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 Kürzung des Arbeitslosengeldes


Frage gestellt am 2010-12-08 10:38:09.102
Frage gestellt von fitejo
Rechtsgebiet Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 72
Aufrufe der Frage 6302


Ich bin seit Januar 2010 arbeitslos.

Vor meiner Arbeitslosigkeit war ich ca. 1 Jahr arbeitsunfähig erkrankt und hatte somit keine Möglichkeit meinen Resturlaub zu nehmen. Dies musste ich mir gerichtlich erstreiten und mein Arbeitgeber musste mir für 21 Tage den Resturlaub ausbezahlen.

Ordnungsgemäß habe ich dies dann auch der Agentur für Arbeit gemeldet und jetzt empfindliche Abzüge am Arbeitslosengeld erhalten. Ich bin 59 Jahre alt und bekomme noch Arbeitslosengeld bis Ende Dezember 2011.
Ich fühle mich dennoch ungleich behandelt, da ich vor meiner Arbeitslosigkeit keine Möglichkeit hatte den Urlaub zu nehmen, wie ein gesunder Arbeitnehmer, der dann nichts abgezogen bekommt. Ich bin schwerbehindert und bin direkt vom Krankengeld in die Arbeitslosigkeit gegangen. Meines Wissens gibt es für diesen Fall sogar ein Grundsatzurteil des BSG!


  Rechtsanwalt Bernhard Gaßen hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-12-08 16:22:44.573

Sehr geehrter Herr Barth,

§ 143 Abs.2 des dritten Sozialgesetzbuches ( SGB III )bestimmt:

" Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses."

Sie erhalten also für die Zeit der abgegoltenen, nicht gewährten Urlaubstage kein Arbeitslosengeld. Dies wird der Grund für die von Ihnen beschriebenen Abzüge sein. Ob das korrekt gehandhabt wurde, bedürfte einer Überprüfung anhand des Bescheides der Agentur für Arbeit. Insbesondere wäre nach dem oben Gesagten zu prüfen, ob der Ruhenszeitraum sich unmittelbar an das Ende des Arbeitsverhältnisses anschloss oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch Krankengeld gezahlt wurde, welches anders als das Arbeitslosengeld während des Urlaubsabgeltungszeitraumes nicht ruht.

Mit freundlichen Grüssen
Gaßen

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Gaßen, Brüsseler Platz 10, 50672 Köln

Anwalt für Sozialrecht und Sozialversicherungsrecht beim Anwalt-Suchservice



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