falls ja, wie groß sind meine Chancen diese auch zu erhalten?

Auch wenn mein Gebot wirklich nicht hoch ist, würde ich gerne wissen, ob eine realistische Chance auf Mietminderung besteht, oder nicht.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 05.07.2013
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


Ihren Unmut kann ich gut nachvollziehen.


Allerdings greift hier teilweise zugunsten des Vermieters das neue Mietrecht ein:


Bei einer sogenannten energetischen Sanierung (das sind Baumaßnahmen zur Energieeinsparung), darf der Mieter während der ersten drei Monate nicht mehr die Miete mindern.

Nach dem Gesetz müssen Sie Baulärm und Staub und Abdeckungen dulden.

Nur dann, wenn eine Wohnung zeitweilig unbenutzbar wird, bleibt das Minderungsrecht erhalten. Davon kann aber nach Ihrer Schilderung nicht ausgegangen werden.

Nach Ablauf der drei Monate werden Sie je nach Beeinträchtigung dann 15%-30 % mindern können (AG Hamburg, WuM 96, 30 und WuM 9)91, VII).


Der Eingangsbereich fällt nicht unter einer solchen Sanierung. Deshalb können Sie (dann auch zusätzlich) um 3% mindern (AG Neukölln, MM 88, 151), wenn eine Beeinträchtigung anzunehmen ist. Das wäre zu prüfen.

Auszugehen ist dabei von der Brutto- also Warmmiete.


aber bitte lassen Sie vorher unbedingt den Mietvertrag prüfen. Nicht selten kann dort etwas vereinbart sein, was eine spätere Minderung ausschließt, so wenn z.B. ein Mangel dort schon aufgeführt worden ist.

Die Vertragsprüfung wird also dringend angeregt.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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