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  trennungshund


Frage gestellt am 2009-08-10 15:17:03.906
Frage gestellt von pornogy
Rechtsgebiet Tierschutzrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 14
Aufrufe der Frage 6193


hab mir vor ca 1-2 jahren mit meinen ex freund eine deutsche dogge ohne papiere gekauft. wir haben zu ihr nur den impfpass bekomm.vor kurzem trennnten wir uns und er nahm sie mit.soweit ich weiß soll er sie mittlerweile angemeldet haben. sie ist auf mein namen gechipt und ich hab auch noch den impfpass!kann ich den hund zu mir zurück holen (wenn ja wie?) oder hab ich gar keine chance mehr?


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-08-10 17:22:57.955
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

Tiere sind zwar keine Sachen, werden aber in diesem Staat wie Sachen behandelt. § 90 a BGB

Somit könnten Sie einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB haben. Dazu müßten Sie nachweisen, dass Sie die Eigentümerin sind. Ein Indiz hierfür kann sein, dass der Hund auf Ihren Namen gechipt ist.

Weitere Beweise könnten Zeugenaussagen sein, die bestätigen, dass der mündliche Kaufvertrag auf Ihren Namen lautete. Hier denke ich vor allem an den Verkäufer.

Sollte der Kaufvertrag auf beide lauten, so wären Sie und Ihr Ex zu jeweils 50 % Eigentümer geworden.

Hierauf deutet die Formulierung: „mit meinen ex freund eine deutsche dogge ohne papiere gekauft", hin.

In diesem Fall müßte eine Teilung durch Verkauf stattfinden. § 753 BGB.

Dies bedeutet, dass Sie und Ihr Ex für den Hund bieten. Derjenige, der am meisten bietet, wird dann Eigentümer oder Eigentümerin des Hundes und jeder bekommt die Hälfte des Kaufpreises.

Zuständig ist das Gericht des Wohnortes des Beklagten. Ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist, hängt vom Wert des Hundes ab. Bei einem Wert von bis zu 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig. § 23 Nr. 1 GVG. Bei einem Wert von mehr als 5.000 Euro ist das Landgericht zuständig.
Vor dem Amtsgericht können Sie sich selber vertreten. Vor dem Landgericht ist die Vertretung durch einen Anwalt erforderlich. § 78 I ZPO.

Vor dem Zuständigen Gericht müssen Sie als Klägerin Ihren Ex als Beklagten auf Herausgabe verklagen. Dies Begründen Sie damit, dass Sie die Eigentümerin sind und Ihr Ex Ihnen den Hund ohne Ihr Einverständnis weggenommen hat. Dazu nennen Sie alle Beweise, über die Sie verfügen.

Der Ex wird wahrscheinlich Klageabweisung beantragen und behaupten, dass er der Eigentümer wäre.

Das Gericht wird dann versuchen einen Vergleich zu schließen.

Wenn die Vergleichsverhandlungen scheitern, führt das Gericht die Beweisaufnahme durch. Der Gewinner bekommt dann den Hund.

Läßt sich nicht feststellen, wer der Eigentümer ist, wird die Klage abgewiesen.

Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass Sie und Ihr Ex gemeinsam das Eigentum erworben haben wird es die oben beschriebene Teilungsversteigerung durchführen.

Soweit zur rechtlichen Bewertung des Sachverhalts. Allerdings sollten Sie auch daran denken, dass so ein Hund keine Sache sondern ein Lebewesen ist. Das bedeutet, dass Sie überlegen sollten, was besser für den Hund ist. Bei wem hat der Hund mehr Auslauf? Wer hat mehr Zeit, um sich um den Hund zu kümmern ? Wen akzeptiert der Hund eher als Anführer?
Diese Fragen sind zwar bei der Entscheidung vor Gericht nicht entscheidungserheblich, jedoch sollten Sie diese Fragen berücksichtigen, wenn Sie entscheiden, ob Sie den oben genannten Klageweg beschreiten.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Tierschutzrecht beim Anwalt-Suchservice



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