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 Anzahlung


Frage gestellt am 21.05.2013
Frage gestellt von sunny
Rechtsgebiet Tierschutzrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 57
Aufrufe der Frage 7515


Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben uns bei einer Züchterin eine Katze(4 Wochen alt) ausgesucht und 400€ anzahlung geleistet aber keinen Kaufvertrag erhalten und wir sind weder schriftlich noch mündlich über einzelheiten des Vertrages ( der sollte uns später zugeschickt werden) aufgeklärt worden.Jetzt ist sie 9 Wochen alt und wir mussten leider vom Kauf zurücktreten (wegen familiärer Umstände).Nun will sie die 400€ anzahlung als Reuhegeld behalten.Darf sie das obwohl wir noch nicht mal einen Vertrag hatten?
Danke für die Rückmeldung


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 22.05.2013
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


zunächst ist es so, dass Sie sehrwohl einen Vertrag haben, wenn auch vielleicht noch nicht alle Einzelheiten geklärt gewesen sind.

Aber die Hauptbestandteile wie Katze, Kaufpreis und späterer Übergabetermin waren ja geklärt. Das reicht für einen vertragsschluss, auch wenn unwesentliche Nebenpflichten noch nicht geklärt sind.

Aber gerne können Sie dazu eine Nachfrage stellen, falls noch anderes gemeint gewesen sein soll. Nur nach Ihren bisherigen Ausführungen reicht das zum Vertragsschluss.


Ein Vertrag kann wirksam auch mündlich geschlossen werden. Auch insoweit besteht der irrtum, ein vertrag müsse immer schriftlich abgefasst werden.

Nach Ihrer Schilderung haben Sie also einen wirksamen Vertrag, der von beiden Seiten zu erfüllen ist. Ein Rücktrittsrecht gibt es so nicht.

Hier ist die Besonderheit aber, dass die Verkäuferin den Rücktritt offenbar dadurch akzeptiert hat, dass sie ein "Reuegeld" einbehält.

Der Rücktritt kann damit als vereinbart angesehen werden, so dass Sie insoweit Glück gehabt haben, dass die Verkäuferin hier so - falsch - reagiert hat.


Ein "Reuegeld" kann die Verkäuferin nicht beanspruchen, da dieses eben nicht vereinbart gewesen ist.

Die Verkäuferin könnte allenfalls Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, müsste dann aber einen konkreten Schaden nachweisen. Das wird sie nicht können.

Daher darf die Verkäuferin das "Reuegeld" nicht behalten. Fordern Sie die Verkäuferin schriftlich unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Danach sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung beauftragen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

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Anwalt für Tierschutzrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller sunny hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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