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 Kündigung eines Bauherren


Frage gestellt am 2010-07-27 16:25:50.917
Frage gestellt von Tomdoly
Rechtsgebiet Architektenrecht
Gebot 50 €
PLZ Gebiet 77
Aufrufe der Frage 7585


Sehr geehrte Damen und Herren, wir sind Landschaftsingenieure und haben einem Bauherren eine Planung zur Gestaltung seines Gartens gemacht. Der Plan gefiel ihm gut. Da er einen GU als Bauunternehmen seines Hauses hat, wollte er keine Ausschreibung und auch nur eine "abgespeckte" Werkplanung. Keine Schnitte, keine Details, lediglich Höhen, Maße und Materialien. Ich hatte ihm für den abgespeckten Werkplan zu einem Drittel nach den in der HOAI veranschlagten 24% der Leistungsphase 5 (Werkplanung) angeboten. Der Bau begann sofort, also am gleichen Tag. Wir waren quasi gezwungen die abgespeckte Werkplanung binnen weniger Tage zu fertigen. Eine Bauleitung hatte ich nicht, da er das mit dem GU selber ausmachen wollte. Ich bat ihm trotzdem an hin und wieder mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Der Bau begann und wuchs, Vororttermine habe ich wahrgenommen und es hat allen Parteien Spaß gemacht den Garten zu bauen. An einem Termin wurden die Höhen der Einfriedungsmauern besprochen und vor Ort in der Höhe ein wenig verändert, da es ihm doch zu hoch erschien. Zum nächsten Termin hatte er mich, meine Frau und unsere Tochter zum Mittagessen eingeladen. Dort angekommen kündigte er unsere Zusammenarbeit, weil ihm die Mauern gar nicht gefallen und sowieso alles zu teuer sei. Wir baten an mit ihm über alles zu sprechen und nach einer Lösung zu suchen. Dieses lehnte er ab und wir verabschiedeten uns... Drei Wochen später schrieb er uns folgende Mail:

hallo frau ...,
hallo herr ...,

nachdem wir uns vor drei wochen das letzte mal gesehen haben und ich seitdem auch nichts mehr von ihnen gehört habe, wollte ich mich heute mal wieder bei ihnen melden.

natürlich sind geschmäcker verschieden, aber JEDER der bisher ihr "werk" gesehen hat, hat mit entsetzen reagiert; attribute wie grauenhaft, schrecklich, desaströs, monsterhaft etc muß ich mir leider tag täglich anhören.
einige freunde haben sogar empfohlen, sie auf schadensersatz zu verklagen.
nicht eine einzige person fand gefallen an dem, was sie uns da in den garten gestellt haben.
insofern läßt sich vielleicht doch nicht über geschmack streiten?

die beiden auf pergament-papier gezeichneten pläne waren die grundlage für den auftrag an sie.
auf keinem dieser pläne ist die betonmauer neben der garage eingezeichnet.
tatsache ist, daß der nördliche der beiden carportplätze nicht ohne mehrfaches rangieren genutzt werden kann, wenn ein fahrzeug auf dem südlichen carportplatz steht.
insofern handelt es sich um einen objektiven planungsfehler.

die beiden querliegenden fundamente im vorgarten sind objektiv völlig unnötig.

die mauern am sitzplatz der boule-bahn sind so hoch, daß man, wenn man dort sitzt, die spieler zum teil nicht beobachten kann.
insofern also auch ein objektiver planungsfehler.

die gesamte mauer östlich der einfahrt ist zwar "nur" subjektiv grausam, muß aber dennoch wieder weg.

ich schreibe ihnen heute um anzufragen, ob sie sich vorstellen können, mir 1. das an sie gezahlte honorar zurückzuzahlen und 2. einen teil des immerhin rund € 30.000,-- hohen schadens zu ersetzen.
ggf. geht das über ihre versicherung?

ich hoffe sehr, daß wir einen weg der einigung finden und ich nicht den mir von einem fachanwalt für baurecht zum richtfest geschenkten gutschein für eine rechtsberatung wegen bau- und sachmängeln einlösen muß.

gerne können wir uns auch hierüber zu einem gespräch treffen.

mit den besten grüßen

Wir sind uns sicher, wenn nach unseren Plänen gearbeitet wurde, wäre die Planung technisch umsetzbar gewesen, die Fundamente, die irgendwo im Garten sind, haben wir nicht angegeben und der Rückbau kann niemals 30.000,- € kosten.

Nun meine Frage: Welche Chancen hat der Bauherr, dass wir in Regress treten müssen? Welche Chancen sehen Sie für uns, dass wir nichts zahlen müssen. Wir durften weder "ausbessern", noch stehen die Mauern, sie sind bereits abgerissen. Bitte geben Sie Ihre Einschätzung, wie die Sache für uns laufen kann und welche Schritte wir als nächstes machen sollen? Danke !


  Rechtsanwalt Rainer Graf hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2010-07-27 18:14:56.031
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Herr Gehle,

aufgrund Ihrer Informationen ergibt sich, dass der Auftraggeber den mit Ihnen bestehenden Werkvertrag gekündigt hat. Ihre Frau und Ihre Tochter können dies bezeugen.

Hierzu ist der Auftraggeber in jeder Phase des Vertrages berechtigt (§ 649 BGB). Ich gehe davon aus, dass die VOB/B nicht Vertragsbestandteil geworden ist.

Nach der Kündigung haben Sie Anspruch auf den gesamten Werklohn, der sich bei ordnungsgemäßer und vollständiger Vertragsabwicklung ergeben hätte, abzüglich ersparter Aufwendungen. Auch müssten Sie sich ggf. anrechnen lassen, was Sie durch den Einsatz der frei gewordenen Arbeitszeit anderweitig verdient haben oder hätten verdienen können.

Gem. § 649 S. 3 BGB besteht eine gesetzliche Fiktion, das - worauf sich die Abrechnung meistens reduziert - Ihnen ein Betrag i.H.v. 5% der Auftragssumme zustehen.

Hier muss aber noch differenziert werden. Die oben erwähnte Abrechnung betrifft nur den noch nicht zur Ausführung gelangten Teil des Auftrages. Wass Sie bereits ausgeführt haben, dürfen Sie auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen und der HOAI abrechnen. Problematisch wird es nur dort, wo nur eine teilweise Fertigstellung erfolgt ist.

Die gesamte Angelegenheit ist in der Abrechnung vielschichtig, ich empfehle Ihnen dringend, einen Anwalt aufzusuchen.

Was das Verhalten der Gegenseite anbelangt, wird hier wohl versucht, eine Drohkulisse auzubauen. Sie haben sicher die die Arbeiten ausführenden Arbeiter als Zeugen dafür zur Verfügung, dass der Auftraggeber mit Ihren planerischen Leistungen zufrieden war. Wieso Sie dann zum einen auf Ihren verdienten Werklohn verzichten sollen und sich auch noch an angeblichen Mängelbeseitigungen beteiligen sollen, ist nicht nachvollziehbar.

Durch die Kündigung wurde der Vertrag für die Zukunft aufgehoben. Dies bedeutet, dass Sie grundsätzlich auch kein Nachbesserungsrecht mehr haben. Die (teilweise) Mangelhaftigkeit des Werks ist dann aber direkte Folge der Kündigung und wird im Rahmen der Sollbeschaffenheit zu berücksichtigen sein.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen kursorischen Ausführungen gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Rainer Graf
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Rainer Graf, Theaterstraße 2, 97070 Würzburg

Anwalt für Architektenrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Tomdoly hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung meine eigentliche Frage wurde "umgangen", so hatte ich zumindest das Gefühl...



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