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 Bürgergeld U25 - Unterhaltsanspruch


Frage gestellt am 22.10.2023
Frage gestellt von Davlau
Rechtsgebiet Sozialrecht
Gebot 40 €
PLZ Gebiet 90
Aufrufe der Frage 1483


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin 23 Jahre alt, habe derzeit noch keine abgeschlossene Ausbildung, und arbeitete ungelernt bei einem Handwerksbetrieb, welcher mich aber fristgerecht entlassen hat. Da ich nach einer abgebrochenen Ausbildung, Auslandsaufenthalten und Minijobs in den letzten 30 Monaten keine 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung versichert war, habe ich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und muss, da ich noch keine neue Stelle gefunden habe, bald Bürgergeld beantragen. Da ich aus verschiedenen Gründen vorerst eine erneute Festanstellung und keine Ausbildung / kein Studium anstrebe, stellt sich mir folgende Frage:
Ist es möglich, dass meine Eltern (ich wohne bereits in einer eigenen Mietwohnung) nichts von meinem Bürgergeld-Antrag erfahren? Ich denke hier an den Unterhaltsanspruch. Soweit mir bekannt ist, wird das Jobcenter, da ich unter 25 bin, einen Unterhaltsanspruch prüfen und dementsprechend meine Eltern zwangsläufig über meinen Antrag auf Bürgergeld in Kenntnis setzen. Allerdings scheint es so zu sein, dass meine Eltern nur unterhaltspflichtig wären, wenn ich eine Ausbildung oder ein Studium suchen würde. Da ich derzeit aber eine Festanstellung ohne Ausbildung anstrebe, würde kein Unterhaltsanspruch bestehen und das Jobcenter dürfte meine Eltern entsprechend nicht informieren und Sie hätten auch keine Verpflichtung, Unterhalt zu bezahlen.
Ist dies so korrekt?
Vielen Dank im Voraus

Mit freundlichen Grüßen
David Lauer


  Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle hat wie folgt geantwortet


Frage beantwortet am: 25.10.2023
Durchschnittliche Bewertung dieser Rechtsanwältin :

Sehr geehrter Herr Lauer,

Ihre Annahme zur Unterhaltspflicht Ihrer Eltern ist zutreffend.

Diese sind nur verpflichtet einen Ausbildungsunterhalt zu zahlen. Das ist dann der Fall, wenn Sie eine Ausbildung oder ein Studium absolvieren. Beides streben Sie aber nicht an, so dass Ihre Eltern auch nicht zum Unterhalt verpflichtet sind.

Sie sind vielmehr gehalten, für Ihren eigenen Unterhalt Sorge zu tragen.

Aber diese rechtliche Situation schließt nicht aus, dass das Jobcenter eine eigene Prüfung vornimmt. Es ist daher auch nicht auszuschließen, dass sich das Jobcenter dennoch an Ihre Eltern wendet.

Diese können zwar einwenden, dass sie nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, aber diese werden Kenntnis von Ihrem Leistungsbezug erhalten.

Leider kann ich Ihnen keine andere Auskunft geben. Es dürfte zwar eher damit zu rechnen sein, dass sich das Jobcenter auch tatsächlich nicht an Ihre Eltern wendet, aber ausschließen kann man dieses nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

----------------------------
Rechtsanwälte
Thomas Bohle & Sylvia True-Bohle
Damm 2

26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
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