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 Datenaustausch mit dem Wohnungswesen der Kreisverwaltung


Frage gestellt am 2021-02-09 09:50:47.289
Frage gestellt von klaus
Rechtsgebiet Verwaltungsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 47
Aufrufe der Frage 2601


Ich habe ein 6MFH mit Sozialbindung gebaut und 2016 fertiggestellt, d.h. die Mieter benötigen einen Wohnberechtigungsschein. Kürzlich habe ich einen Brief der zuständigen Kreisverwaltung für Wohnungswesen erhalten. Demnach wird vermutet, dass ich Pauschalen den Mietern in Rechnung stelle, die bei Wohnungen mit Sozialbindung nicht zulässig sein sollen. Ob das stimmt kann ich nicht beurteilen, da ich nicht wissen kann, ob ich alle Vorschriften kenne. Die Kreisverwaltung hat mich nun aufgefordert, alle Mietverträge zur Verfügung zu stellen, um der Sache nachgehen zu können.

Meine Fragen:
1. Muss ich der Kreisverwaltung die Mietverträge zur Verfügung stellen? Was kann passieren, wenn ich es nicht tue? Besteht die Gefahr der Wohnungsdurchsuchung, wenn ich die Verträge nicht zur Verfügung stelle?
2. Meines Erachtens verstoße ich gegen die Datenschutzgrundverordnung, wenn ich der Kreisverwaltung personengebundene Daten (Mietverträge) zur Verfügung stelle, ohne die Zustimmung der Mieter zu haben. Stimmt das? Müsste die Kreisverwaltung die Zustimmung der Mieter einholen und mir vorlegen? Oder hat die Kreisverwaltung Sonderrechte?
3. Welches Vorgehen würden Sie mir anraten?

Soweit es möglich ist möchte ich Sie bitten mir die Rechtsgrundlage zu benennen!


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2021-02-10 09:11:29.926
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihre Befürchtung, mit dieser Art der Weitergabe gegen den Datenschutz zu verstoßen, ist nicht von der Hand zu weisen:

Gem. § 28 Abs. 2 Nr. 2 b) BDSG ist eine Datenweitergabe grundsätzlich zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erlaubt und wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat. Daher sind Anfragen deiner Behörde nicht zu beauskunften, wenn sie rein allgemeiner Art sind.

Denn das BDSG erlaubt eine Weitergabe, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet bzw. der Betroffene eingewilligt hat, vgl. § 4 Abs. 1 BDSG.

Das Amt mag also die Voraussetzungen schaffen oder sich direkt an die Mieter wenden.

Daher würde ich die Auskunft ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Mieter, die das Amt Ihnen vorzulegen hat, auch zurückweisen – eine Hausdurchsuchung ist nicht zu befürchten, da so etwas unverhältnismäßig und damit unzulässig ist.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


___________________________________
Rechtsanwälte
Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
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