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 Abriss Nachbarhaus


Frage gestellt am 2011-10-25 10:39:02.005
Frage gestellt von Oellers
Rechtsgebiet Baurecht
Gebot 20 €
PLZ Gebiet 51
Aufrufe der Frage 11498


Sehr geehrte Damen und Herren,
dass Haus auf dem Nachbargrundstück wird bzw. wurde abgerissen. Da mein Haus vor etwa 40 Jahren angrenzend an eine bestehende Garage/ Schuppen gebaut wurde, war ein verputzen des Hauses auf dieser Seite nur im oberen Drittel möglich. Durch den Abriss der erwähnten Garage/ Schuppen kommen jetzt die ursprünglichen Hohlblock- Mauersteine zum Vorschein. Ich habe nun bedenken,dass durch den fehlenden Putz Feuchtigkeit ins Mauerwerk und letztendlich ins Haus dringt. Meine Frage lautet: Ist der Bauherr bzw. der Abrissunternehmer dazu verpflichtet eine entsprechende Isolierung aufzubringen bzw. Putz oder Dämmputz?
Darf das neue Haus bzw. eine neue Garage wieder in der Flucht der alten Garage gebaut werden obwohl der Nachbar mit dieser Maßnahme über meine Grundstücksgrenze bauen würde?

mit freundlichen Grüßen

H. Oellers


  Rechtsanwalt Rainer Graf hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-10-25 11:28:50.432
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage der erteilten Informationen wie folgt:

1.
Ihre Bedenken bzgl. der eindringenden Feuchtigkeit sind sicher zutreffend. Aber der Nachbar muss Ihre jetzt freigelegte Außenwand nicht verputzen.

2.
Einen (erneuten) Überbau müssen Sie nicht hinnehmen. Sie sollten hier rechtzeitig einschreiten und den Nachbarn ggf. auf den bisherigen Überbau hinweisen. Nur dann erhalten Sie sich die Möglichkeit, einen nachträglichen Rückbau (Abriss) zu verlangen. Ansonsten sind Sie nur auf die Möglichkeit der Geltendmachung einer Überbaurente verwiesen (§ 912 BGB).
Sie können diese Überbaurente aber auch noch für die Vergangenheit geltend machen, soweit der Anspruch nicht verjährt ist. Der Jahresbetrag errechnet sich auf der Grundlage Qudratmeterpreises im Zeitpunkt des Überbaus. Hiervon werden dann zwischen 3 und 6 %/qm Überbau als Jahresrente üblicherweise in Ansatz gebracht.

Ich hoffe, Ihre Fragen ausreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Rainer Graf
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Rainer Graf, Theaterstraße 2, 97070 Würzburg

Anwalt für Baurecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller Oellers hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
Ich würde sie/ihn weiterempfehlen:
Eigene Anmerkung



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