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 Aufhebung der Zwangsversteigerung


Frage gestellt am 2009-09-20 14:01:23.727
Frage gestellt von goldmarie23
Rechtsgebiet Zwangsversteigerungsrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 86
Aufrufe der Frage 6106


Wie kann ich dauerhaft gegen eine 2.malige Zwangsversteigerung des Hauses vorgehen? 2.Teilungsversteigerunsantrag nach §180ZVG schon im Grundbuch eingetragen.
Im Grundbuch sind beide Ehepartner mit 50 % eingetragen.Die Hypotheken waren zu 80 % durch 3 Verwandte der Frau abgetragen worden. Das Haus ist aufgrund der früheren Hausgemeinschaft der Ehegatten,aufgeteilt in 3 Steuerteile: Geschäft Frau, V&V,Privat.Das Scheidungsverfahren ist seit 12 Jahren nicht abgeschlossen. Die Frau ist zu 60% schwerbehindert, arbeitsunfähig.Sie will nicht auziehen,da ihre Verwandtschaft das Haus abbezahlte und dieses den sozialen Abstieg vorzeichnet.


  Rechtsanwalt Bernhard Müller hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2009-09-20 23:51:23.582
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrte Fragestellerin,

gegen den Willen des Antragstellenden Miteigentümers gibt es keine Möglichkeit die Teilungsversteigerung dauerhaft zu verhindern. Sie kann nur verzögert werden. Dazu müßte innerhalb von 2 Wochen ein Antrag auf einstweilige Einstellung bei Gericht gestellt werden. § 30b i.V.m. § 180 II ZVG.
Wenn dieser Antrag erfolgreich ist, wird die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens für längstens 6 Monate angeordnet.
Danach ist eine einmalige Verlängerung auf neuen Antrag möglich.

Auch wenn der Antrag nicht erfolgreich ist, wird damit etwas Zeit gewonnen. Denn nach § 30b IV ZVG soll der Versteigerungstermin erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden Beschlusses bekannt gegeben werden.

Nach dem geschilderten Sachverhalt gehe ich jedoch davon aus, dass ein solcher Antrag im Ergebnis unbegründet ist. Denn einem Antrag auf einstweilige Einstellung ist nur stattzugeben, wenn dies unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint.
Dies ist nicht schon deshalb der Fall, weil die Frau nicht ausziehen will. Denn dass derjenige, der die einstweilige Einstellung beantragt, nicht ausziehen will, ist fast immer der Fall.
Der Antrag kann auch nicht erfolgreich darauf gestützt werden, dass die Verwandten der Frau das Grundstück abzahlten. Sie schilderten zwar nicht, aus welchem Rechtsgrund die Verwandten und nicht die Eigentümer das Grundstück abzahlten aber grundsätzlich gibt es dabei 2 Möglichkeiten.
Möglichkeit 1: Die Verwandten haben deshalb keinen Anspruch gegen die Eigentümer. Dann kann auch die Frau daraus keinen Anspruch gegen den Mann ableiten.
Möglichkeit 2: Die Verwandten haben deswegen einen Zahlungsanspruch gegen die Eigentümer. Dann wird der Mann zutreffend darauf hinweisen, dass er seine Hälfte des Versteigerungserlöses braucht, um die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Verwandten der Frau erfüllen zu können.
In diesem Fall könnten diese Verwandten allerdings versuchen, den Mann dazu zu überreden, dass er den Antrag zurücknimmt und seinen Anteil an dem Grundstück auf die Frau überschreibt, wenn die Verwandten der Frau dafür auf ihre Ansprüche gegen den Mann verzichten.
Dies geht jedoch nur, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind.

Wenn der Mann auf der Teilungsversteigerung besteht, dann gibt es keine Möglichkeit diese dauerhaft zu verhindern.

Die mit der Antragstellung verbundene Verzögerung sollte deshalb genutzt werden, um Geld zu besorgen und bei der Versteigerung mit zu steigern.

Es tut mir leid, dass die Rechtslage für Sie nicht erfreulicher ist und ich hoffe, dass die Antwort für Sie trotzdem hilfreich war.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Bernhard Müller, Freiheitsweg 23, 13407 Berlin

Anwalt für Zwangsversteigerungsrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller goldmarie23 hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung superschnelle Antwort, es müßte jedoch zur Fragestellung mehr Platz sein.Herzlichen Dank!



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