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 Unterhalt


Frage gestellt am 03.06.2013
Frage gestellt von daggi62
Rechtsgebiet Sozialhilferecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 42
Aufrufe der Frage 4342


Ich habe meinen jetzigen Mann 1994 kennen gelernt und aus meiner 1. Ehe 3 Kinder die damals 12 J;11 j und 4 Jahre alt waren.
Mein jetziger Mann ist dann bei mir eingezogen und obwohl wir weder verlobt noch verheiratet waren mußte er,laut Sozialamt für die Kinder aufkommen da der leibliche Vater zu wenig Unterhalt gezahlt hat.
Nun meine Frage,mein Mann hat gehört das er das Geld auch noch nach sovielen Jahren vom Staat einklagen kann denn mein Exmann ist mittlerweile verstorben.
Ist es möglich nach so vielen Jahren noch zu klagen?


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 04.06.2013
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


bei der Beantwortung Ihrer Frage gehe ich aufgrund der genannten Daten davon aus, dass eine Klage keinen Erfolg haben wird.


Selbst wenn ein Rückforderungsanspruch bestehen sollte, wird allenfalls für die letzten drei Jahre keine Einrede der Verjährung entgegen stehen.

Da das jüngste Kind aber dann nach Ihrer Schilderung schon 20 Jahre alt gewesen sein dürfte, gehe ich davon aus, dass 2010 kein Unterhalt von Ihrem jetzigen Ehemann gezahlt worden ist.

Ansonsten setzen Sie sich wegen einer Nachfrage mir mir nochmals in Verbindung, damit wir eventuell noch Daten abklären können.

Auch die Gesamtumstände der genannten Zahlungspflicht müssten dann erörtert werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

Anwalt für Sozialhilferecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller daggi62 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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