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 Widerspruch bei Jobcenter einlegen


Frage gestellt am 29.04.2016
Frage gestellt von JKrockt2016
Rechtsgebiet Sozialhilferecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 67
Aufrufe der Frage 5158


Sehr geehrte Rechtsanwälte,
bitte senden Sie mir ein unverbindliches Preisangebot zur Beantwortung folgender Rechtsfrage(n):

Ich habe bereits im September 2015 dem Jobcenter meine Arbeitslosigkeit mitgeteilt. Im Oktober 2015 stellte ich einen schriftlichen Antrag auf Leistungen beim Jobcenter, da ich keine 12 Monate sozialpflichtig beschäftigt war. Das Jobcenter und die Agentur für Arbeit schickten mich bis Februar 2016 immer wieder hin und her. Niemand fühlte sich Verantwortlich. Im Februar 2016 stellte ich dann endlich meinen Bescheid beim Jobcenter, welcher mir im April 2016 bewilligt wurde. Der Bescheid gilt erst ab Februar 2016 und nicht ab Oktober 2015. Das Jobcenter begründet dies, mit das es unbedingt notwendig sei, persönlich einen Antrag zu stellen und schriftliche Anträge nicht gelten. Persönlich war ich öfters da, ich wurde ja nur immer wieder an die Agentur für Arbeit verwiesen. Gibt es ein gesetzliches Urteil, dass der schriftliche Antrag rechtens ist? Wenn ja, wie lautet dieses Urteil. Ich möchte gerne gegen meinen Bescheid widerspruch einlegen. Für den offenen Zeitraum haben sich bereits Schulden bei der Krankenversicherung angesammelt, welche zusätzlich pro Monat 50 € Zinsen nehmen.
Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 29.04.2016
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,

der Antrag ist an keine Form gebunden und muss auch nicht persönlich erfolgen.

Die gesetzlichen Vorschriften sind zum einen § 16 SGB I und speziell § 37 SGB II.

Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass ein Antrag in jeder Form gestellt werden kann, also auch schriftlich.

Das ergibt sich auch aus den eigenen Arbeitsanweisungen zu § 37 SGB II, wo ausdrücklich ausgeführt ist:

" Die Leistungen nach dem SGB
II werden auf Antrag erbracht.
Die Antragstellung ist an keine Form gebunden.

Wird der Antrag postalisch oder per E
-Mail gestellt, ist maßgebliches Datum der Tag des Post- bzw. E-Mail-Eingangs."

Sie ersehen, dass ein persönliche Antragstellung für den Antragseingang nicht zwingend ist.

Für die Beantwortung Ihrer Frage entstehen außer den von Ihnen gebotenen 40,00 € keine weiteren Gebühren.

Für eine weitere Vertretung in einem Widerspruchsverfahren entsteht eine Vergütung in Höhe von 380,80 €. Diese beinhaltet dann auch die Prüfung eines Widerspruchsbescheides.

Für eine weitere Vertretung können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle, Damm 2, 26135 Oldenburg

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