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 Bescheid der Krankenkasse


Frage gestellt am 2014-12-06 14:55:11.98
Frage gestellt von autoflizer
Rechtsgebiet Sozialrecht
Gebot 33 €
PLZ Gebiet 99
Aufrufe der Frage 7713


Ich habe von meiner Krankenkasse gestern einen Bescheid per Einschreiben mit Rückschein bekommen.
Hier der Text:
Sie sind seit dem 01.08.14 arbeitsunfähig und erhalten Krankengeld. Uns liegt eine ärztliche Stellungnahme vor, nach der Ihre Erwerbstätigkeit zurzeit erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Das Krankengeld ist nach den gesetzlichen Regelungen nicht als Dauerleistung angelegt. Wir sind verpflichtet, die zuständigen Rehabilitationsträger einzuschalten und erforderliche Maßnahmen frühzeitig in die Wege zu leiten. Durch die Rehabilitationsmaßnahme kann der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit verhindert werden.
Die Rechtsgrundlage für unsere Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben ergibt sich aus § 51Abs. 1 Satz 1 SGB V.
Sie haben jedoch bereits am 5.9.14 einen solchen Antrag gestellt. Eine erneute Antragstellung ist daher nicht erforderlich. Ihren bereits gestellten Antrag werten wir so, als hätten Sie diesen unserer Aufforderung entsprechend fristgerecht gestellt.
Wichtiger Hinweis für Sie:
Sie benötigen für die Abgabe bestimmter Erklärungen gegenüber dem Rentenversicherungsträger unsere Zustimmung.
Dazu gehören insbesondere Erklärungen
-zur Rücknahme des Antrags auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation / Teilhabe am Arbeitsleben
-zur Verschiebung des Aufnahmetermins
-zum Nichtantritt der Maßnahme
-über den Verzicht auf Rehabilitationsleistungen oder Rente
-über die gewünschte Rentenart oder
-zum Rentenbeginn, wenn hierdurch auf mögliche Leistungsansprüche gegen die Rentenversicherung ganz oder teilweise verzichtet wird.

- Ändern Sie den gestellten Antrag, oder geben dahingehende Erklärungen ohne unsere Zustimmung ab, entfällt Ihr gesetzlicher Anspruch auf Krankengeld. Beachten Sie bitte, dass Ihr Krankengeldanspruch auch rückwirkend entfallen kann, sofern Sie eine Erklärung ohne unsere Zustimmung abgeben.
-Ihr Rehabilitationsantrag gilt als Rentenantrag, wenn wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder die Leistungen zur Rehabilitation nicht erfolgreich gewesen sind. Dies trifft zu, wenn Sie auch nach der Rehabilitationsmaßnahme nicht mehr in der Lage sind, Ihre letzte Tätigkeit oder eine Tätigkeit von mindestens 6 Stunden täglich auszuüben.
-Sofern Ihnen für Zeiträume, für die Sie bereits Krankengeld bezogen haben, rückwirkend eine Rente zugebilligt wird, haben nicht nur Sie, sondern auch die IKK classic einen Anspruch auf Rentennachzahlung.
Bevor Sie sich mit Änderungswünschen an den Rentenversicherungsträger wenden, stimmen Sie sich bitte mit uns ab.
Sie haben dazu Fragen? Dann rufen Sie uns bitte an oder kommen Sie in Ihrer IKK Geschäftsstelle vorbei.
Freundliche Grüße […]
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der IKK classic […] oder jeder anderen Geschäftsstelle einzulegen.
------
Ich habe meine behandelnten Ärzten nicht von der Schweigepflicht gegenüber der Krankenkasse entbunden.
Mir ist nicht bekannt aus welcher Quelle eine ärztliche Stellungnahme über eine erheblich gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit stammt, meine behandenden Ärzte haben soetwas bisher noch nicht mit mir besprochen. Zurzeit befinde ich mich in einer medikamentösen Therapie, wobei überhaupt noch nicht absehbar ist,wann eine Rehabilitation sinnvoll ist.
Kann die Krankenkasse meine Grundrechte derartig einschränken und verletzen? Wie sollte ich auf diesen Bescheid reagieren?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2014-12-07 15:49:28.098
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihr Unmut ist verständlich, wenn hier die Krankenkasse mit Informationen arbeitet, deren Quelle nicht bekannt sind.

Das muss erst recht dann gelten, wenn die behandelnden Ärzte mit Ihnen nicht darüber gesprochen haben.

Sie als Patient haben natürlich das Recht, als Erster diese Informationen zu erhalten

Daher sollten Sie vorab mit den behandelnden Ärzten sprechen, welche Informationen angeblich an den Krankenkasse wann herausgegeben sind.

Da Sie sich derzeit in einer entsprechenden Therapie befinden, wird eine abschließende Stellungnahme und Einschätzung noch gar nicht zulässig sein, so dass das verhalten der Krankenkasse nicht hingenommen werden muss.

Neben dem Gespräch mit den Ärzten müssen Sie daher fristgerecht Widerspruch einlegen, um keine Rechtskraft entfalten zu lassen.

Der Widerspruch kann begründet werden. Dazu sollte aber die Akteneinsicht genommen werden, da erst dann überhaupt ersichtlich ist, worauf die Krankenkasse Ihre Einschätzung stützen wollte.

Dann kann der Widerspruch begründet werden, wobei man dann auch auf die angebliche Erkenntniserlangung eingehen kann.

Denn wenn Sie die Ärzte nicht von der Schweigepflicht befreit haben, dürften eigentlich keine Auskünfte erteilt worden sein.

Dagegen können Sie dann mit der Widerspruchsbegrüdung ebenfalls vorgehen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
http://ra-bohle.blog.de/

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