Zur StartseiteKontaktImpressum

Infos für Ratsuchende



So funktioniert es
Jetzt Frage stellen
Besucher Anwälte


Ratsuchende-Login



Schon mal hier gewesen?



Zum ersten Mal hier?

Jetzt registrieren

Über uns


Unser Bewertungssystem Impressum Kontakt Startseite

 Kindesunterhalt-Verzug


Frage gestellt am 2011-06-30 21:35:23.002
Frage gestellt von opelcombo
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 25 €
PLZ Gebiet 08
Aufrufe der Frage 16234


Guten Abend,
mein Anliegen betrifft Kindesunterhalt.
Ich habe einen Unterhaltstitel von 01/2011, das ich für meine beiden Söhne bei einem Netto von 1018,-€ / 140,00 € monatlich der Kindesmutter überweise.
Ich bezahle regelmäßig, leider ist ein Unterhaltsrückstand von 10/2009-12/2010 entstanden 2059,00 €, den jetzt die Kindesmutter in monatlichen Raten von 60,00 € haben möchte oder den Gesamtbetrag, sonst setzt Sie mich ab 31.07.2011 in Verzug.
Zu dem laufenden Unterhalt zahle ich noch monatlich 10,00 € Unterhaltsvorschuss ab.
Ich bot der Kindesmutter bis ich finanziell wieder besser verdiene zu dem laufenden Unterhalt 10,00 € monatlich an.
Da mein Nettoeinkommen ab 01/2011 942,00 € beträgt (keine Möglichkeit zur Nachtschicht), ist es mir garnicht möglich zusätzlich den Betrag aufzubringen.
Was bedeutet für mich unter den Voraussetzungen, unter Verzug stellen?
Was habe ich für Möglichkeiten?


Mit freundlichen Grüßen


  Rechtsanwalt Mathias Henke hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 2011-07-09 01:10:27.474
Durchschnittliche Bewertung dieses Rechtsanwalts :

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst ist festzustellen, dass die gemachten Angaben in ihrer Gesamtheit sehr rudimentär sind, stellen sich doch angesichts des dargelegten Sachverhaltes dem Rechtsanwalt als Ratgeber mehr Fragen, als bereits von Ihnen selbst aufgeworfen.
Die hiesige Beratung kann daher sich nicht als abschließende Beurteilung verstehen und muss zwangsläufig verschiedentlich Eventualitäten einrichten, aber auch aussparen, da ansonsten der Rahmen der hiesigen Beratung gesprengt werden würde.

Im einzelnen:

I. Titulierter Unterhaltsanspruch

Offensichtlich besteht ein Titel aus 01/2011 über laufenden Unterhalt in Höhe von 140 EUR für ihre beiden minderjährigen Söhne.

(1) Zunächst einmal stellt sich hier die Frage, in welcher Form dieser Titel besteht bzw. wie die Titulierung zu Stande gekommen ist: Hier bieten sich im wesentlichen 3 Möglichkeiten an, einmal eine Titulierung mittels Jugendamtsurkunde, andererseits durch ein Urteil, noch andererseits durch einen außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich. Die Frage ist deshalb von Interesse, da angesichts Ihrer Einkommensverhältnisse (1.018,-- EUR) bei Zahlung der titulierten Unterhaltsansprüche Ihr notwendiger Selbstbehalt in Höhe von (950,-- EUR) definitiv unterschritten wird. Es stellt sich die Frage, warum dieser Umstand im Verfahren, welches zum Titel geführt hat, nicht berücksichtigt worden ist. Der Unterzeichner rät aus gegebenem Anlass dringend dazu, diese Frage zu überprüfen und gegebenenfalls von einem örtlich ansässigen Rechtsanwalt eruieren zu lassen.

(2) Weiterhin teilen Sie mit, dass sich offensichtlich Ihre Einkommensverhältnisse zum Januar 2011 geändert haben und sie nunmehr nur noch 942 EUR netto zur Verfügung haben.

Hier wird dringendst darauf hingewiesen, dass derartige erhebliche Einkommensveränderungen im Wege der sogenannten Abänderungsklage gegen den Titel geltend gemacht werden können.

Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass sich ihre Einkommensverhältnisse nachträglich, d.h. nach dem Zeitpunkt der Titulierung, entsprechend geändert haben. Da nun der Zeitpunkt der Änderung der Einkommensverhältnisse (Januar 2011) und der Zeitpunkt der Titulierung (ebenfalls Januar 2011) zusammenfallen, befürchtet der Unterzeichner, dass die Änderung der Einkommensverhältnisse eben nicht nach Titulierung eingetreten sind, sondern etwaig schon davor bzw. zugleich, sodass die Änderung der Einkommensverhältnisse bereits im alten Verfahren hätten geltend gemachtwerden können. Für diesen Fall wäre dann eine nachträgliche Abänderung der Einkommensverhältnisse nicht gegeben, so dass auch die Möglichkeit einer Abänderungsklage entfiele.

