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 Kurze aber Spannende Frage


Frage gestellt am 27.09.2010
Frage gestellt von Norwegen
Rechtsgebiet Reiserecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 34
Aufrufe der Frage 8144


Sehr gehrte Damen und Herren, ich habe gestern bei Casamundo (für den 9.10) ein Ferienhaus (412195)gebucht, welches als Autofrei beschrieben wurde. Auf der Karte (Objekt auf Karte anzeigen) geht jedoch eindeutig ein Weg (ca. 100m) auf die kleine Insel. Ich bin also davon ausgegangen, dass ich auf dem "Festland" parke und dann die paar Meter laufe. Jetzt musste ich bei Google Earth feststellen, dass dieser Weg überhaupt nicht existiert :-( Da ich mit 6 Personen mitten in der Nacht ankomme (selbst wenn der Vermieter mich irgentwie abholt) und die ganz Woche auf einem 4m 15PS alle meine Einkäufe etc. über das Wasser schippern muss...
Casamund verwies mich zu Novasol (Vertragspartner) die auf eine nette E-Mail in der ich sie bat das Objekt umzubuchen und ich auch bereit wäre eine gewisse Umbuchungsgebühr zu bezahlen nicht reagieren (E-Mailadresse ist von der Hotline von Novasol). Casamundo sagt meine telefonische Buchung ist rechtskräftig (Reiserücktritt 80%)
Retten sie bitte meinen Urlaub lieber Anwalt.


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 27.09.2010
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben die Reise zwar telefonisch gebucht haben. Damit dürfte es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB handeln. Für solche Verträge gibt es nach § 312d BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht. Da es sich jedoch um eine Dienstleistung im Bereich Unterbringung und Freizeitgestaltung handelt, gilt die Ausnahmeregelung des § 312b III Nr. 6 BGB. Somit können Sie tatsächlich nicht widerrufen. Auch eine Anfechtung ist nicht möglich, da das Ferienhaus als autofrei bezeichnet wurde. Ihre Vorstellungen über den trotzdem vorhandenen Weg sind ein unbeachtlicher Motivirrtum.
Daher ist die Auskunft von Casamundo leider zutreffend.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

Anhang:

§ 312b BGB

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Reiserecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Norwegen hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
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Eigene Anmerkung



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