Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 mündlichen einstellervertrag


Frage gestellt am 12.11.2009
Frage gestellt von besssaM
Rechtsgebiet Tierschutzrecht
Gebot 30 €
PLZ Gebiet 14
Aufrufe der Frage 9091


mir wurde anfang oktober mein mündlicher einstellervertrag gekündigt heute wird nun von mir verlangt das ich zum 1.november den stall verlassen soll in den anderen verträgen steht eine kündigungsfrist von 3 monaten, gilt dies auch bei einem mündlichem vertrag?


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 13.11.2009
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Kündigungsfrist ist nicht davon abhängig, ob der Vertrag mündlich oder schriftlich geschlossen wurde. Es gilt zunächst, dass was mit dem Stallbesitzer vereinbart wurde.

Wurde keine ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart, dann muss durch Auslegung ermittelt werden, was Schwerpunkt des Vertrages ist.

Wurde hauptsächlich ein Platz im Stall gemietet, der nur Ihrem Tier zur Verfügung steht, während das zur Verfügung stellen von Futter nur Nebenpflicht ist und Sie die Pflege des Tieres weitgehend selber übernehmen mußten, dann gelten die Kündigungsfristen des Mietrechts. Das wäre bei einer nach Monaten berechneten Miete bis zum 3. Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats ( § 580a I Nr.3 BGB)

Stehen in Ihrem Vertrag die Dienstleistungen im Vordergrund, weil Sie mit dem Stallbesitzer ausführlich geregelt haben, wann dieser das Tier wie zu füttern, den Stellplatz auszumisten, das Tier zu bewegen oder sonstwie zu pflegen hat, während es nur von untergeordneter Bedeutung ist, dass das Tier auch etwas Platz im Stall verbraucht, dann gelten die Kündigungsfristen des § 621 BGB für Dienstverhältnisse. Dies wäre bei einer nach Monaten bemessenen Vergütung spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende.

Erfolgte die Kündigung auf Grund einer Vertragsverletzung zum Beispiel wegen nicht gezahlter Vergütung, dann konnte die Gegenseite fristlos kündigen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Tierschutzrecht beim Anwalt-Suchservice



 Weitere Fragen, die Bernhard Müller beantwortet hat:

Abrechnung Leitungswasserversicherung
17.06.2013
40 €

Wegen revision
10.03.2013
25 €

Revision
09.03.2013
20 €

Geld aus Erbmasse für Grabpflege separieren
05.03.2013
40 €

möglicherweise fehlerhafter Notarvertrag
14.12.2012
40 €

Farbwahl
13.11.2012
20 €

Fotovoltaikanlage
19.06.2012
50 €

Frage zum Zivilrecht und oder Strafrecht
02.03.2012
35 €

Kindesunterhalt
31.01.2012
25 €

Schalldämmung Eigentumswohnung
30.01.2012
40 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Tierschutzrecht

Einbehaltung der Katzen
22.07.2017
40 €

Der Ex freund hat den hund angemeldet aber er lebt bei mir
16.03.2014
40 €

Anzahlung
21.05.2013
30 €

Hühnerhaltung
18.02.2013
30 €

Schutzvertrag nicht eingehalten - Tier eingeschläfert
21.09.2011
50 €

Schutzvertrag Pferd
10.08.2011
80 €

Hund mit Pfefferspray angegriffen
19.06.2011
40 €

mündlichen einstellervertrag
12.11.2009
30 €

trennungshund
10.08.2009
50 €

hund
10.08.2009
50 €