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 Trennung unverheiratet / Unterhalt


Frage gestellt am 2016-04-12 13:40:18.381
Frage gestellt von stromer
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 22 €
PLZ Gebiet 69
Aufrufe der Frage 4786


Hallo,
ich bräuchte rechtlichen Rat und Informationen zu folgendem Fall:
Ich lebe mit meiner Freundin seit 18 Jahren zusammen. Die Luft in unserer Beziehung ist seit längerer Zeit raus und falls es noch weiterhin so läuft ziehe ich eine Trennung in Erwägung.

Wir haben zwei Kinder im Alter von 14 und 17 Jahren und sind nicht verheiratet. Ein Kind wird im Sommer eine Ausbildung beginnen, das andere besucht eine weiterführende Schule.
Vor sechs Jahren haben wir ein Haus auf meinem Grundstück gebaut. Im Grundbuch bin ich alleine eingetragen, die Finanzierung wurde auf uns beide abgeschlossen.
Meine Freundin arbeitet 50% und hat ein Einkommen von ca. 800 EUR, mein Nettoeinkommen beläuft sich auf ca.2500 EUR. Wir sind beide erziehungsberechtigt, das Kindergeld erhält meine Freundin. Die laufenden Kosten wie Strom, Wasser, Telefon, Versicherungen, ... teilen wir uns auf. Die Raten der Finanzierung für Haus und ihr Auto werden ausschließlich von mir bedient. Das Eigentum und Wohnrecht für das Haus behalte ich mir vor, die Kinder würden ggf. im Haus wohnen bleiben.

Nun meine Fragen:
-Ist meine Freundin Unterhaltberechtigt?
-Muss Unterhalt (und von wem) für die Kinder bezahlt werden wenn diese im Haus wohnen bleiben und wie lange?
-Welche Ansprüche hätte meine Freundin vom Haus wenn ich alles bezahlt habe und von ihr kein Kapital und keine Eigenleistung erbracht wurde?
-Welche Ansprüche hätte sie grundsätzlich nach einer Trennung?


  Rechtsanwalt Rainer Graf hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2016-04-12 17:59:36.009
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Fragen beantworte ich auf der Grundlage der mir erteilten Informationen wie folgt:

1.
Einen Unterhaltsanspruch ihrer Freundin Ihnen gegenüber besteht nicht.

2.
Barunterhalt muss üblicherweise von demjenigen Elternteil geleistet werden, der seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern nicht durch Betreuung erbringt. Sollten die Kinder weiterhin bei Ihnen im Haus wohnen und ihre Freundin ausziehen, wäre sie zur Zahlung verpflichtet.

Sollten Sie allerdings ausziehen, wird die Angelegenheit etwas komplizierter. Nachdem Sie Alleineigentümer des Hauses sind, stünde ihnen für die Nutzung die ortsübliche Miete zu. Zahlungsverpflichtet wäre ihre Freundin. Auf die Zahlung könnte dann verzichtet werden, da mit den Kindesunterhaltsansprüchen eine Verrechnung erfolgen könnte, auch wenn dies von Gesetzes wegen eigentlich nicht zulässig ist.

Die letzte Alternative wäre, dass ihre Freundin mit den Kindern auszieht. Dann müssten Sie Kindesunterhalt in voller Höhe bezahlen.

Aufgrund des Alters der Kinder beträgt der Unterhaltsanspruch Ihnen gegenüber 420,00 € pro Kind, wobei das Kindergeld weiterhin in voller Höhe von Ihrer Freundin bezogen wird. Unberücksichtigt blieben die monatlichen Darlehensbelastungen, da Sie diese nicht mitgeteilt hatten. Normalerweise werden solche Aufwendungen vom Einkommen abgezogen und erst aus dem reduzierten Resteinkommen der Kindesunterhalt berechnet.
Sobald das ältere Kind eine Ausbildung beginnt, ist auf den vorgenannten Unterhaltsanspruch die Ausbildungsvergütung teilweise anzurechnen. Zunächst ist die Vergütung um 90,00 € für ausbildungsbedingten Mehrbedarf zu kürzen, der Restbetrag wird dann zur Hälfte auf den vorerwähnten Zahlbetrag verrechnet.

3.
Ansprüche an dem Hausgrundstück stehen Ihrer Freundin nicht zu.

4.
Familienrechtliche Ansprüche stehen ihrer Freundin - mit Ausnahme der oben erwähnten Ansprüche auf Kindesunterhalt - nicht zu. Selbstverständlich verbleibt ihr das selbst angeschaffte Eigentum, sollte ihre Freundin ausziehen, kann sie dieses selbstverständlich mitnehmen.

Ich hoffe, die Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Rainer Graf
Rechtsanwalt

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Rainer Graf, Theaterstraße 2, 97070 Würzburg

Anwalt für Familienrecht beim Anwalt-Suchservice

Der Fragesteller stromer hat diese Antwort folgendermaßen bewertet:

Durchschnittliche Bewertung:
Frage wurde umfassend beantwortet:
Frage wurde verständlich beantwortet:
Frage wurde ausführlich beantwortet:
Frage wurde schnell beantwortet:
Anwältin/Anwalt war freundlich:
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