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 Urlaubstage Auszahlung mit Verrechnung des ALG1


Frage gestellt am 11.02.2019
Frage gestellt von Lars270380
Rechtsgebiet Sozialrecht
Gebot 60 €
PLZ Gebiet 50
Aufrufe der Frage 2802


Sehr geehrte Damen und Herren,

seid Mai 2017 bin ich wegen Depressionen krankgeschrieben. Diese sind durch Mobbing auf der Arbeit ausgelöst worden!
Seid Oktober 2018 bekomme ich ALG1 weil das Krankengeld ausgelaufen ist und ich Ausgesteuert wurde.
Nun teilte mir das Arbeitsamt mit wenn ich selber Kündige wurde keine Speere eintreten den ich hin ja Nachweislich Krank durch die Arbeit.

Aber das Arbeitsamt teilte mir auch mit das wenn Urlaubstage Ausgezahlt werden diese mit ALG1 Verrechnet werden. Stimmt das und wenn ja wie viel wird Verrechnet und kann man dies such verhindern?

Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen!

Mit freundlichen Grüßen
Lars Hafke


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 12.02.2019
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


leider habe ich keine guten Nachrichten für Sie - die Auskunft des Amtes ist zutreffend und eine vollständige Verrechnung kommen Sie nicht egal verhindern.


Denn eine Urlaubsabgeltung führt zum Ruhen des Arbeitslosengeldes für einen Zeitraum, der sich an das Ende des Arbeitsverhältnisses anschließt und der Dauer des abgegoltenen Urlaubs entspricht. Das ergibt sich aus § 157 SGBIII.


Das hat seinen Grund darin, dass ein arbeitslose Arbeitnehmer nicht der Leistungen der Arbeitslosenversicherung bedarf, solange er keinen Lohnausfall hat und damit das versicherte Risiko noch nicht eingetreten ist.

Daher wird durch das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Beginn der Zahlung des ALG für die Zeit aufgeschoben, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.

Mit dieser gesetzlichen Vorgabe soll den Doppelbezug von Arbeitsentgelt und Arbeitslosengeld verhindern werden.


Sie müssen also wahrheitsgemäß Angaben über diesen Zufluss machen, da es sonst eine Straftat wäre.

Ich bedauere, Ihnen keine andere Antwort geben zu können; aber die Gesetzeslage ist da eindeutig.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


___________________________________
Rechtsanwälte
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Damm 2

26135 Oldenburg

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