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 gerichtlichter Vergleich


Frage gestellt am 16.08.2017
Frage gestellt von SH
Rechtsgebiet Familienrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 80
Aufrufe der Frage 4310


Mein Ex-Partner und ich haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Unteranderem beinhaltet dieser dass alle gegenseitigen Ansprüche abgegeolten sind und das ich meinen hälftigen Immobilienanteil auf seinen Vater übertragen soll. Ich habe den Notarvertrag aufsetzten lassen und den gesamten Inhalt des Vergleiches in den Notarvertrag mit aufgenommen. Der Vater meines Ex Partners verweigert nun die Genehmigung des Notarvertrages und möchte das aus diesem, der für mich so wichtige Punkt "alle Gegenseitigen Ansprüche sind abgegolten" gelöscht wird. Erst dann würde er den Notarvertrag genehmigen. Was heißt das für mich, gilt dieser Punkt aus dem Vergleich dann trotzdem? Kann ich irgendetwas tun um den Vater zur Genehmigung zu zwingen? Vom Gericht erhalte ich keine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils, da dies der Ansicht ist das mir als Beklagtenpartei kein vollstreckbarer Inhalt zugrunde liegt. Es wäre sehr freundlichen wenn Sie mir bei der Beantwortung der Fragen die § nennen würden auf die sich Ihre Antwort stützt.


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 16.08.2017
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrte Ratsuchende,


der Vergleich in gerichtlichen Verfahren ist ein Vertrag zwischen den Prozessparteien, also zwischen Ihnen und dem Ex-Partner.


Danach haben Sie ein bestimmtes Verhalten zu leisten (hier: Übertragung), was Sie ja auch gemacht haben, denn Sie waren beim Notar und wollten dort die notwendigen Unterlagen unterschreiben.


Die Weigerung des Vaters ist irrelevant, da er eben nicht Prozesspartei gewesen ist. Er kann auch keine Änderungen des Vergleiches erzwingen. Keineswegs sollten Sie auch auf die Abgeltungsklausel verzichten.


Die Weigerung des Vaters muss sich dann Ihr Ex-Partner zurechnen lassen, so dass er sich nach §§ 293 BGB ff in Annahmeverzug befindet.


Teilen Sie das dem Ex-Partner, lassen Sie sich vom Notar bestätigen, dass Sie dort gewesen sind und fordern Sie Ihren Ex-Partner dann unter Fristsetzung auf, nochmals für eine Durchführung der notariellen Beurkundung Sorge zu tragen. Setzen Sie dazu eine angemessene Frist.


Damit haben Sie dann Ihren Teil des Vergleiches erfüllt und Ihr Ex-Partner hätte dann nach Fristablauf die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleiches an Sie auszuhändigen, da der Vergleich dann als erfüllt anzusehen ist.


Da (nur) Ihr Ex-Partner diese vollstreckbare Ausfertigung hat (das Gericht hat also insoweit Recht), muss er sie an Sie herausgeben.

Macht er das nicht, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de
htts://rabohledotcom.wordpress.com

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