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 Bolzplatz


Frage gestellt am 2016-05-09 22:07:25.738
Frage gestellt von Eve
Rechtsgebiet Verwaltungsrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 94
Aufrufe der Frage 5777


Wir bewohnen das als letztes stehende EFH in unserer Wohnsiedlung. Vor ca. 1 1/2 Jahren wurde seitens der Gemeinde die unmittelbar (kein Weg o.Ä dazwischen) an unser Grundstück angrenzende Wiese, die seit über 30 Jahren unbenutzt war, mittels zwei fest verankerter Tore zum Bolzplatz umfunktioniert (ein probates Mittel zum Wählerstimmenfang). Die Wiese ist seit Urzeiten, wie wir jetzt auch erfahren haben, für diesen Verwendungszweck eingetragen und wohl auch genehmigt, die Tore wurden nun so aufgestellt, dass eines davon im Abstand von 3,50m (!) von unserem Gartenzaun befindet. Unsere Gartenterrasse mit den Gartenmöbeln zum erholsamen Verweilen befindet sich unmittelbar dahinter, also gerade mal ca. 7m (!) vom Fußballtor weg. Hierüber gibt es Fotodokumente. Wir wurden nicht über das Aufstellen der Tore informiert, man hat unsere Seite gewählt, da hier aus unserem Grund höheres Buschwerk wächst und damit kein Ballfangzaun nötig ist - werden ja alle Bälle von unserer Hecke abgebremst. 90° gedreht läuft ein Fahrradweg, der einen Fangzaun und erhebliche Geldmittel erfordert hätte (Aussage Bürgermeister). Wie gesagt, wir wurden nicht gefragt, ob wir unser Buschwerk dafür hergeben. Muss man das ungefragt?

Die Folgen der Bolzplatzaktivierung sind diverse Bälle, die in den Garten oder das Buschwerk fallen und v.a. der unsägliche Lärm von durchschnittlich 8-10 größeren Kindern beim Fußballspiel vornehmlich auf "unser" Tor, da auf der Gegenseite eben alles offen ist und der Ball in die weite Prärie springt und unbequemerweise mühsam geholt werden muss, zudem steigt dort die Wiese leicht an. Die lieben Kleinen bolzen quasi gefühlt auf unserer Terrasse, was zeitweise eine normale Unterhaltung unmöglich macht, ganz zu schweigen von der nervlichen Belastung. Es existiert hierzu ein ungeschnittenes 16 min. Video, ein Ausschnitt aus einem gaaanz normalen stundenlangen Schönwetternachmittag...

Wir wissen, dass wir so gut wie keine Möglichkeiten haben, gegen diesen Bolzplatz vorzugehen, wir sind ja auch nur zwei Leute (58 und 62, logisch , die Alten wieder, aber sogar unser Sohn und seine Bekannten sind mittlerweile genervt), aber ein paar Fragen hätten wir dennoch:

Ist es hinzunehmen, dass die Tore nicht umgestellt werden?

Muss bei dieser unmittelbaren und ungewöhnlichen Nähe des Platzes zum Privatgrundstück (was sogar der Bürgermeister bedauernd zugegeben hat) nicht ein Schallschutz wenigstens bezuschusst werden?

Wie sieht es mit den Bällen aus, die bei uns landen? Wir erlauben niemandem Zutritt zu unserem Grundstück und haben die Kinder auch darauf hingewiesen, auf ihre Bälle aufzupassen, denn wir werden keine Bälle zurückwerfen. Wir erlauben keine Bälle auf unserem Grund, bzw. beklettern der Büsche deswegen. Wir hatten den Ball ja schon fast im Fenster, und wer war's dann?

Muss uns die Gemeinde das (selbstbezahlte) Errichten eines Schallschutzwalls (Naturwall) erlauben und bis zu welcher Höhe? Das Tor ist 240cm hoch...

Und zuletzt: Ich bin seit über 20 Jahren zu 50% schwerbehindert auf Grund psychosomatischer Störungen (Attest, Ausweis), muss daher nicht ebenfalls besonderer Schutz gewährt werden? Fällt das nicht unter Diskriminierung? Muss hier nicht wenigstens eine Einschränkung hinsichtlich der Spielzeiten bedacht werden? Die Zeiten sind derzeit tägl. von 8h bis 20h durchgehend ohne Ruhepausen. Was ist mit Sonn- und Feiertagsruhe? Mittagsruhe? Ende um 18h?

