Bescheid der Krankenkasse
Frage gestellt am 06.12.2014
Frage gestellt von autoflizer
Rechtsgebiet Sozialrecht
Gebot 33 €
PLZ Gebiet 99
Aufrufe der Frage 8059
Ich habe von meiner Krankenkasse gestern einen Bescheid per Einschreiben mit Rückschein bekommen.
Hier der Text:
Sie sind seit dem 01.08.14 arbeitsunfähig und erhalten Krankengeld. Uns liegt eine ärztliche Stellungnahme vor, nach der Ihre Erwerbstätigkeit zurzeit erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Das Krankengeld ist nach den gesetzlichen Regelungen nicht als Dauerleistung angelegt. Wir sind verpflichtet, die zuständigen Rehabilitationsträger einzuschalten und erforderliche Maßnahmen frühzeitig in die Wege zu leiten. Durch die Rehabilitationsmaßnahme kann der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit verhindert werden.
Die Rechtsgrundlage für unsere Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben ergibt sich aus § 51Abs. 1 Satz 1 SGB V.
Sie haben jedoch bereits am 5.9.14 einen solchen Antrag gestellt. Eine erneute Antragstellung ist daher nicht erforderlich. Ihren bereits gestellten Antrag werten wir so, als hätten Sie diesen unserer Aufforderung entsprechend fristgerecht gestellt.
Wichtiger Hinweis für Sie:
Sie benötigen für die Abgabe bestimmter Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger unsere Zustimmung.
Dazu gehören insbesondere Erklärungen
-zur Rücknahme des Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation / Teilhabe am Arbeitsleben
-zur Verschiebung des Aufnahmetermins
-zum Nichtantritt der Maßnahme
-über den Verzicht auf Rehabilitationsleistungen oder Rente
-über die gewünschte Rentenart oder
-zum Rentenbeginn, wenn hierdurch auf mögliche Leistungsansprüche gegen die Rentenversicherung ganz oder teilweise verzichtet wird.
- Ändern Sie den gestellten Antrag, oder geben dahingehende Erklärungen ohne unsere Zustimmung ab, entfällt Ihr gesetzlicher Anspruch auf Krankengeld. Beachten Sie bitte, dass Ihr Krankengeldanspruch auch rückwirkend entfallen kann, sofern Sie eine Erklärung ohne unsere Zustimmung abgeben.
-Ihr Rehabilitationsantrag gilt als Rentenantrag, wenn wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder die Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind. Dies trifft zu, wenn Sie auch nach der Rehabilitationsmaßnahme nicht mehr in der Lage sind, Ihre letzte Tätigkeit oder eine Tätigkeit von mindestens 6 Stunden täglich auszuüben.
-Sofern Ihnen für Zeiträume, für die Sie bereits Krankengeld bezogen haben, rückwirkend eine Rente zugebilligt wird, haben nicht nur Sie, sondern auch die IKK classic einen Anspruch auf Rentennachzahlung.
Bevor Sie sich mit Änderungswünschen an den Rentenversicherungsträger wenden, stimmen Sie sich bitte mit uns ab.
Sie haben dazu Fragen? Dann rufen Sie uns bitte an oder kommen Sie in Ihrer IKK Geschäftsstelle vorbei.
Freundliche Grüße […]
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der IKK classic […] oder jeder anderen Geschäftsstelle einzulegen.
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Ich habe meine behandelnten Ärzten nicht von der Schweigepflicht gegenüber der Krankenkasse entbunden.
Mir ist nicht bekannt aus welcher Quelle eine ärztliche Stellungnahme über eine erheblich gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit stammt, meine behandenden Ärzte haben soetwas bisher noch nicht mit mir besprochen. Zurzeit befinde ich mich in einer medikamentösen Therapie, wobei überhaupt noch nicht absehbar ist,wann eine Rehabilitation sinnvoll ist.
Kann die Krankenkasse meine Grundrechte derartig einschränken und verletzen? Wie sollte ich auf diesen Bescheid reagieren?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet
Frage beantwortet am: 07.12.2014
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