Ihre Rechte können Sie dann nur noch versuchen, im Rahmen der Zwangsvollstreckungsverfahrens geltend zu machen. In jedem Fall rät der Unterzeichner auch bezüglich diesen Punktes dringend, einen örtlich ansässigen Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Sache-Rechtslage zu beauftragen.

II. Rückständiger Unterhaltsanspruch

Offensichtlich bestehen weiterhin Ansprüche der Kindesmutter auf Kindesunterhalt wegen rückständigen Unterhaltsansprüchen aus der Zeit 10/2009-12/2010.

Hier stellt sich zunächst die Frage, ob und warum der rückständige Unterhaltsanspruch nicht bereits im Titel 01/2011 mit-tituliert worden ist. Herkömmlicher Weise werden in einem Unterhaltsverfahren eben nicht nur der laufende Unterhalt festgelegt, sondern etwaiger rückständiger Unterhaltsansprüche ebenfalls mittituliert, soweit natürlich überhaupt eingeklagt.
Der Unterzeichner rät daher zunächst dazu, den bestehenden Titel daraufhin zu überprüfen, ob nicht tatsächlich in Wahrheit der rückständige Unterhaltsanspruch auch bereits ebenfalls tituliert wurde.

1. Titulierter rückständiger Unterhalt

Sollten die rückständigen Unterhaltsansprüche bereits ebenfalls im Titel 01/2011 mit tituliert worden sein, ergäbe sich eine sofortige Zahlungspflicht dieser Beträge aufgrund des Titels. Die ausgesprochene "Drohung" seitens der Kindesmutter, Sie in Verzug zu setzen, wäre daher völlig überflüssig und hätte keine weitere eigene Bewandtnis: die Ankündigung wäre dann nur insoweit zu verstehen, als dass die Kindesmutter hiermit androht, demnächst aus dem bereits gegebenen Titel die rückständigen Unterhaltsansprüche in die Zwangsvollstreckung gehen zu lassen.

Eine andere Möglichkeit würde darin bestehen, dass die rückständigen Unterhaltsansprüche tituliert wurden, Ihnen aber eine gewisse Frist eingeräumt wurde, diese zu begleichen oder aber in Raten zu zahlen. Wenn diese Frist nun nicht eingehalten worden wäre bzw. sie die Ratenzahlungen nicht ausreichend pünktlich vorgenommen haben, wäre dann die Kindesmutter etwaig berechtigt, den gesamten Rückstand in einem Betrag zu fordern. In einem solchen Fall würde ebenfalls die Androhung der Verzugsetzung keinen eigentlichen rechtlichen Wert haben, sondern lediglich so zu verstehen sein, dass die Kindesmutter offensichtlich androht, aufgrund der unpünktliche Zahlungen den Gesamtbetrag auf einmal einzufordern. Diese Berechtigung -wie dargelegt -ergibt sich dann allerdings aus dem Vergleich bzw. aus dem Titel selbst und hat mit Verzug im eigentlichen Sinne nichts zu tun.

2. Nicht titulierte rückständiger Unterhalt

Sollen die rückständigen Unterhaltsansprüche noch nicht tituliert worden sein, stellt sich die Lage allerdings vollkommen anders dar: der Rückstand könnte nur dann von der Kindesmutter überhaupt eingeklagt werden, wenn Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Unterhaltsansprüche 10/2009 bis 12/2010 bereits im Verzug waren.

Ein Verzug bei Unterhaltsansprüchen tritt dann ein, wenn der Unterhaltsschuldner entweder zur Zahlung aufgefordert wurde oder aber mindestens zur Auskunftserteilung hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse zwecks Bezifferung des Unterhaltsanspruches aufgefordert worden war. Ausgenommen hiervon sind die Fallgestaltungen, in denen die Vaterschaft erst noch festgestellt werden musste oder aus anderen Gründen (unbekannter Aufenthalt) der Unterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden konnten.

Der rückständige Unterhaltsanspruch kann daher nur dann eingeklagt werden, wenn sie vor den Zeitraum 10/2009 irgendwann einmal zur Unterhaltszahlung oder aber zur Auskunftserteilung über ihre Einkommensgrenze aufgefordert worden waren. Ist dies der Fall, waren sie seinerzeit wirksam in Verzug gesetzt worden, so dass die rückständigen Unterhaltsansprüche dann noch zusätzlich nunmehr eingeklagt werden können. Waren Sie seinerzeit nicht in Verzug gesetzt worden, kann dies nun auch nicht mehr nachgeholt werden: ein einklagbarer Anspruch auf rückständigen Unterhalt würde dann ausscheiden.