Falls Sie möchten, gibt es unter diesem Link ein paar aktuelle Fotos und ein Ton-Video zu sehen, was das ganze verdeutlicht:

http://www.rämmidämmi.de/bolzplatz/bolzplatz.html

Bitte stören Sie sich nicht an unserem verwilderten Buschwerk, aber wir haben seit 1 Jahr hier bewusst nichts mehr geschnitten, sonst wären noch mehr Bälle bei uns gelandet und der Lärm noch unerträglicher.

Mit freundlichen Grüßen
Evelyn und Günther Weidenhaus


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-05-11 09:45:25.535
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


wie Sie selbst schon erkannt haben, ist bei Kinderlärm (auch auf Bolzplätzen) die Rechtsprechung nicht besonders nachbarfreundlich.


Es gibt keinen Rechtssatz, dass Sportplätze in Wohnnähe für den Vereinssport oder die Allgemeinheit überhaupt nicht oder nicht zu Tageszeiten besonderen Ruhebedürfnisses nutzbar seien oder dass auf ihnen zu Tageszeiten besonderen Ruhebedürfnisses nicht Fußball gespielt werden darf (BVerwG, Urteil vom 24.04.1991).

Junge Menschen müssen sich austoben können; die dabei gezeigten Lebensäußerungen, auch die erzeugten Geräusche, sind grundsätzlich allen anderen Menschen zumutbar (OVG NRW, Urteil vom 08.06.1986, Az.: 11 A 1288/85).



Das bedeutet für Sie, dass es keinerlei rechtsverbindliche Regelungen zur Nutzungsdauer und Nutzungsuhrzeit (die Nachtruhe von 22-6 Uhr außen vor) gibt.

Auch Ihre Behinderung kann insoweit nicht zu einer anderen Einschätzung führen, da ein besonderer Schutz insoweit nicht gewährleistet werden muss



Allerdings ist die Nutzung einer solchen planungsgegebenen Situation immer mit einer Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme belastet, d.h. es ist alles Mögliche zu unternehmen, um auch die Interessen der Anwohner zu schützen.


Und da kann nun angesetzt werden; da wird dann auch auf Ihre besondere Situation der Behinderung abzustellen sein; auch wäre dann das Umsetzen des Tores eine Lösungsmöglichkeit


Dazu kann es im Wege der Ermessensentscheidung durchaus auch angebracht sein, dann bestimmte Zeiten der Benutzung vorzugeben, um Ihnen wenigstens etwas Ruhe zu verschaffen.


Auch muss nach der Rechtsprechung dafür gesorgt werden, dass im Jahresdurchschnitt nicht mehr als ein Fußball pro Woche über den Zaun auf das Nachbargrundstück fliegt (OLG Naumburg, Az.: 12 U 184/14).

Um das sicher zu stellen, sind Ballfanggitter zumutbar, selbst wenn es finanzielle Aufwendungen dazu bedarf (VGH Mannheim, Urteil vom 16.11.1984; OVG Lüneburg, Urteil vom 30.10.1984).



Allerdings muss Ihnen nicht die Errichtung einer Schallschutzwand genehmigt werden, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt.


Wenn Sie aber nun mit den obigen Urteilen die Forderung an die Gemeinde stellen, die Benutzungst´zeiten zu regeln und Ballauffanggitter zu installieren - gleichzeitig aber als Alternative die Schallschutzwand aufzeigen, könnte sich eine vergleichsweise Lösung anbieten, die Ihnen dann den Bau einer Wand bis zu 3m Höhe erlaubt - ich denke, so etwas wäre bei Verhandlungsgesprächen möglich.



Sperrt die Gemeinde sich, bleibt Ihnen nichts anderes übrig, als ein Lärmprotokoll mit Lärmmessung vorzunehmen und damit einen Rechtsanwalt aufzusuchen, um dann die obige Rechtsprechung gerichtlich durchzusetzen.




Die Bälle, die bei Ihnen im Garten landen, sind von Ihnen herauszugeben. Ein Sammeln ist nicht zulässig.

Allerdings müssen Sie sie auch nicht zurückwerfen, sondern die Kinder müssen dann eben ordnungsgemäß bei Ihnen am Eingang klingeln und dort die Bälle abholen. Vielleicht hilft das schon.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
WWW: http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Blog: https://rabohledotcom.wordpress.com/

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Der Fragesteller Eve hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

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