In jedem Fall wäre festzustellen, dass in dieser Fallgestaltung die Drohung der Kindesmutter mit "Verzug" behauptet keinerlei Rolle spielen würde: es kommt nicht darauf an, ob die Kindesmutter Sie nunmehr mit Zahlung der rückständigen Unterhaltsansprüche in Verzug setzt, sondern eben, ob zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Unterhaltsansprüche (10/2009-12/2010) Sie bereits in Verzug gesetzt worden waren. Zur verständigen Erklärung sei nochmals darauf hingewiesen, dass diese In-Verzugsetzung selbstverständlich nicht zwingend seinerzeit von der Kindesmutter ausgegangen sein muss, sondern auch vom Jugendamt dies möglich gewesen wäre.

III. Zusammenfassung

(1) Es wird angesichts der aus hiesiger Sicht unklaren Sachlage dringend angeraten, einen örtlichen Anwaltskollegen mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, mindestens aber mit der Überprüfung der Rechtslage zu beauftragen, gegebenenfalls angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unter Maßgabe der sogenannten Beratungshilfe. Aus Sicht des Unterzeichners muss dringend geklärt werden, warum der ihnen zustehende Selbstbehalt bei Bemessung der Unterhaltsansprüche nicht gewahrt wurde und insbesondere, ob Ihre geänderten Einkommensverhältnisse (942 EUR statt 1028 EUR) die Möglichkeit eröffnen, ein Abänderungsverfahren geltend zu machen.

(2) Hinsichtlich der Rückstände müsste geklärt werden, ob diese bereits tituliert sind oder diese noch titlellos sind. Im ersten Fall sind sozusagen die Würfel ohnehin schon gefallen, so dass bei weiterer Nichtzahlung auf die Rückstände die Zwangsvollstreckung nunmehr drohen würde, Ihre Rechte müssten Sie dann versuchen, im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend zu machen, wozu ebenfalls dringend eine Hinzuziehung eines erfahrenen Rechtsanwaltes empfohlen wird. Sollten die Unterhaltsansprüche noch nicht tituliert worden sein, müsse die Kindesmutter diese Beträge erst noch überhaupt einklagen, Erfolgsaussicht einer solchen Klage wäre nur dann gegeben, wenn hinsichtlich der rückständigen Unterhaltsansprüche Verzug anzunehmen ist: dieser kann nicht nachträglich erwirkt werden, sondern ist nur dann festzustellen, wenn Sie vor Fälligkeit der jeweiligen Unterhaltsansprüche seinerzeit wirksam entweder zur Zahlung oder mindestens zur Auskunftserteilung hinsichtlich ihrer Einkommensverhältnisse zu Bezifferung des Unterhaltsanspruches aufgefordert worden waren. Zur verständigen Erklärung sei noch darauf hingewiesen, dass beispielsweise bei einer Aufforderung zur Zahlung bzw. Aufforderung zur Auskunftserteilung im Monat 12/2009 Sie auch erst zu diesem Zeitpunkt wirksam in Verzug gesetzt worden wären, sodass mit einer nunmehrigen Klage auch nur die rückständigen Unterhaltsmonate 12/2009-12/2010 geltend gemacht werden könnten, die Monate 10/2009 und 11/2009 wären ersatzlos verfallen, da diesbezüglich seinerzeit kein Verzug herbeigeführt worden ist.

Der Unterzeichner hofft, Ihnen mit diesen Angaben hinreichend geholfen zu haben, angesichts der rudimentären Angaben war und ist eine weitergehende Beratung auf diesem Wege nicht möglich.

Rechtsanwalt Mathias Henke-Dortmund

zum Anwalt-Suchservice Profil von Rechtsanwalt Mathias Henke, Harkortstraße 66, 44225 Dortmund

Anwalt für Familienrecht beim Anwalt-Suchservice



 Weitere Fragen, die Mathias Henke beantwortet hat:

Kindesunterhalt-Verzug
2011-06-30 21:35:23.002
25 €

Zeitschriftenverkauf am Telefon
2011-06-30 12:48:42.444
32 €

Einrichtung einer Ampelanlage
2011-05-16 19:33:51.489
40 €

Abfindung
2011-04-13 21:15:34.906
20 €

Anonyme E-Mail an Arbeitskollegen
2011-03-09 16:49:19.573
20 €

Gemeinsame Immobilie/Trennung
2010-09-28 14:12:20.759
40 €



 Fragen aus dem Rechtsgebiet Familienrecht

Vermögens-und Einkommensaufteilung nach Trennung
2024-03-04 11:22:37.028
40 €

Umgangsrecht der Großmutter.
2023-08-02 20:47:51.633
25 €

Rentenversicherung bezahlen durch den Ehemann
2020-12-16 15:58:20.105
50 €

Kindergeldangelgenhet
2020-09-08 09:20:50.432
20 €

Kindesunterhalt
2019-08-05 12:20:05.522
30 €

Unterhalt
2019-05-28 10:07:36.05
30 €

Trennung
2018-04-21 12:56:18.285
30 €

Vereinbarung anstatt Rentenausgleich
2018-04-19 11:03:16.434
35 €

gerichtlichter Vergleich
2017-08-16 13:12:59.883
40 €

Nachfrage zur Unterhaltszahlung
2017-06-20 06:34:28.46
50 €